Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

418 Wasserbau 
der Wasserbauverwaltung nachzugehen (VO. vom 1. Mai 1880 S. 56 
88 3, 9). Die Beschädigung der am Elbufer angebrachten Marksteine 
ist verboten (VO. vom 18. Juni 1874 S. 81). Zur Durchführung der 
Vorschriften über den Dammbau gibt das Mandat in 88 5—9 weitere 
Bestimmungen über Dammkommunen, Dammbassen, Dammrichter, 
Dammschau und Dammgerichte. Die Wasserbaubehörden haben das 
Vötige sofort „ohne prozessualische Weitläufigkeiten polizeimäßig“ an- 
zuordnen. Rechtomittel haben in der Regel keine aufschiebende Wir- 
kung gegenüber Entscheidungen über die Baupflicht, doch steht den 
Parteien der Rechtsweg offen. Das Verfahren ist unentgeltlich (Mandat 
8 1). In Ermanglung eines dringenden öffentlichen Interesses sind 
Streitigkeiten über Wasserbauten den Gerichten zu überlassen (M#. 
vom 3. April 1891, Fischer XII 329); wegen der Zuständigkeit der 
Verwaltungsgerichte s. jedoch Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §§ 212,y, 
73 7. Die Bestimmung, daß die Höhe der Wohngebäude (s. d.) die 
Straßenbreite nicht überschreiten soll, ist auch auf Wasserstraßen an- 
zuwenden (SwW. 1873 S. 188). Für die Oberlausitz gilt das Mandat 
nicht. Auf Grund der Oberamtpatente vom 16. Juni 1668 und 
18. Aug. 1727 hat sich jedoch die Ubung herausgebildet, daß behörd- 
liches Einschreiten gegen Hochwassergefahr nur stattfindet, soweit landes- 
polizeiliche Interessen oder die Fürsorge für die Anlieger es fordern 
(OB. 12. März 1902 1 8 226, Jahrb. II 193). Die Behandlung der 
Grenzbäche zwischen Sachsen und Böhmen richtet sich nach der Kon- 
vention vom 12. Okt. 1846 (GBl. 1848 S. 62). Unberührt von den 
Bestimmungen des Mandats und des Bauges. bleiben die Bestim- 
mungen für Wasserlaufsberichtigungen (s. d.), Wasserleitungen (s. d.), 
Ent= und Bewässerungsanlagen (s. d.) zu vorzugsweise landwirtschaftlichen 
Zwecken und die Mitwirkung der Landeskulturrentenbank dabei. Im 
übrigen s. Wasserrecht, Entwässerung. 
II. Beamte und Behörden. Die Leitung und Beaussichtigung 
des W. ist rüchsichtlich der Elbe und derjenigen Wasserläufe, die der 
Schiffahrt etwa noch erschlossen werden sollten, unter Oberaufsicht des 
Finanzministeriums und in unmittelbarer Unterordnung unter dasselbe 
in technischer Beziehung der Wasserbaudirektion, im übrigen den Amtsh., 
für Dresden der Amtsh. Dresden-Aeustadt, übertragen, denen in tech- 
nischer Beziehung die Straßen= und Wasserbauinspektoren mit dem 
ihnen untergeordneten Personale (Stromaufsseher, Dammmeister), in 
wirtschaftlicher Beziehung die Bauverwalter (s. d.) in gleicher Weise zur 
Seite stehen, wie dies beim fiskalischen Straßenbaue (s. Straßenbau- 
beamte) der Fall ist (VO. vom 15. März 1884 S. 66, VO. vom 
18. Juli 1902 S. 286, 21. Nov. 1885 S. 138, 16. Febr. 1865 S. 77 
unter I. 17. Febr. 1865 S. 79 § 2, 10. Aug. 1859 S. 283, 15. Okt. 
1864 S. 395, 21. Dez. 1874 S. 467, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 
8§8§ 7, 92, MWB0O. vom 3. Jan. 1882, Fischer III 33). Die Wasserbau- 
beamten sind zugleich die technischen Strompolizeibeamten (Strompolizei)
	        
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