416 Wäschekonfektion — Wasserbau
behindert ist, der Wiedereintritt voller Diensttüchtigkeit aber noch er—
wartet werden darf (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 § 8, 20. März
1880 S. 31 § 50, 1. März 1879 S. 59 §§ 173, 18 und Bes. vom
27. Jan. 1877 S. 41 § 81); 3. wenn der Vorstand eines Ministeriums
auf Anordnung des Königs oder auf sein eignes, durch die verfassungs-
mäßige Mliinisterverantwortlichkeit begründetes Ansuchen der Leitung
seines Ministeriums enthoben wird, ohne daß eine andere Anstellung
stattfindet (Ges. von 1835 § 95, 6). Das W. beträgt in dem Falle
unter 3 35, in den beiden andern Fällen /10 des Gehalts. Der
in W. Versetzte behält Titel, Rang und Staatsdienereigenschaft und
kann sich nicht weigern, im Falle unter 3 ein dem Ministerposten zu-
nächststehendes, im Falle unter 1 ein seiner Berufsbildung und seinem
früheren Dienstrange angemessenes Amt anzunehmen. Im Falle unter 2
treten bei fortdauernder Krankheit die Bestimmungen über die Pen-
sionierung (s. d.) ein (Ges. von 1835 §§ 19, 95, von 1876 § 8). Im
Falle unter 2 wird das W., wenn während der Wartegeldzeit der
Gehalt der Dienststelle erhöht worden ist, von dem erhöhten Gehalte
berechnet (Ges. vom 15. Juni 1874 S. 69 § 4). Die für Staatsdiener
(s. d.) geltenden Bestimmungen über den Eintritt in den Gehalt des
ersten und letzten Dienstmonats, über Besteuerung usw. des Dienst-
einkommens (s. d.) gelten vom W. ebenfalls (Ges. von 1835 §8 11,
12, 47). — Vorstehende Bestimmungen leiden im wesentlichen auch
Anwendung auf Geistliche (Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132) und
Lehrer höherer Unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876
S. 317 8 32).
Wäschekonfektion. Arbeiterschutzvorschriften s. unter Gewerbliche
Anlagen III.
Wasserbau. I. Baupflicht. Für den W. innerhalb des
Orts gelten die Bestimmungen des Bauges. (Ges. vom 1. Juli 1900
S. 381 § 1). Was dort von der Bauverpflichtung, Beplanung, Um-
legung, Enteignung usw. gesagt ist ([s. Bauwesen I—X), gilt daher auch
vom W. Die Hochflutlinie ist vom Bebauungsplan auszuscheiden und
gleich dem Leinpfad von der Bebauung freizuhalten. Bei allen Ufer-,
Damm= und Brückenbauten usw., bei Bauten an fließenden Gewässern
und im Hochflutgebiet ist der Wasserbauinspektor zu hören (s. Bau-
wesen XII 3). Soweit hierdurch nicht erledigt, regelt sich der W. nach
dem Moandat vom 7. Aug. 1819 S. 197, das nach § 14 Schlußsatz
auch auf die kleineren Flüsse Anwendung leidet. Für die Land-
gemeinden und selbständigen Gutsbezirke ist die Unterhaltungspflicht
durch RLGO. 88 74b, 84 ausgesprochen. Nach dem Mandate trifft die
Verpflichtung zu Strombauten, die nur zum Besten der Schiffahrt ge-
reichen, den Staat. Andere Bauten sind auf Kosten derjenigen aus-
zuführen, deren Eigentum durch den Bau gegen die Gewalt des
Wassers geschützt wird. Kommen letzterenfalls mehrere Eigentümer in
Betracht, so sind die Baukosten durch die Wasserbaubehörde mit Rück-