Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

422 Wasserpolizei — Wasserrecht 
Wasserpolizei s. Wasserrecht, insbes. III. 
Wasserrecht.“ Durch das BE#. werden die landesrechtlichen 
Vorschriften über das W. nicht berührt (Roes. vom 18. Aug. 1896 
S. 604 Art. 65). Worin jedoch diese „landesrechtlichen Vorschriften“ 
bestehen, ist so unklar, daß das Nachfolgende nur eine Zusammen- 
stelluung der widerstrebenden Akeinungen sein kann. 
Hierzu die Aufsätze von Schelcher (Fischer XXIV 1), von Krische, Richter, 
* und Kretzschmar im Sächs. Archiv (V 465, XI 665, Erg. Bd. VIII X 433, 
XII 457), von Rüger Geitschr. f. R. XXXI 289) und Leuthold: Waseserrecht. 
I. Offentliche Flüssse. Nach der Begründung des Wasser- 
gesetzentwurfe vom Jahre 1899 (Erg. Heft zum Sächs. Archiv, Jahrg. 
18999 ist der gegenwärtige Rechtszustand folgender: Abgesehen von den 
Realrechten der Wildflößerei und Perlenfischerei, die dem Staate nach 
Befehl vom 2. Okt. 1810 und Generale vom 8. Mai 1811“ an der Elbe, 
den beiden Mulden und der Weißen Elster (den sog. landesherrlichen 
Flüssen) zustehen, sind alle ständig freifließenden Gewässer“ ohne 
Unterschied der Größe öffentliche, dem Privatverkehr entzogene Sachen, 
die dem Gemeingebrauch dienen und an denen Benutzungsrechte nur 
durch staatliche Verleihung oder unvordenkliche Verjährung begründet 
werden können. Die Gesetzgebung selbst schwankt in der Ausdruchks- 
weise. A#VO. vom 26. Juli 1899 S. 261 8 5 rechnet zu den öffent- 
lichen Gewässern gleichfalls „alle ständig freifließenden Gewässer“, 
RLöbO. 8 74b spricht von „höffentlichen Wasserläufen“, Ges. vom 
19. Juli 1900 S. 486 § 299 von „fließenden Gewässern“, § 73: von 
„öffentlichen Flüssen“. 
Dieses Generale gibt keinen Anhalt dafür, daß der GEesetzgeber die 
darin genannten Flüsse ohne Rüchksicht auf das sonst für die Annahme der 
Offentlichkeit entscheidende Moment der Schiffbarkeit als öffentlich habe er- 
klären wollen. ie Weiße Elster ist daher Hrivonfluh im Sinne des Preuß. 
Ges. vom 28. Febr. 1843 (Preuß. O. 22. Dez. 1902, PVB. XXIV 572). 
Ecenso Reichsger. 28. Okt. 1902 (Jur.-Ztg. VIII 105). 
II. Gebrauchsrechte, Zuständigkeit. ANach der Begründung 
zum Wassergesetzentwurfe hat das Justizministerium angenommen, daß 
die Bestimmungen über das Gebrauchsrecht an dem Wasser öffentlicher 
Flüsse dem öffentlichen Rechte angehören und Streitigkeiten darüber 
von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden sind. Nur kompromiz-= 
weise habe es genehmigt, daß diese Streitigkeiten bis auf weiteres den 
Justizbehörden überlassen werden. Anders zum Teil die Rechtsprechung 
des Oberappellationsgerichts (Zeitschr. f. R. XLIV 196, Fischer XXIV 33 
Anm.), des OL. (Annalen IX 374, XI 77, XXI 157, XXIV 35, 208, 
Fischer XXIV 376, XXVI 121) und das Ministerium des Innern (Fischer 
XX 311, XXIII 370). Das Ges. vom 19. Juli 1900 S. 468 enthält nur fol- 
gende Zuständigkeitsbestimmungen: Streitigkeiten über Ansprüche wegen 
Unterhaltung und Benutzung fließender Gewässer gehören vor die Ver- 
waltungsgerichte (§ 21 9); die Anfechtungsklage ist nachgelassen gegen 
die letztinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über das
	        
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