Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

414 Wandernde Musiker — Wappen 
besteuerung unzulässig, wenn der Inhaber am Orte der Feilbietung 
eine gewerbliche Aiederlassung begründet. Durch die Unterlassung der 
Anmeldung zum Handelsregister wird die Begründung einer ge— 
werblichen Aiederlassung nicht ausgeschlossen (OVG. 21. April 1902 
II § 290, 26. Mai 1902 II 8 97, 99 und 9. März 1903 II 8 25, Jahrb. 
II 131). Voraussetzung des Wanderlagerbetriebs in diesem Sinne ist 
es, daß die Feilbietung an dem Orte nur eine vorübergehende ist; da- 
gegen wird auch hier nicht gefordert, daß die Ware erst an den Ort 
der Feilbietung gebracht worden ist (OL. 10. April 1902, Annalen 
XXIV 28, Fischer XXV 216, Reger XXIII 217). Viehhandel im Umher- 
ziehen fällt nicht unter dieses Ges. (MVO. vom 12. Jan. 1882, Fischer III 
196), dagegen der Verkauf von Bildern (MVO. vom 17. MNlrz 1881, 
Fischer IV 64). Die gleichzeitige Heranziehung der W. zur Gemeinde- 
einkommensteuer ist unzulässig (MVO. vom 19. Alärz 1897, Fischer 
XVIII 300). 
* Etbenso Bayr. Oberst. LG. 28. März 1901, Reger XXIII 26). 
Wandernde Musiker, Schauspieler usw. s. Wandergewerbe III. 
Wandtafeln s. Schulgebäude. 
Wappen. Die Form des kaiserl. W. gibt der BErlaß vom 
3. Aug. 1871 S. 318 unter 2. In dieser Form ist sein Gebrauch auch 
als Warenzeichen (s. d.) zulässig. Dagegen ist die Form des Wappen- 
schildes oder der Münznachbildung oder des Reichsadlers mit der Krone 
für diesen Zweck ausgeschlossen (RNErlaß vom 16. März 1872 S. 90, 
BBek. vom 11. April 1872 S. 93, MVO. vom 22. Mai 1902, SWB. 
126, Fischer XXIV 344). Die Form des königl. sächsischen Majestäts- 
wappens, das an die Stelle des großen Siegels getreten ist, gibt BO. 
vom 7. Juni 1889 S. 47. Die Bestimmung, daß die Anwendung des 
Beisatzes „Königl. Sächs.“ in der Firma und der Gebrauch eines königl. 
sächs. Wappenstempels, abgesehen von Warenetiketten, behördlicher 
Erlaubnis bedürfen, ist weggefallen (VO. vom 10. Vov. 1899 S. 562 
§ 10). Die Gemeinden bedürfen zur Annahme und Abänderung von 
W. der Genehmigung des Ministeriums des Innern (MG. vom 27. Aov. 
1899, SWB. 284, und vom 13. April 1894, Fischer XV 324). Den 
Stadtgemeinden ist empfohlen, vor der Bestellung von Stempelneustichen 
sich mit der Direktion des Hauptstaatsarchivs ins Vernehmen zu setzen 
(MWO. vom 17. Sept. 1897, Fischer XIX 48). Landgemeinden sind 
nicht wappenfähig (MVO. vom 11. April 1902, Fischer XXIV 316). 
Privatpersonen sind zum Gebrauch von Stadtwappen nur mit Ge- 
nehmigung des Stadtrats berechtigt (VO. vom 15. Dez. 1865 S. 682). 
Die Führung von Fahnen und Abzeichen mit dem kaiserl. oder königl. 
W. bedarf kaiserl. bez. königl. Genehmigung, die den Schützenvereinen 
nicht erteilt wird (s. Abzeichen). Auch zur Führung des ungarischen 
W. bedarf es der Genehmigung der Regierung (MVO. vom 16. Okt. 
1889, Fischer XI 24). Die unbefugte Abbildung des kaiserl. W., des
	        
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