Wilde Katzen — Wirtschaftspläne 431
Aichtbefolgung der Anordnung sowie bei eingeschlossenen oder ein—
gefriedigten Grundstücken durch sachkundige Personen vertilgt werden
(Ges. vom 25. Juni 1902 S. 246).
Wilde Katzen sind Raubtiere.
Wildenfels. Die Besitzer der Herrschaft W. haben Sitz in der
I. Kammer und können in dieser Eigenschaft durch Bevollmächtigte ver-
treten werden (VU. 8§ 64, Ges. vom 3. Dez. 1868 S. 1365 § 66 2).
Auch von der allgemeinen Wehrpflicht sind sie befreit (Bek. vom
2. Dez. 1901 S. 187 Ziff. 1 b.
Wilde Schwäne genießen -Reine Schonzeit (MVVO. vom 30. Nov.
1878, Zeitschr. f. R. LXVI 83).
Wilde-Stiftung ist von der Einkommensteuer befreit (O#.
20. März 1902 II 8 297, Jahrb. II 245).
Wilde Tauben genießen keine Schonzeit (Ges. vom 27. April
1886 S. 94).
Wilde Tiere s. Tiere.
Wildgärten. Die in W. gehaltenen jagdbaren Tiere sind nicht
Gegenstand des Jagdrechts (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 § 1 ..
Wildschäden. Schaden, der durch Schwarz-, Rot-, Dam-, Reh-
wild oder Fasanen entsteht, ist durch den Jagdberechtigten zu ersetzen.
Die Feststellung des W. erfolgt unter Ausschluß des Rechtswegs durch
die Amtsh., die ihn an Ort und Stelle unter Zuziehung von Sach-
verständigen zu ermitteln und darüber Bescheid zu erteilen hat. Bei
der Regelung, die sich wegen eingeschlossener Grundstücke nötig macht
E 104 des Jagdges., s. Jagdbezirke), ist die Entschädigung ohne Be-
rüchsichtigung der W. festzusetzen; lehnt der Besitzer des eingeschlossenen
Grundstücks die Entschädigung ab, so haftet der Besitzer des um-
schließenden Grundstüchs für den W. Eine Beschlußfassung der Jagd-
genossenschaft (s. d.) über Anerkennung und Ersatz von W. findet
nicht statt. Aiemand ist verbunden, zur Abhaltung des Wildes Vor-
kehrungen zu treffen (BSB. 8 835, Roes. vom 18. Aug. 1896 S. 604
Art. 69—71, Ges. vom 28. Alai 1898 S. 73, MV0O. vom 7. Sept.
1900 SWB. 290).
Wildschutz s. Jagd III, IV.
Wildschweine s. Schwarzwild.
Windbetriebwerke, Windmühlen sollen nicht nach der Straße
errichtet werden (Mandat vom 28. April 1781 § 7, GO. S 28); über
Sonntagsarbeiten gelten die Bestimmungen für Mühlen (s. d.); s. auch
Gewerbliche Anlagen III.
Windbkessel sind nicht als Dampfkessel (s. d.) zu behandeln.
Winkeladvokaten s. Rechtskonsulenten.
Wirtschaftspläne werden für die Staatsforsten von der Forst-
einrichtungsanstalt (s. d.) unter Beteiligung der Revierverwalter ange-
fertigt (VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 § 3 9. Auch für Pfarrwal-
dungen (s. d.) sind W. zu entwerfen (VO. vom 23. Febr. 1875 Pkt. B