Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wasserbetriebwerke — Wasserlaufsberichtigung 419 
und in dieser Eigenschaft zugleich die Organe für Einleitung des Sub- 
missionsverfahrens (s. d.). In Fischereipolizeisachen (s. Fischerei IV) sind 
die unteren Wasserbaubeamten zur Uberwachung der bestehenden Be- 
stimmungen und Anzeigeerstattung ermächtigt. Uber die Organisation 
der Unfallversicherung s. d. A IV 4, insbes. BO. vom 18. Dez. 1900 
S. 959. Der W. bezüglich der übrigen öffentlichen Wasserläufe 
gehört vor das MUlinisterium des Innern, soweit die Bauten im wesent- 
lichen auf Staatskosten ausgeführt werden, im Einvernehmen mit dem 
Finanzministerium. Die übrigen Behörden und Beamten sind die- 
selben, wie beim staatlichen W. Anstellungsbehörde der Wasserbau- 
beamten, einschließlich derjenigen für Wasserlaufsberichtigungen (s. d.), 
ist das Finanzministerium. Sie sind der Aufsicht der Kreish. unter- 
stellt und können mit Ausnahme des Wasserbaudirektors von den 
Behörden der inneren Verwaltung bei Wasserlaufsberichtigungen so- 
wie bei der Fluß= und Uferpolizei in Anspruch genommen werden 
(obige MVO. vom 3. Jan. 1882, M O. vom 21. Febr. 1882, 
Mandat vom 7. Aug. 1819 S. 197 § 14 Schlußsatz, Instr. vom 
27. Sept. 1842 S. 177 § 28, VO. vom 17. Febr. 1865 S. 79 §§ 2, 3, 
Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 7). Uber ihre Mitwirkung in 
Bausachen gilt dasselbe, wie für Straßenbaubeamte (s. d.). Zur Zu- 
ständigkeit der Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und Bürgermeister 
kl. StO. gehört die Fürsorge für Unterhaltung öffentlicher Wasserläufe 
und Brüchen (RLO. §#§ 74b, 84, kl. St O. Art. IV § 12b). Inwie- 
weit bei Wasserbaufragen die Mitwirkung der Verwaltungsgerichte 
in Frage kommt, s. Bauwesen 1, Wasserrecht, Entwässerung, Bewässe- 
rungsanlagen, Wasserlaufsberichtigungen usw. 
Wasserbetriebwerke s. Stauanlagen. 
Wasserkräfte s. Wasserrecht. 
Wasserlaufsberichtigung. Zur Ausführung und Unterhaltung 
einer W., die vom Ministerium des Innern wegen eines erheblichen 
Landeskulturinteresses genehmigt worden ist, sind die Eigentümer der- 
jenigen Grundstüchke und Wasserbetriebwerke, deren Wert durch die 
Berichtigung erhöht wird, nach Verhältnis der eintretenden Werts- 
erhöhung verpflichtet. Alle Grundstücksbesitzer und Autzungsberechtigte 
sind verpflichtet, gegen vollständige Entschädigung die Ausführung der- 
artiger Anlagen zu gestatten, die damit verbundenen NAachteile zu tragen 
und event. den erforderlichen Grund und Boden dazu abzutreten. Die 
Bestimmungen gelten auch für Talsperren, leiden dagegen auf die Elbe 
und in der Regel auf künstliche Wasserläufe keine Anwendung (Ges. 
vom 15. Aug. 1855 S. 483 §8 1—30, 37—53, A#. vom 15. Aug. 
1855 S. 495 §§ 1—40, 49— 91 mit Abänderungen zu §8§ 6, 7, 11 
des Ges. durch Ges. vom 9. Febr. 1864 S. 47). Die Enteignungs- 
bestimmungen des Ges. vom 15. Aug. 1855 sind insoweit in Kraft ge- 
blieben, als sie die Zulässigkeit der Enteignung, ihre Feststellung und 
die Zuständigkeit für das Verfahren betreffen (insbes. §8 15, 22—24, 
27“
	        
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