Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Waldungen — Wandergewerbe 407 
(Ges. vom 17. Juli 1876 S. 307, SWB. Jahrg. 1875 S. 157, Jahrg. 
1876 S. 73). Privatforstbeamte, die als Sachverständige tätig werden, 
haben Reisekosten nach den für Oberförster bestehenden Sätzen (MVO. 
von 1878, 3KB. 59, DRB. 50), Staatsforstbeamte nach den Bestim— 
mungen über Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener zu berechnen (MVO. 
vom 27. März 1877, 3KB. 23). Die Kosten der Sachverständigen. 
sind als Separatgebühren aus der amtshauptmannschaftlichen Kasse 
zu übertragen (MBeschl. vom 18. Jan. 1889, Fischer X 254). Die 
Kenntnis der forstschädlichen Insekten ist Gegenstand der Prüfung für 
den niederen Staatsforstdienst (VO. vom 14. Juni 1876 S. 268). Vom 
W. zu unterscheiden ist der Forstschutz (s. d.). 
Waldungen s. Forstwesen. 
Walzwerke s. Hüttenwerke, Gewerbliche Anlagen III. 
Wandergewerbe. Die Sonderbestimmungen für den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen enthält GO. §§ 55—63, A#O. vom 28. Mlärz 
1892 S. 28 §8 40—54, 83, RBek. vom 27. Vov. 1896 S. 745. 
I. Des Wandergewerbescheins bedarf hiernach, wer außer- 
halb seines Wohnorts oder seiner nächsten, ihm gleichgestellten Um- 
gebung ohne gewerbliche Niederlassung und vorgängige Bestellung per- 
sönlich Waren oder gewerbliche Leistungen feilbietet, Warenbestellungen. 
aufsucht oder Waren bei Aichtkaufleuten oder in nichtoffenen Verkaufs- 
stellen zum Wiederverkauf aufkauft (GO. § 55). Dazu kommen die unten 
unter II Genannten (GO. 8 554). Das Ausfsuchen von Bestellungen 
setzt voraus, daß der Aufssuchende sich persönlich an den zur Bestellung 
zu Bestimmenden wendet; eine allgemeine Aufforderung zur Bestellung 
genügt nicht. Auch ein Feilbieten (s. d.) liegt nicht vor, wenn jemand 
Gegenstände öffentlich anpreist und sich auf das Maßnehmen bei sich 
meldenden Personen beschränkt (OLG. 29. Aug. 1901, Fischer X/III 
296, Annalen XXIII 121, SWB. 1902 S. 139).“" Dagegen bedarf es 
des Wandergewerbescheins nicht zum Feilbieten von selbstgewon- 
nenen“ oder rohen Erzeugnissen der Land= und Forstwirtschaft, des 
Garten= und Obstbaues, der Jagd und Fischerei, der Geflügel= und 
Bienenzucht, zum Feilbieten von Brennmaterial, Besen, Sand, Ton 
und Viktualien, wozu außer frischem Obst und Waldbeeren noch Butter, 
Eier, Käse, Milch, Brot, weiße Bachwaren, Wurst, geräucherte Fleisch-- 
waren, Heringe und andere getrochnete, geräucherte und gewürzte Fisch- 
waren zu rechnen sind. Des Wandergewerbescheins bedarf es ferner 
nicht zum Feilbieten von selbstgefertigten Waren des Wochenmarkt- 
verkehrs (s. d.), zum Sammeln von Lumpen und Abfällen und zum 
Darbieten gewisser gewerblicher Leistungen innerhalb 15 km vom 
Wohnort, zum landesgebräuchlichen Feilbieten selbstgefertigter Waren 
und selbstgefertigter Erzeugnisse, die man zu Wasser anfährt und von 
da aus anbietet, zum Feilhalten von Waren bei öffentlichen Festen, 
Truppenzusammenziehungen usw. Letzternfalls ist ortspolizeiliche Ge- 
nehmigung vorgeschrieben. In den übrigen Fällen ist Untersagung
	        
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