424 Wasserrecht
lagen kann jedoch wegen Wasserverunreinigung nur von der höheren
Verwaltungsbehörde und nur gegen Entschädigung verfügt werden
(OV. 11. Okt. 1901 1 8 203, Jahrb. 1 297; s. auch Gewerbliche An-
lagen 1 2, Gewerbe I 1, Polizeigewalt 1 1)" Die Verordnungen des
Ainisteriums zur Verhütung der Wasserverunreinigungen sprechen aus:
Die Ortspolizeibehörde (Amtsh., Stadtrat) hat hierbei im einzelnen
Falle zu erwägen, ob und in welcher Weise gegen derartige Einrich-
tungen einzuschreiten, ob die Zuführung der schädlichen Stoffe ganz zu
untersagen oder bedingungsweise zu gestatten und den diesfallsigen
Anordnungen durch Strafandrohung Nachdruck zu geben sei. Die
Einführung fester Stoffe ist unbedingt zu versagen. Es ist tunlichst
auf konkrete Behandlung zur Gewinnung von Unterlagen für bakterio-
logische Prüfung zu dringen und den in Zahlen ausgedrückten hypothe-
tischen Grenzwerten Beachtung in der Regel zu versagen. Periodisch
und mindestens alljährlich hat die Behörde eine Besichtigung des Wasser-
laufs vorzunehmen. Die Kosten sind im Zweifel Polizeiaufwand. Auch
die Bezirksärzte sollen ihr Augenmerk auf die Reinhaltung fließender
Gewässer und Beseitigung gesundheitsschädlicher Gräben, Abzugskanäle,
Sümpfe u. dergl. richten (MVO. vom 9. April 1877, 28. NMlärz 1882,
19. Dez. 1885 und 5. Nov. 1902, Fischer III 256, 258, VII 109, XXV
188, SwWB. Jahrg. 1882 S. 90, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210
§ 17). Vorrichtungen zur Fischerei, welche die Schiffahrt oder Flößerei
oder den Wasser= und Uferbau gefährden, müssen auf Verlangen ohne
Entschädigung beseitigt werden (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 § 108).
Die Strafbestimmungen, soweit sie vor die Gerichte gehören, gibt
StchB. §§ 321—326 und Ges. vom 24. April 1894 S. 116 Art. 12.
Hiernach wird mit Geld bis zu 450 M. oder Gefängnis bis zu 6 Wochen
bez. mit Geld bis zu 300 M. bestraft, wer außer den Fällen von §§ 321,
322 des Sto#B. (vorsätzliche mit Gefahr für Leben und Gesundheit
anderer oder mit Gefährdung der Schiffahrt verbundene Beschädigung
bez. Störung von Wasserläufen, Schiffahrtszeichen usw.) unbefugterweise
den Wasserlauf zum Nachteile für andere ändert oder unterbricht, wer
die auf den Lauf oder Gebrauch des Wassers bezüglichen Merkzeichen
wegnimmt, abändert, beschädigt oder zerstört, oder an Dämmen, Wehren,
BRöhrenlagern, Kanälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungsanlagen,
oder anderen auf die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen
dasselbe abzwechenden Vorrichtungen Abänderungen oder Beschädi-
gungen vornimmt oder wer die für den Gebrauch des Wassers fest-
gesetzten Grenzen überschreitet (Ges. vom 24. April 1894 S. 116 Art. 12).
Dagegen wird polizeilich, und zwar mit Geld bis zu 150 Ml. oder
Haft bez. mit Geld bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft,
wer die zum Schutze der Flußufer sowie der darauf befindlichen An-
pflanzungen und Anlagen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt, wer
auf Wasserstraßen das Vorbeifahren anderer mutwillig hindert, wer
nach Wasserstraßen hinaus Sachen ohne gehörige Befestigung aufstellt,