Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wasserrecht 423 
verliehene Recht, in oder an öffentlichen Flüssen Stauanlagen, Fähren, 
Bewässerungseinrichtungen oder Badeanstalten zu haben, zu unter- 
halten oder dem Staate oder der Gemeinde zu überlassen (§ 73)). 
Das O. hat bisher ausgesprochen: Die Anfechtungsklage findet nicht 
statt, wenn es sich um die Verleihung selbst oder die Genehmigung zur 
Anderung einer schon bestehenden Anlage handelt; sie betrifft nur die 
Frage, ob eine rechtsgültige Verleihung stattgefunden hat, und die aus 
der Verleihung fließenden Rechte und Pflichten (O. 4. Sept. 1901 
1 8 157). Auch an Privatflüssen hat der Anlieger das Recht der 
Wasserbenutzung; die Verwaltungsbehörde konkurriert dabei jedoch 
nur, soweit öffentliche Interessen in Frage Kkommen. Im Verhältnis 
der Anlieger können Wasserbenutzungsrechte im Wege des Privatrechts, 
insbes. durch Vertrag erworben werden, über die dann der Rechtsweg 
entscheidet (OV.G. 13. April 1901 1 8 11). Zu den öffentlichen Wasser- 
läufen im Sinne von RLGO. 8 74b gehören auch Bäche, die durch 
die Grundstücke verschiedener Besitzer führen, und Teiche, die in den 
Bachlauf eingeschaltet sind (OV. 22. Nov. 1902 1 8 277). Die Ver- 
fügung über die Quelle und ihren Abfluß im Bereiche des Ursprungs- 
grundstüchs steht dem Eigentümer des letzteren zu, der auch berechtigt 
ist, das Wasser anderen zur Benutzung zu überlassen, falls nicht die 
Eigentümer von weiter unten gelegenen Grundstüchen ein wohl er- 
worbenes Recht auf den Abfluß haben, über das dann der Rechtsweg 
entscheidet (OG. 2. Okt. 1901 1 8 178, Jahrb. 1 305). Das Becht der 
Anlieger auf Schutz gegen Verunreinigung des Wassers beschränkt sich 
auf solche Verunreinigungen, die den Gemeingebrauch des Wassers er- 
heblich beeinträchtigen; die Berwendung des Wassers zu Trinkzwecken. 
gehört nicht zum Gemeingebrauch (O#. 11. Okt. 1901 1 S8 203, Jahrb. 
1 297, Jur.-Ztg. VIII 58). Streitigkeiten über Wassergräben, die keine 
öffentlichrechtlichen Einrichtungen sind, gehören vor die Gerichte. Die 
widerspruchslose Aufnahme des Wassers von Straßengräben begründet 
noch Neine öffentlichrechtliche Verpflichtung dazu (OV. 24. Dez. 1902 
1 8§ 2700. Die sog. Feldabzugsgräben sind öffentlichrechtliche Dienstbar- 
keiten, müssen aber nach § 2 des Straßenbaumandats ausdrüchlich 
auferlegt sein (OV. 5. Juni 1901 1 8 55). Die Einlegung von 
Wasserleitungsrohren in einen öffentlichen Weg bedarf der Genehmi- 
gung des Wegebaupflichtigen, die durch die der Aufsichtsbehörde nicht 
ersetzt werden Kkann (O. 8. Okt. 1902 1 S 155, Jahrb. III 202). 
III. Wasserpolizei. Aächst den strom-, bau= und fischereipolizei- 
lichen Bestimmungen (s. Bauwesen XlI 3, 5, 6, Strompolizei, Fischerei II) 
kommt hier zunächst die Verunreinigung fließender Gewässer durch ge- 
werbliche Anlagen (s. d.), nicht bloß Anlagen im Sinne von § 16 der 
GO., in Betracht. Durch den Grundsatz der Gewerbefreiheit wird das 
Recht der Verwaltungsbehörden, im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt 
Anordnungen zur Verhütung der Verunreinigung fließender Gewässer 
zu treffen, nicht berührt. Die vollständige Schließung gewerblicher An-
	        
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