Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

424 Wasserrecht 
lagen kann jedoch wegen Wasserverunreinigung nur von der höheren 
Verwaltungsbehörde und nur gegen Entschädigung verfügt werden 
(OV. 11. Okt. 1901 1 8 203, Jahrb. 1 297; s. auch Gewerbliche An- 
lagen 1 2, Gewerbe I 1, Polizeigewalt 1 1)" Die Verordnungen des 
Ainisteriums zur Verhütung der Wasserverunreinigungen sprechen aus: 
Die Ortspolizeibehörde (Amtsh., Stadtrat) hat hierbei im einzelnen 
Falle zu erwägen, ob und in welcher Weise gegen derartige Einrich- 
tungen einzuschreiten, ob die Zuführung der schädlichen Stoffe ganz zu 
untersagen oder bedingungsweise zu gestatten und den diesfallsigen 
Anordnungen durch Strafandrohung Nachdruck zu geben sei. Die 
Einführung fester Stoffe ist unbedingt zu versagen. Es ist tunlichst 
auf konkrete Behandlung zur Gewinnung von Unterlagen für bakterio- 
logische Prüfung zu dringen und den in Zahlen ausgedrückten hypothe- 
tischen Grenzwerten Beachtung in der Regel zu versagen. Periodisch 
und mindestens alljährlich hat die Behörde eine Besichtigung des Wasser- 
laufs vorzunehmen. Die Kosten sind im Zweifel Polizeiaufwand. Auch 
die Bezirksärzte sollen ihr Augenmerk auf die Reinhaltung fließender 
Gewässer und Beseitigung gesundheitsschädlicher Gräben, Abzugskanäle, 
Sümpfe u. dergl. richten (MVO. vom 9. April 1877, 28. NMlärz 1882, 
19. Dez. 1885 und 5. Nov. 1902, Fischer III 256, 258, VII 109, XXV 
188, SwWB. Jahrg. 1882 S. 90, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 
§ 17). Vorrichtungen zur Fischerei, welche die Schiffahrt oder Flößerei 
oder den Wasser= und Uferbau gefährden, müssen auf Verlangen ohne 
Entschädigung beseitigt werden (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 § 108). 
Die Strafbestimmungen, soweit sie vor die Gerichte gehören, gibt 
StchB. §§ 321—326 und Ges. vom 24. April 1894 S. 116 Art. 12. 
Hiernach wird mit Geld bis zu 450 M. oder Gefängnis bis zu 6 Wochen 
bez. mit Geld bis zu 300 M. bestraft, wer außer den Fällen von §§ 321, 
322 des Sto#B. (vorsätzliche mit Gefahr für Leben und Gesundheit 
anderer oder mit Gefährdung der Schiffahrt verbundene Beschädigung 
bez. Störung von Wasserläufen, Schiffahrtszeichen usw.) unbefugterweise 
den Wasserlauf zum Nachteile für andere ändert oder unterbricht, wer 
die auf den Lauf oder Gebrauch des Wassers bezüglichen Merkzeichen 
wegnimmt, abändert, beschädigt oder zerstört, oder an Dämmen, Wehren, 
BRöhrenlagern, Kanälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungsanlagen, 
oder anderen auf die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen 
dasselbe abzwechenden Vorrichtungen Abänderungen oder Beschädi- 
gungen vornimmt oder wer die für den Gebrauch des Wassers fest- 
gesetzten Grenzen überschreitet (Ges. vom 24. April 1894 S. 116 Art. 12). 
Dagegen wird polizeilich, und zwar mit Geld bis zu 150 Ml. oder 
Haft bez. mit Geld bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, 
wer die zum Schutze der Flußufer sowie der darauf befindlichen An- 
pflanzungen und Anlagen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt, wer 
auf Wasserstraßen das Vorbeifahren anderer mutwillig hindert, wer 
nach Wasserstraßen hinaus Sachen ohne gehörige Befestigung aufstellt,
	        
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