Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wanderlager 413 
zu entrichten, wenn von Anfang an die Errichtung eines ständigen 
Geschäfts beabsichtigt war (OVG. 17. Juni 1901II s 8g8, 17. Okt. 1901 
II S 187, 28. Aov. 1901 II S 246 und 6. Febr. 1902 UI 8 6, Jahrb. 170, 
258, II 168, OLG. 23. Mai 1901, Annalen XXII 420, Mitt. III 412). 
Der Wanderlagerbetrieb von Personen, die in Sachsen nicht wohnhaft 
sind, ist daher für das 1. Ralenderjahr von der Einkommensteuer 
(s. Wandergewerbe V auch dann frei, wenn sie ein ständiges Geschäft 
errichten wollten (OB. 6. Febr. 1902 II 8 6, Jahrb. II 168). 8 4 
des Ges. vom 1. Juli 1878 bestimmt den Begriff des steuerpflichtigen 
W. unabhängig von der GO. Für seine Anwendung ist es daher gleich- 
gültig, ob der Gewerbebetrieb als stehender oder als Wandergewerbe 
anzusehen ist. Ein steuerpflichtiges W. liegt folglich auch dann vor, 
wenn der Unternehmer das W. durch einen anderen feilbieten läßt, 
der am Orte wohnt (O. 4. Juni 1903 II § 78 von 1902). Daß 
die Ware selbstgewandert, d. h. erst an den Ort des Feilbietens ge- 
bracht worden sein müsse, wird nicht gefordert (OV. 11. Juni 1903 
18 114). Unter Feilbieten ist das Verkaufsangebot ohne Unterschied der 
Person zu verstehen. Anpreisung und Schaustellung ist dazu nicht erforder- 
lich. Bloße Vorlegung von Mustern ist kein Feilbieten. Daß von dem 
Angebote Gebrauch gemacht wird, ist nicht erforderlich. Hierüber allent- 
halben s. Feilbieten, insbes. OV.G. 28. Okt. 1901 II S 210, 246, Jahrb. 
1 268). Der Begriff W. beschränkt sich nicht auf Gegenstände, die für 
die gesamte Bevölkerung Wert haben, sondern erstrecht sich auch auf 
Waren, die nur von gewissen Gewerbetreibenden gekauft werden 
(OVG. 28. Okt. 1901, II 8 268, Jahrb. 1 268). Der Begriff Wohnsitz 
(s. d.) bestimmt sich nach § 7 des BEB. (O#. 17. Okt. 1901, II S 
187, Jahrb. 1 258). 8 4 gilt auch für Personen, die keinen Wohnort 
haben, daher auch für juristische Personen, die ein W. außerhalb ihres 
Sitzes feilbieten (OBVG. 13. Juli 1903 II 8 126). Der Begriff W. 
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der VBerkauf der Waren durch 
einen Kommissionär stattfindet (OVG. 5. März 1903 II S8 37). Wenn 
eine offene Handelsgesellschaft ein W. feilbietet, unterliegt jeder Ge- 
sellschafter der Steuer; ein steuerpflichtiges W. liegt nicht vor, wenn 
die Gesellschaft das W. am Wohnorte eines vertretungsberechtigten 
Gesellschafters feilbietet (OV G. 17. Okt. 1901, Jahrb. 1 258). Für ein 
und dasselbe Jahr ist nur eine einmalige Festsetzung der Steuer zu- 
lässig (OBV. 20. April 1903 II S8 73). Entscheidungen des Finanz- 
ministeriums s. in den Mitt. 1 267, 279, III 321, 412, 414, 451, 453, 
IV 161, 164, 166, 171, 173, V 286, 287, 351. 
2. Zur Gemeindekasse hat der Unternehmer in jedem Orte 
und für jedes Lokal, in dem das Geschäft betrieben wird, einen der 
Staatssteuer gleich hohen, jedoch 60 Ml. nicht übersteigenden Betrag 
für die Woche zu entrichten. Zuwiderhandlungen werden mit Geld 
von 10—100 Al. bestraft, Beschlagnahme ist zulässig (Ges. vom 23. März 
1880 S. 47). Im Unterschiede zu der Steuer unter 1 ist die Gemeinde-
	        
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