Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

420 Wasserleitungen 
30, 31, 37—44). Im übrigen gilt nunmehr das Enteignungsges. 
(Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 88 93, 94, A#BO. vom 24. MWov. 
1902 S. 401 §§ 42, 141). Gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen 
ist die Anfechtungsklage nachgelassen; die in § 393 des Ges. von 1855 
geordnete 10 tägige Rekursfrist besteht noch zu Recht (s. General- 
kommission). Die ministerielle Genehmigung zu W. soll nicht erteilt 
werden, wenn die Vertreter von mehr als der Hälfte der durch das 
Unternehmen berührten, nach § 1 des Ges. eine Beitragspflicht be- 
gründenden Interessen sich gegen dasselbe erklären (BO. vom 22. Febr. 
1870 S. 41). Dem nach § 12 der A#0O. über Berichtigungsanträge 
zu erstattenden Berichte der Amtsh. hat das gutachtliche Gehör des 
Bezirksausschusses vorauszugehen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 
§ 12 9. Der Auftrag des Kommissars erstreckt sich nicht bloß auf die 
Durchführung des Unternehmens, soweit hierzu fremder Grund und 
Boden beansprucht wird, sondern auch auf Anordnung von Notanlagen 
und Schutzvorkehrungen gegen Nachteile und Gefahren, die für die 
Anlieger aus dem Unternehmen entstehen und auf die Feststellung der 
hieraus abzuleitenden Ansprüche (MVO. vom 28. Dez. 1898, Fischer 
XX 182). Die Beschaffung der Gelder zur Ausführung von W. ver- 
mittelt die Landeskulturrentenbank (s. d.). Die technischen Beamten 
für W. werden vom Finanzministerium angestellt, stehen jedoch den 
Behörden der inneren Verwaltung für diesen Zweck zur Verfügung 
(s. Wasserbaubeamte). Den insbes. für Wasserlaufsregulierungen an- 
gestellten Technikern steht, wenn sie von Staatsbehörden Aufträge 
anderer Art erhalten, hierfür außer Fortkommen und Tagegeld ein 
Anspruch auf besondere Entschädigung nicht zu (MWVO. vom 30. März 
1882 zu Ar. 61 III D). Im übrigen s. Wasserrecht. 
Wasserleitungen. I. Auf die Beschaffung von W. leidet das 
Bauges. in derselben Weise Anwendung, wie auf sonstige Wasserbauten 
(s. Bauwesen I—AX, insbes. §§ 1, 67e des Ges.). Auf entsprechende 
Wasserversorgung ist schon im Bebauungsplane BRüchsicht zu nehmen 
(Ges. § 18). Die Gemeinde kann die Herstellung auf eigne Rosten 
übernehmen oder vorbehältlich des Rückgriffs ausführen; es gilt dann 
dasselbe, wie bei der Herstellung von Straßen (s. Bauwesen VII). Der 
Bauherr hat schon vor der Bebauung für Beschaffung ausreichenden 
Trink= und Wirtschaftswassers zu sorgen (Ges. §§ 47, 81, Anleitung 
vom 2. Aug. 1900 IX). Soweit diese Bestimmungen nicht einschlagen, 
ist zur Herstellung von W., die zur Befriedigung eines im öffentlichen 
Interesse liegenden dringenden Ortsbedürfnisses ausgeführt werden 
sollen, die Enteignung unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ge- 
nehmigung der Anlage durch das Ministerium des Innern erfolgt ist 
(Ges. und A#VO. vom 28. März 1872 S. 49, 53). Uber die Enteig- 
nung gilt dasselbe, wie bei Wasserlaufsberichtigungen (s. d., insbes. Ges. 
vom 24. Juni 1902 S. 153 §8 93, 94, A#VO. vom 24. Nov. 1902 
S. 401 §§8 42, 11, 141, 22). Inwieweit diese Bestimmungen auch
	        
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