Wasserrecht 423
verliehene Recht, in oder an öffentlichen Flüssen Stauanlagen, Fähren,
Bewässerungseinrichtungen oder Badeanstalten zu haben, zu unter-
halten oder dem Staate oder der Gemeinde zu überlassen (§ 73)).
Das O. hat bisher ausgesprochen: Die Anfechtungsklage findet nicht
statt, wenn es sich um die Verleihung selbst oder die Genehmigung zur
Anderung einer schon bestehenden Anlage handelt; sie betrifft nur die
Frage, ob eine rechtsgültige Verleihung stattgefunden hat, und die aus
der Verleihung fließenden Rechte und Pflichten (O. 4. Sept. 1901
1 8 157). Auch an Privatflüssen hat der Anlieger das Recht der
Wasserbenutzung; die Verwaltungsbehörde konkurriert dabei jedoch
nur, soweit öffentliche Interessen in Frage Kkommen. Im Verhältnis
der Anlieger können Wasserbenutzungsrechte im Wege des Privatrechts,
insbes. durch Vertrag erworben werden, über die dann der Rechtsweg
entscheidet (OV.G. 13. April 1901 1 8 11). Zu den öffentlichen Wasser-
läufen im Sinne von RLGO. 8 74b gehören auch Bäche, die durch
die Grundstücke verschiedener Besitzer führen, und Teiche, die in den
Bachlauf eingeschaltet sind (OV. 22. Nov. 1902 1 8 277). Die Ver-
fügung über die Quelle und ihren Abfluß im Bereiche des Ursprungs-
grundstüchs steht dem Eigentümer des letzteren zu, der auch berechtigt
ist, das Wasser anderen zur Benutzung zu überlassen, falls nicht die
Eigentümer von weiter unten gelegenen Grundstüchen ein wohl er-
worbenes Recht auf den Abfluß haben, über das dann der Rechtsweg
entscheidet (OG. 2. Okt. 1901 1 8 178, Jahrb. 1 305). Das Becht der
Anlieger auf Schutz gegen Verunreinigung des Wassers beschränkt sich
auf solche Verunreinigungen, die den Gemeingebrauch des Wassers er-
heblich beeinträchtigen; die Berwendung des Wassers zu Trinkzwecken.
gehört nicht zum Gemeingebrauch (O#. 11. Okt. 1901 1 S8 203, Jahrb.
1 297, Jur.-Ztg. VIII 58). Streitigkeiten über Wassergräben, die keine
öffentlichrechtlichen Einrichtungen sind, gehören vor die Gerichte. Die
widerspruchslose Aufnahme des Wassers von Straßengräben begründet
noch Neine öffentlichrechtliche Verpflichtung dazu (OV. 24. Dez. 1902
1 8§ 2700. Die sog. Feldabzugsgräben sind öffentlichrechtliche Dienstbar-
keiten, müssen aber nach § 2 des Straßenbaumandats ausdrüchlich
auferlegt sein (OV. 5. Juni 1901 1 8 55). Die Einlegung von
Wasserleitungsrohren in einen öffentlichen Weg bedarf der Genehmi-
gung des Wegebaupflichtigen, die durch die der Aufsichtsbehörde nicht
ersetzt werden Kkann (O. 8. Okt. 1902 1 S 155, Jahrb. III 202).
III. Wasserpolizei. Aächst den strom-, bau= und fischereipolizei-
lichen Bestimmungen (s. Bauwesen XlI 3, 5, 6, Strompolizei, Fischerei II)
kommt hier zunächst die Verunreinigung fließender Gewässer durch ge-
werbliche Anlagen (s. d.), nicht bloß Anlagen im Sinne von § 16 der
GO., in Betracht. Durch den Grundsatz der Gewerbefreiheit wird das
Recht der Verwaltungsbehörden, im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt
Anordnungen zur Verhütung der Verunreinigung fließender Gewässer
zu treffen, nicht berührt. Die vollständige Schließung gewerblicher An-