426 Wegebaupflicht — Wegeeinziehung
Wegebaupflicht s. Straßenbau B, C.
Wegebauunterstützung s. Straßenbau B VII.
Wegebreite s. Straßenbreite.
Wegedifferenzen s. Offentliche Wege 3, 4, Straßenbau B III,
Bauwesen I 2.
Wegeeinziehung. Die Beschlußfassung über die Einziehung von
Gemeindewegen außerhalb bewohnter Ortschaften steht den Wege-
baupflichtigen zu, bedarf jedoch der Genehmigung der Behörde. Die
Genehmigungserteilung und die Entscheidung über Widersprüche Dritter
erfolgt, und zwar auch bei den Wegen der Städte mit RSt0O., durch
die Amtsh. unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, nachdem die
erstere die beabsichtigte Einziehung unter Einräumung dreiwöchiger
Widerspruchsfrist bekannt gemacht hat (Ges. vom 12. Jan. 1870 S. 5
§ 14, 21. April 1873 S. 275 § 1156 und M. vom 4. Okt. 1877.
Fischer XI 29). Für innere Ortsstraßen von Städten RSt. gilt die
Zuständigkeit der Amtsh. nicht. Im übrigen gelten für innere Orts-
straßen, soweit nicht das Bauges. einschlägt (s. Bauwesen, insbes. Bauges.
§ 34) die Bestimmungen des Wegebauges. ((.§ 18 desselben) analog.
Die Frist zur Einlegung des Rekurses gegen die W. beginnt mit dem
Abdruckh der Bekanntmachung (OV. 28. Dez. 1901 1 S 247, Jahrb.
II 84). Eine W. ohne vorausgegangenen Beschluß der wegebaupflich-
tigen Gemeinde ist nichtig (OB. 24. Sept. 1902 1 8 189, Jahrb. III
194). Die Frage der Entbehrlichkeit unterliegt der Aachprüfung des
OVG. insofern, als festgestellt werden muß, ob der Antragsteller und
die zuständige Behörde die Frage ausreichend geprüft haben und dabei
nicht von unrichtigen Gesichtspunkten ausgegangen sind (OV. 16. Mai
1903 1 S8 97). Von der Straßenverlegung (s. d.) unterscheidet sich die
W. dadurch, daß bei dieser die gegebene Verbindung verschwindet, bei
jener dagegen aufrecht erhalten bleibt und nur durch Ersatzwege her-
gestellt wird (O. 1. Juli 1903 1 S 148). Ist die Entbehrlichkeit des
öffentlichen Wegs für den allgemeinen Verkehr anzuerkennen, dagegen
nicht für die Zugänglichkeit einzelner Grundstücke, so hat der Ein-
ziehungsbeschluß die Einziehung an die Bedingung zu lnüpfen, daß
die fernere Benutzung als Wirtschafts= und Zufahrtsweg für die be-
teiligten Grundstücksbesitzer gesichert bleibt. Die für diesen Zweck zu
bestellende Dienstbarkeit bedarf der Eintragung in das Grundbuch;
die dazu erforderlichen Erklärungen sind in einer Form abzugeben,
daß der unmittelbaren Eintragung Bedenken aus § 29 der Grund-
buchordnung nicht entgegenstehen (MVO. vom 12. Mai 1903, SWB.
126, s. auch Offentliche Wege 2). Soll ein eingezogener Weg in das
Grundbuch eingetragen werden, so ist der Unterhaltungspflichtige, bei
Staatsstraßen die Amtsh., zu hören (AVO. vom 26. Juli 1899 S. 261
§ 1572, s. Offentliche Wege 2, 4). Die Geltendmachung einer Fahr-
gerechtigkeit auf einer eingezogenen Straßenstreche gehört auf den
Rechtsweg (OV. 18. März 1902 I1 S 9).