Warenaufzüge — Wartegeld 415
W. eines Bundesfürsten oder eines Landeswappens wird mit Geld bis
zu 150 M. oder Haft bestraft (StGB. 8 360 5).
Warenaufzüge s. Fahrstühle.
Warenbezeichnung, Warenetiketten s. Warenzeichen.
Warenhäuser s. Gewerbesteuern III 1.
Warenstatistik. Die Bestimmungen über die W. gibt B6es.
vom 20. Juli 1879 S. 261 mit Ausführungsvorschriften im Centr. B.
1896 S. 508. Als Anhang dazu ist ein Instruktionsbuch erschienen
(Centr. B. Jahrg. 1897 S. 411, Jahrg. 1898 S. 274, 292, 304, 486,
Jahrg. 1899 S. 373, 409, Jahrg. 1900 S. 411).
Warenverpachkung s. Warenzeichen.
Warenzeichen. Wer sich zur Unterscheidung seiner Ware von
anderen eines W. bedienen will, kann es zur Eintragung in die beim
Patentamt geführte Zeichenrolle anmelden. Das Aähere hierüber gibt
das Bes. vom 12. Mai 1894 S. 441, RA##. vom 30. Juni 1894
S. 495 und 10. Mai 1903 S. 218. Das Verzeichnis der Staaten,
mit denen gegenseitiger Schutz der W. vereinbart ist, gibt Ro.
Jahrg. 1894 S. 511, 520, 521, Jahrg. 1899 S. 284 (Mexiko), 543
(Guatemala), Jahrg. 1901 S. 375 (Costa Rica), Jahrg. 1903 S. 122
(Ecuador). Die übrigen Verträge beziehen sich auf das gewerbliche
Eigentum (. d.) überhaupt Der Gebrauch des kaiserl. Wappens ist
nur in bestimmter Form, der Gebrauch des königl. Wappens be-
dingungslos, der Gebrauch von Stadtwappen nur mit Genehmigung
des Stadtrats zulässig (s. Wappen), der Gebrauch des roten Kreuzes
(s. d.) nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die An-
bringung von Münznachbildungen auf Warenverpackhungen, auch solcher
mit Nachbildung des landesherrlichen Bildnisses auf der Aversseite,
wird nicht genehmigt (MI.WVO. vom 22. A-ai 1902, SWB. 127, Fischer
XXIV 344). Die frühere Bestimmung, daß es zur Anwendung des
Beisatzes „Königl. Sächs.“ in der Firma (s. d.) behördlicher Erlaubnis
bedürfe, ist weggefallen. Die Anfertigung oder Verbreitung von
Warenempfehlungskarten, die Ahnlichkheit mit Papiergeld haben, oder
die Anfertigung von Stichen, Platten oder sonstigen Formen hierzu
ist mit Geld bis zu 150 Ml. event. Haft, und zwar auch bei bloßer
Fahrlässigkeit, zu bestrafen (St B. § 3609, OL. 30. März 1881,
Fischer IV 232).
Wartegeld. Staats diener können in W. versetzt werden,
1. wenn infolge organischer Verfügungen eine bleibende Einrichtung,
durch welche die bisherige Stelle eingeht, getroffen, oder wenn dies aus
BRüchksichten auf die Berwaltung für angemessen erachtet wird (Ges. vom
7. März 1835 S. 169 § 19); 2. wenn ein Staatsdiener durch Krank-
heit 1 Jahr hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast
gänzlich verhindert worden und beim Ablaufe des Jahres noch nicht
vollständig genesen oder in der Folgezeit durch erneute Krankheit
anderweit auf längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte