Wanderlager 413
zu entrichten, wenn von Anfang an die Errichtung eines ständigen
Geschäfts beabsichtigt war (OVG. 17. Juni 1901II s 8g8, 17. Okt. 1901
II S 187, 28. Aov. 1901 II S 246 und 6. Febr. 1902 UI 8 6, Jahrb. 170,
258, II 168, OLG. 23. Mai 1901, Annalen XXII 420, Mitt. III 412).
Der Wanderlagerbetrieb von Personen, die in Sachsen nicht wohnhaft
sind, ist daher für das 1. Ralenderjahr von der Einkommensteuer
(s. Wandergewerbe V auch dann frei, wenn sie ein ständiges Geschäft
errichten wollten (OB. 6. Febr. 1902 II 8 6, Jahrb. II 168). 8 4
des Ges. vom 1. Juli 1878 bestimmt den Begriff des steuerpflichtigen
W. unabhängig von der GO. Für seine Anwendung ist es daher gleich-
gültig, ob der Gewerbebetrieb als stehender oder als Wandergewerbe
anzusehen ist. Ein steuerpflichtiges W. liegt folglich auch dann vor,
wenn der Unternehmer das W. durch einen anderen feilbieten läßt,
der am Orte wohnt (O. 4. Juni 1903 II § 78 von 1902). Daß
die Ware selbstgewandert, d. h. erst an den Ort des Feilbietens ge-
bracht worden sein müsse, wird nicht gefordert (OV. 11. Juni 1903
18 114). Unter Feilbieten ist das Verkaufsangebot ohne Unterschied der
Person zu verstehen. Anpreisung und Schaustellung ist dazu nicht erforder-
lich. Bloße Vorlegung von Mustern ist kein Feilbieten. Daß von dem
Angebote Gebrauch gemacht wird, ist nicht erforderlich. Hierüber allent-
halben s. Feilbieten, insbes. OV.G. 28. Okt. 1901 II S 210, 246, Jahrb.
1 268). Der Begriff W. beschränkt sich nicht auf Gegenstände, die für
die gesamte Bevölkerung Wert haben, sondern erstrecht sich auch auf
Waren, die nur von gewissen Gewerbetreibenden gekauft werden
(OVG. 28. Okt. 1901, II 8 268, Jahrb. 1 268). Der Begriff Wohnsitz
(s. d.) bestimmt sich nach § 7 des BEB. (O#. 17. Okt. 1901, II S
187, Jahrb. 1 258). 8 4 gilt auch für Personen, die keinen Wohnort
haben, daher auch für juristische Personen, die ein W. außerhalb ihres
Sitzes feilbieten (OBVG. 13. Juli 1903 II 8 126). Der Begriff W.
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der VBerkauf der Waren durch
einen Kommissionär stattfindet (OVG. 5. März 1903 II S8 37). Wenn
eine offene Handelsgesellschaft ein W. feilbietet, unterliegt jeder Ge-
sellschafter der Steuer; ein steuerpflichtiges W. liegt nicht vor, wenn
die Gesellschaft das W. am Wohnorte eines vertretungsberechtigten
Gesellschafters feilbietet (OV G. 17. Okt. 1901, Jahrb. 1 258). Für ein
und dasselbe Jahr ist nur eine einmalige Festsetzung der Steuer zu-
lässig (OBV. 20. April 1903 II S8 73). Entscheidungen des Finanz-
ministeriums s. in den Mitt. 1 267, 279, III 321, 412, 414, 451, 453,
IV 161, 164, 166, 171, 173, V 286, 287, 351.
2. Zur Gemeindekasse hat der Unternehmer in jedem Orte
und für jedes Lokal, in dem das Geschäft betrieben wird, einen der
Staatssteuer gleich hohen, jedoch 60 Ml. nicht übersteigenden Betrag
für die Woche zu entrichten. Zuwiderhandlungen werden mit Geld
von 10—100 Al. bestraft, Beschlagnahme ist zulässig (Ges. vom 23. März
1880 S. 47). Im Unterschiede zu der Steuer unter 1 ist die Gemeinde-