Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

426 Wegebaupflicht — Wegeeinziehung 
Wegebaupflicht s. Straßenbau B, C. 
Wegebauunterstützung s. Straßenbau B VII. 
Wegebreite s. Straßenbreite. 
Wegedifferenzen s. Offentliche Wege 3, 4, Straßenbau B III, 
Bauwesen I 2. 
Wegeeinziehung. Die Beschlußfassung über die Einziehung von 
Gemeindewegen außerhalb bewohnter Ortschaften steht den Wege- 
baupflichtigen zu, bedarf jedoch der Genehmigung der Behörde. Die 
Genehmigungserteilung und die Entscheidung über Widersprüche Dritter 
erfolgt, und zwar auch bei den Wegen der Städte mit RSt0O., durch 
die Amtsh. unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, nachdem die 
erstere die beabsichtigte Einziehung unter Einräumung dreiwöchiger 
Widerspruchsfrist bekannt gemacht hat (Ges. vom 12. Jan. 1870 S. 5 
§ 14, 21. April 1873 S. 275 § 1156 und M. vom 4. Okt. 1877. 
Fischer XI 29). Für innere Ortsstraßen von Städten RSt. gilt die 
Zuständigkeit der Amtsh. nicht. Im übrigen gelten für innere Orts- 
straßen, soweit nicht das Bauges. einschlägt (s. Bauwesen, insbes. Bauges. 
§ 34) die Bestimmungen des Wegebauges. ((.§ 18 desselben) analog. 
Die Frist zur Einlegung des Rekurses gegen die W. beginnt mit dem 
Abdruckh der Bekanntmachung (OV. 28. Dez. 1901 1 S 247, Jahrb. 
II 84). Eine W. ohne vorausgegangenen Beschluß der wegebaupflich- 
tigen Gemeinde ist nichtig (OB. 24. Sept. 1902 1 8 189, Jahrb. III 
194). Die Frage der Entbehrlichkeit unterliegt der Aachprüfung des 
OVG. insofern, als festgestellt werden muß, ob der Antragsteller und 
die zuständige Behörde die Frage ausreichend geprüft haben und dabei 
nicht von unrichtigen Gesichtspunkten ausgegangen sind (OV. 16. Mai 
1903 1 S8 97). Von der Straßenverlegung (s. d.) unterscheidet sich die 
W. dadurch, daß bei dieser die gegebene Verbindung verschwindet, bei 
jener dagegen aufrecht erhalten bleibt und nur durch Ersatzwege her- 
gestellt wird (O. 1. Juli 1903 1 S 148). Ist die Entbehrlichkeit des 
öffentlichen Wegs für den allgemeinen Verkehr anzuerkennen, dagegen 
nicht für die Zugänglichkeit einzelner Grundstücke, so hat der Ein- 
ziehungsbeschluß die Einziehung an die Bedingung zu lnüpfen, daß 
die fernere Benutzung als Wirtschafts= und Zufahrtsweg für die be- 
teiligten Grundstücksbesitzer gesichert bleibt. Die für diesen Zweck zu 
bestellende Dienstbarkeit bedarf der Eintragung in das Grundbuch; 
die dazu erforderlichen Erklärungen sind in einer Form abzugeben, 
daß der unmittelbaren Eintragung Bedenken aus § 29 der Grund- 
buchordnung nicht entgegenstehen (MVO. vom 12. Mai 1903, SWB. 
126, s. auch Offentliche Wege 2). Soll ein eingezogener Weg in das 
Grundbuch eingetragen werden, so ist der Unterhaltungspflichtige, bei 
Staatsstraßen die Amtsh., zu hören (AVO. vom 26. Juli 1899 S. 261 
§ 1572, s. Offentliche Wege 2, 4). Die Geltendmachung einer Fahr- 
gerechtigkeit auf einer eingezogenen Straßenstreche gehört auf den 
Rechtsweg (OV. 18. März 1902 I1 S 9).
	        
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