Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wasserstoff — Wegebaumaterial 425 
aufhängt oder dergestalt ausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand 
geschädigt oder verunreinigt werden kann, wer auf Wasserstraßen 
Gegenstände, die den freien Verkehr hindern, aufstellt oder liegen läßt, 
endlich wer überhaupt die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlich- 
keit, Reinlichleit und Ruhe auf öffentlichen Wasserstraßen erlassenen 
Polizeiverordnungen übertritt (StcB. 88 366 à; 366 8, s-10). 
* Der Negatorienklage gegen eine Gemeinde wegen Einleitung ihrer 
Kanalwässer in einen Privatfluß hat das Reichsger. (15. Dez. 1900, Fischer 
XXII 180) stattgegeben. Die Schließung eines Brunnens aus gesunddeitlichen 
Rücksichten (Typhusgefahr) hat das Preuß. O#. nur in dem Falls für zu- 
lässig erklärt, daß der Brunnen auch anderen zugänglich ist (PBB. XXIII 534, 
548, XXIV 279, 648, Fischer XXIII 276, XXIV 351. Jur.-Ztg. VI 310). 
IV. Sonstiges. Als Flußpolizeibehörde ist für alle ständig frei- 
fließenden Gewässer die Amtsh. innerhalb ihres ganzen Verwaltungs- 
bezirks anzusehen; wegen der in ihrem Gebiete wahrgenommenen Ver- 
unreinigungen ist jedoch die Ortspolizeibehörde zuständig (NL0. 
§ 74 b, c, 84, kl. St O. Art. IV § 12b, c, MVO. vom 5. Vov. 1902, 
Fischer XXV 188). Im übrigen s. Wasserbau, Wasserlaufsberichtigung, 
Wasserleitungen, Bewässerung, Entwässerung, Strompolizei, Schiffahrts- 
recht, Schiffahrtsstatistik, Stauanlagen, Mühlen, Fahrverkehr, Hoch- 
wasser, Quellen, Rohrleitungen, Straßenbau A, Offentliche Wege 3, 
Talsperren. 
Wasserstoff s. Gifte. 
Wasserstraßen s. Wasserrecht, Strompolizei, Fahrverkehr. 
Wasserverunreinigung s. Wasserrecht II, III. 
Wasserwerke, Wasserzins s. Wasserleitungen. 
Wasserzölle s. Elbzoll. 
Weber. Von der Anbringung der Schutzvorrichtungen gegen 
das Wegfliegen der Webschützen kann nicht entbunden werden (MVV0. 
vom 21. April 1893, Fischer XV 111). Im übrigen s. Hausindustrie, 
Meßmaschinen. 
Wechselrecht und Wechselprozeß sind geregelt durch die RWechsel- 
ordnung vom 5. Juni 1869 S. 382, BEinführungsges. vom 5. Juni 
1869 S. 379, CPO. §§ 592—605 und Gesch. O. 58 569—576. 
Wechselstempel. Der W. ist geordnet durch die BGes. vom 
10. Juni 1869 S. 193 und 4. Juni 1879 S. 151, RBek. vom 13. Dez. 
1869 S. 691, 695, 23. Juni 1871 S. 267, 16. Juli 1881 S. 245 
und 22. Nov. 1881 S. 271, Centr. B. Jahrg. 1900 S. 104, Jahrg. 
1901 S. 69. 
Wege (. Offentliche Wege, Privatwege. 
Wegebau s. Straßenbau. 
Wegebauauflagen, Wegebauaufwand, Wegebaubeihilfen, 
Wegebauexekution s. Straßenbau B VI, VII. 
Wegebaubehörden s. Straßenbaubehörden. 
Wegebaumaterial s. Straßenbaumaterial.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.