Wasserleitungen 421
auf Talsperren (s. d.) Anwendung leiden, s. OVG. 5. Juli 1902 1 S 45.
Die Einlegung von Wasserleitungsrohren in einen öffentlichen Weg
bedarf der Genehmigung des Wegebaupflichtigen, die durch die Auf-
sichtsbehörde nicht ersetzt werden kann (s. Offentliche Wege 3, insbes.
O#. 8. Okt. 1902 I 8 155, Jahrb. III 202). Zur Einlegung von
M-ohrleitungen (s. d.) in fiskalische Straßen ist die Genehmigung der
Amtsh. erforderlich. Im übrigen s. über die Benutzung fiskalischer
Straßen zu Wasserleitungszwechen Straßenbau A.
II. Wasserzins. Die Gegenleistung für die Benutzung von
W. ist öffentlichrechtliche Gebühr (s. d. ), wenn die W. den begrifflichen
Voraussetzungen der öffentlichen Anstalt (s. d.) entspricht (OV.G. 29. Dez.
1902 UI S 228). Unter dieser Voraussetzung sind Streitigkeiten über
die Benutzung kommunaler Wasserwerke im Verwaltungswege zu ent-
scheiden (s. Gemeindevermögen IE.."
Einzelne Gemeindemitglieder, die zwangsweise an die W. angeschlossen
sind, trotz der Benutzung der Gemeindeanstalt von der Gebühr freizulassen,
ist unzulässig (Preuß. OV. 21. März 1902, PB. XKIII 610). Dem Besitzer
einer angeschlossenen Privatleitung erwächst aus der Tatsache des Anschlusses
oder aus der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Fürsorge für Wasserbeschaffung
kein öffentlichrechtlicher Anspruch auf einen bestimmten Wasserbezug (Bayr.
VSßp. 11. Juni 1902, Sammlung XXlIII 203). "
III. Besteuerung. Bei der Heranziehung der Gemeinden zur
staatlichen Einkommensteuer ist der Uberschuß aus dem Wasser-
werke als Reinertrag im Sinne von § 4b des Einkommensteuerges.
zu besteuern, wenn der Wasserzins nach der Menge des entnommenen
Wassers entrichtet wird und sich dadurch als Gebühr, d. h. Gegen-
leistung darstellt (OV. 7. April 1902 II8 75, Jahrb. II 162, s. Ge-
meindevermögen IV). Dagegen ist eine kommunale W. zu den Ge-
meindeleistungen einer andern Gemeinde dann nicht heranzuziehen,
wenn sie sich als öffentliche Anstalt (s. d.) darstellt (OV.G. 29. Dez. 1902
I1 8 228 und 7. Juli 1902 IUI 8 123). Auch wenn die W. keine öffentliche
Anstalt ist, sondern einen Gewerbebetrieb der Gemeinde darstellt, kann sie
von einer anderen Gemeinde nur dann herangezogen werden, wenn
sich daselbst eine êAiederlassung des Werks befindet. Eine bloße Quelle
begründet noch keinen Gewerbebetrieb; der daraus gezogene Anutzen
ist als Einkommen aus Grundbesitz zu veranlagen (O. 5. Jan. 1903
II S 238).
IV. Sonstiges. Die Verfügung über die Quelle steht im
Zweifel dem Besitzer des Ursprungsgrundstückhs zu (s. Wasserrecht II,
insbes. OV. 2. Okt. 1901 1 8 178, Jahrb. 1 305). Die durch Bau-
bedingung übernommene Verpflichtung zur Bezahlung der Anschluß-
kosten an eine kommunale W. ist öffentlichrechtlicher Natur (s. Bau-
wesen 1 1), gehört daher zu den öffentlichen Lasten, aber nicht zu den
wiederkehrenden Leistungen, die bei der Zwangsversteigerung erlöschen
(s. Offentliche Lasten, insbes. OVG. 18. März 1902 I1 8 24, Jahrb.
II 305).