Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

416 Wäschekonfektion — Wasserbau 
behindert ist, der Wiedereintritt voller Diensttüchtigkeit aber noch er— 
wartet werden darf (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 § 8, 20. März 
1880 S. 31 § 50, 1. März 1879 S. 59 §§ 173, 18 und Bes. vom 
27. Jan. 1877 S. 41 § 81); 3. wenn der Vorstand eines Ministeriums 
auf Anordnung des Königs oder auf sein eignes, durch die verfassungs- 
mäßige Mliinisterverantwortlichkeit begründetes Ansuchen der Leitung 
seines Ministeriums enthoben wird, ohne daß eine andere Anstellung 
stattfindet (Ges. von 1835 § 95, 6). Das W. beträgt in dem Falle 
unter 3 35, in den beiden andern Fällen /10 des Gehalts. Der 
in W. Versetzte behält Titel, Rang und Staatsdienereigenschaft und 
kann sich nicht weigern, im Falle unter 3 ein dem Ministerposten zu- 
nächststehendes, im Falle unter 1 ein seiner Berufsbildung und seinem 
früheren Dienstrange angemessenes Amt anzunehmen. Im Falle unter 2 
treten bei fortdauernder Krankheit die Bestimmungen über die Pen- 
sionierung (s. d.) ein (Ges. von 1835 §§ 19, 95, von 1876 § 8). Im 
Falle unter 2 wird das W., wenn während der Wartegeldzeit der 
Gehalt der Dienststelle erhöht worden ist, von dem erhöhten Gehalte 
berechnet (Ges. vom 15. Juni 1874 S. 69 § 4). Die für Staatsdiener 
(s. d.) geltenden Bestimmungen über den Eintritt in den Gehalt des 
ersten und letzten Dienstmonats, über Besteuerung usw. des Dienst- 
einkommens (s. d.) gelten vom W. ebenfalls (Ges. von 1835 §8 11, 
12, 47). — Vorstehende Bestimmungen leiden im wesentlichen auch 
Anwendung auf Geistliche (Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132) und 
Lehrer höherer Unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876 
S. 317 8 32). 
Wäschekonfektion. Arbeiterschutzvorschriften s. unter Gewerbliche 
Anlagen III. 
Wasserbau. I. Baupflicht. Für den W. innerhalb des 
Orts gelten die Bestimmungen des Bauges. (Ges. vom 1. Juli 1900 
S. 381 § 1). Was dort von der Bauverpflichtung, Beplanung, Um- 
legung, Enteignung usw. gesagt ist ([s. Bauwesen I—X), gilt daher auch 
vom W. Die Hochflutlinie ist vom Bebauungsplan auszuscheiden und 
gleich dem Leinpfad von der Bebauung freizuhalten. Bei allen Ufer-, 
Damm= und Brückenbauten usw., bei Bauten an fließenden Gewässern 
und im Hochflutgebiet ist der Wasserbauinspektor zu hören (s. Bau- 
wesen XII 3). Soweit hierdurch nicht erledigt, regelt sich der W. nach 
dem Moandat vom 7. Aug. 1819 S. 197, das nach § 14 Schlußsatz 
auch auf die kleineren Flüsse Anwendung leidet. Für die Land- 
gemeinden und selbständigen Gutsbezirke ist die Unterhaltungspflicht 
durch RLGO. 88 74b, 84 ausgesprochen. Nach dem Mandate trifft die 
Verpflichtung zu Strombauten, die nur zum Besten der Schiffahrt ge- 
reichen, den Staat. Andere Bauten sind auf Kosten derjenigen aus- 
zuführen, deren Eigentum durch den Bau gegen die Gewalt des 
Wassers geschützt wird. Kommen letzterenfalls mehrere Eigentümer in 
Betracht, so sind die Baukosten durch die Wasserbaubehörde mit Rück-
	        
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