Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

410 Wandergewerbe 
»Ebenso württ. Ministerium (Reger XXII 325). 
»Und zwar erlaubterweise (Preußz. OVG. 2. Mai 1900, Reger XXIII 223). 
1 Zu §57a: Familienernährer ist auch ein kinderloser Ehemann (Preuß. 
O#. 12. Dez. 1901, Reger XXII 326). Zu § 57b: Ist der Wandergewerbe- 
schein trotz einer schon damals bekannten Bestrafung erteilt worden, so kann 
später auf diesen Grund nicht zurückhgegriffen werden (Preuß. O#. 12. Dez. 
1900, Reger XXI 233). Voraussetzung von § 57b2 ist, daß mindestens wegen 
einer der hier genannten Vergehen eine Strafe von einer Woche verhängt 
worden ist (Bayr. VGH. 20. März 1902, Reger XXII 175). 
88 60b, 62 gilt auch von den eigenen Kindern (Preuß. O. 7. Juli 
1900, OLG. Hamburg 29. Sept. 1900, Reger XXI 130, Fischer XXIII 105, Jur.= 
Ztg. —* soweit nicht durch RGes. vom 30. März 1903 — f. Kinder 11 — 
erledigt). 
Straßenpolizeilich (StGB. 8§ 366 10) kann die Ausübung des W. 
auch den mit Wandergewerbeschein versehenen Personen verboten werden (OL#. 
München 28. Sept. 1899, Reger XXI 382). Ortspolizeiliche Verbote, die das 
Hausiergewerbe beschränken oder verbieten, sind unzulässig (Kammerger. 23. Jan. 
1902, Jur.-Ztg. VII 323). 
III. Besondere Bestimmungen für Schaufteller, Musiker, 
Komödianten usw. Aus Mlangel an Bedürfnis ist der Wander- 
gewerbeschein denen zu versagen, die Musikaufführungen, Schau= und 
theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten ohne höheres 
Kunstinteresse darbieten (GO. § 55 4). Ausstellung und Ausdehnung 
des Wandergewerbescheins kann auf kürzere Zeit als ein Jahr be- 
schränkt werden (8§ 60 2, 3). Um das Gewerbe von Haus zu Haus 
oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen auszuüben, bedürfen sie 
überdies der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, d. i. des Stadtrats, 
Bürgermeisters, Gemeindevorstands oder Gutsvorstehers (GO. 8 60 à, 
AVO. vom 28. Alärz 1892 § 23, kl. StO. Art. IV § 12 Kk. RL0O. 
§§ 74 k. 84). Der Schein ist auch für den Mlarktverkehr nötig (GO. 
§ 55 2). Bei gemeinschaftlichem Betrieb kann ein gemeinsamer Wander- 
gewerbeschein ausgestellt werden (GO. 8 60 d#). Schauspielergesell- 
schaften müssen außerdem die Genehmigung gemäß § 32 (s. Schau- 
spiel 1 1) besitzen (GO. §60d%). Der Schein Rhann, wenn der Nachsuchende 
in Sachsen Rkeinen Wohnsitz hat oder in einem anderen Negierungs- 
bezirt als dem seines Wohnsitzes umherziehen will, bei der Kreish. 
unmittelbar nachgesucht werden (ABO. 8§ 48 83). Gegen Versagung des 
Wandergewerbescheins und seiner Ausdehnung ist nur Beschwerde zu- 
lässig (GO. 8 63 2)0. Die Erteilung der in § 60 à vorgeschriebenen 
ortspolizeilichen Erlaubnis ist völlig in das freie Ermessen der Behörde 
gestellt, was namentlich bei schauspielerischen Zirkusvorstellungen zu 
beachten ist (s. Schauspiel 1 2). Ob ein höheres ZKunstinteresse 
(s. Kunst) vorliegt, entscheidet, soweit dies nicht ganz offenkundig ist, 
die Kreish. nach freiem Ermessen (MVO. vom 4. Febr. 1876, 17. Mai- 
1884 und 31. März 1897, Zeitschr. f. R. XILIII 90, Fischer V 362, XVIII 
310). Angenommen wird dasselbe bei sächs. Alilitärmusikkorps, solange 
sie sich nicht mit Aufspielen bei Tanzmusik, Festzügen usw. beschäftigen 
(MVBO. vom 15. Aov. 1872, SWB. 381, 24. April 1880, Fischer I
	        
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