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30, 31, 37—44). Im übrigen gilt nunmehr das Enteignungsges.
(Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 88 93, 94, A#BO. vom 24. MWov.
1902 S. 401 §§ 42, 141). Gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen
ist die Anfechtungsklage nachgelassen; die in § 393 des Ges. von 1855
geordnete 10 tägige Rekursfrist besteht noch zu Recht (s. General-
kommission). Die ministerielle Genehmigung zu W. soll nicht erteilt
werden, wenn die Vertreter von mehr als der Hälfte der durch das
Unternehmen berührten, nach § 1 des Ges. eine Beitragspflicht be-
gründenden Interessen sich gegen dasselbe erklären (BO. vom 22. Febr.
1870 S. 41). Dem nach § 12 der A#0O. über Berichtigungsanträge
zu erstattenden Berichte der Amtsh. hat das gutachtliche Gehör des
Bezirksausschusses vorauszugehen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275
§ 12 9. Der Auftrag des Kommissars erstreckt sich nicht bloß auf die
Durchführung des Unternehmens, soweit hierzu fremder Grund und
Boden beansprucht wird, sondern auch auf Anordnung von Notanlagen
und Schutzvorkehrungen gegen Nachteile und Gefahren, die für die
Anlieger aus dem Unternehmen entstehen und auf die Feststellung der
hieraus abzuleitenden Ansprüche (MVO. vom 28. Dez. 1898, Fischer
XX 182). Die Beschaffung der Gelder zur Ausführung von W. ver-
mittelt die Landeskulturrentenbank (s. d.). Die technischen Beamten
für W. werden vom Finanzministerium angestellt, stehen jedoch den
Behörden der inneren Verwaltung für diesen Zweck zur Verfügung
(s. Wasserbaubeamte). Den insbes. für Wasserlaufsregulierungen an-
gestellten Technikern steht, wenn sie von Staatsbehörden Aufträge
anderer Art erhalten, hierfür außer Fortkommen und Tagegeld ein
Anspruch auf besondere Entschädigung nicht zu (MWVO. vom 30. März
1882 zu Ar. 61 III D). Im übrigen s. Wasserrecht.
Wasserleitungen. I. Auf die Beschaffung von W. leidet das
Bauges. in derselben Weise Anwendung, wie auf sonstige Wasserbauten
(s. Bauwesen I—AX, insbes. §§ 1, 67e des Ges.). Auf entsprechende
Wasserversorgung ist schon im Bebauungsplane BRüchsicht zu nehmen
(Ges. § 18). Die Gemeinde kann die Herstellung auf eigne Rosten
übernehmen oder vorbehältlich des Rückgriffs ausführen; es gilt dann
dasselbe, wie bei der Herstellung von Straßen (s. Bauwesen VII). Der
Bauherr hat schon vor der Bebauung für Beschaffung ausreichenden
Trink= und Wirtschaftswassers zu sorgen (Ges. §§ 47, 81, Anleitung
vom 2. Aug. 1900 IX). Soweit diese Bestimmungen nicht einschlagen,
ist zur Herstellung von W., die zur Befriedigung eines im öffentlichen
Interesse liegenden dringenden Ortsbedürfnisses ausgeführt werden
sollen, die Enteignung unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ge-
nehmigung der Anlage durch das Ministerium des Innern erfolgt ist
(Ges. und A#VO. vom 28. März 1872 S. 49, 53). Uber die Enteig-
nung gilt dasselbe, wie bei Wasserlaufsberichtigungen (s. d., insbes. Ges.
vom 24. Juni 1902 S. 153 §8 93, 94, A#VO. vom 24. Nov. 1902
S. 401 §§8 42, 11, 141, 22). Inwieweit diese Bestimmungen auch