Wegegeld — Wehrpflicht 427
Wegegeld. Auf nicht staatlichen öffentlichen Wegen kann W.
nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erhoben werden.
Die diesfallsigen Erörterungen und Verhandlungen gehören vor die
Amtsh. (RStO. 8 28, RLGO. 8 19). Gegen die zweitinstanzliche Ent-
scheidung ist die Anfechtungsklage nachgelassen (Apelt S. 110 zu 8 21
des Ges. vom 19. Juli 1900). Auf den die unmittelbare Verbindung
mit den Nachbarstaaten bildenden Gemeindewegen soll die Erhebung
von W. nur bis zur Höhe der Herstellungs= und Unterhaltungskosten
zulässig sein (RVertrag vom 8. Juli 1867 S. 81 Art. 22)7. Von den
Wagen eines Leichenkonduktes soll das W. nicht beim Passieren der
Hebestelle, sondern vor oder nach der Beisetzung erhoben werden (MUV0.
vom 15. Sept. 1898, Fischer XVIII 66). Die Heranziehung zu Wege-
baubeiträgen wegen besonderer Abnutzung des Wegs (s. Straßen-
bau B II 4) setzt voraus, daß kein W. erhoben wird (Ges. vom 12. Jan.
1870 S. 5 § 17). Die staatlichen Zoll= und Steuerbehörden sind bei
Abnahme und Prüfung der Wege= und Brüchengelderrechnungen nicht
mehr beteiligt (MVO. vom 11. Okt. 1890, Fischer XII 75, SW.
S. 231).
Wegegräben, Wegepolizei, Wegeprofil, Wegerichtung, Wege-
verbreiterung, Wegeverlegung, Wegewärter f(.. Straßengräben,
Straßenpolizei, Straßenprofil, Straßenrichtung, Straßenbreite, Straßen-
verlegung, Straßenwärter.
Wegweiser sind von den Wegebaupflichtigen herzustellen (Mandat
vom 28. April 1781 § 20, VO. vom 29. Jan. 1820 S. 7, Ges. vom
12. Jan. 1870 S. 5 § 2).
Wehre (. Stauanlagen.
Wehrordnung s. Wehrpflicht.
Wehrpflicht. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig (RVerf. Art. 57).
Die Heeresverfassung (s. d.) ordnet Art. 57—68 der MVerf. Jeder
wehrfähige Deutsche gehört 7 Jahre lang, in der Regel vom 21. bis
27. Jahre, dem stehenden Heere an, und zwar die ersten 2 Jahre bei
der Fahne, die letzten 5 Jahre in der Beserve, die folgenden 5 Jahre
der Landwehr 1. Aufgebots, sodann bis zum 31. Mlärz des 39. Lebens-
jahrs der Landwehr 2. Aufgebots. Mannschaften der Kavallerie und
reitenden Feldartillerie dienen bei der Fahne wie in der Landwehr
1. Aufgebots 3 Jahre. Alle Wehrpflichtigen vom 17.—45. Jahre, die
dem Heere nicht angehörten, bilden den Landsturm, der in 2 Aufgebote
eingeteilt ist. Das Aähere über die W. und die Organisation des
Heeres enthalten die RGes. vom 9. Vov. 1867 S. 131, 2. Alai 1874
S. 45 (Militärges.), 15. Febr. 1875 S. 65, 6. Mai 1880 S. 103,
31. März 1885 S. 81, 11. Febr. 1888 S. 11. 27. Jan. 1890 S. 7,
8. Febr. 1890 S. 23, 26. Mai 1893 S. 185, 3. Aug. 1893 S. 233,
28. Juni 1896 S. 179 und die Ges. über die W. in den Schutz-
gebieten (s. Kolonien). Die Ges. vom 3. Aug. 1893 und 28. Juni 1896
sind in bezug auf die Friedenspräsenz abgeändert durch RGes. vom