Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

40 Aaß= und Gewichtswesen 
Eichämter werden in der Regel auf Kosten der Gemeinde, in der sie 
ihren Sitz haben, eingerichtet und unterhalten. Zur Errichtung bedarf 
es ministerieller Genehmigung. Sie bestehen aus einem Mitgliede der 
Gemeindebehörde als Vorstand, dessen Stellvertreter und einem oder 
mehreren Eichmeistern und führen in ihrem Stempel unter dem all- 
gemeinen Stempelzeichen (D. R. Nr. 12) die Ordnungszahlen, s. B0O. 
vom 11. Aug. 1871 S. 181 §§ 1, 7—27, Bek. vom 3. Mlärz 1873 
S. 225. Das der letzteren beigegebene Verzeichnis der Eichämter ist 
abgeändert im GBl. Jahrg. 1883 S. 10 (Marienberg), S. 79 (Leisnig), 
Jahrg. 1884 S. 197 und Jahrg. 1887 S. 155 (Bernsbach), Jahrg. 1885 
S. 56 (Döbeln), Jahrg. 1887 S. 101 (Aue), Jahrg. 1888 S. 137 (Dresden), 
Jahrg. 1892 S. 84 (Leipzig und Dresden), Jahrg. 1893 S. 10 (Leipzig), 
S. 11 (Zwickau und Bautzen), S. 78 (Großenhain), Jahrg. 1896 S. 133 
(Grünhain), Jahrg. 1897 S. 147 (Waldheim), S. 169 (Aossen), Jahrg. 
1898 S. 249 (Zwickau und Oschatz), Jahrg. 1899 S. 6 (Waldheim), 
Jahrg. 1901 S. 101 (Zwickau), Jahrg. 1902 S. 4 (Zwickau), S. 335 
(Chemnitz). — Die Eichmeister sind Mitglieder der Eichämter, werden 
nach vorgängiger Prüfung vor der Obereichungskommission angestellt, 
führen vorzugsweise die technischen Geschäfte der Eichämter und haben 
bei Maß= und Gewichtsrevisionen Beistand zu leisten (BO. vom 11. Aug. 
1871 S. 181 §§ 9, 11—14, 22, 23). Die Eichmeister sind Hilfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft bei Ausübung der gerichtlichen Polizei (s. d.) 
und beziehen festen Gehalt. Die eichamtlichen Gebühren sind ihnen 
nicht zu überlassen (BO. vom 31. Mai 1881 S. 120). Außerdem können 
die Eichmeister als Revisoren der Shiee enb (s. d.) verwendet 
werden. — Die Obereichungskommission ist das Ausfsichtsorgan 
für das M. u. G. in Sachsen und besteht aus 3 vom Ministerium des 
Innern ernannten Alitgliedern. Die Eichung und Stempelung selbst 
ist ihr nur für gewisse Gegenstände (Alkoholometer usw.) vorbehalten 
(BO. vom 11. Aug. 1871 S. 181 §§ 1—6 und 1. Mai 1872 S. 202, 
Bek. vom 3. Aüärz 1873 S. 226 Schlußsatz). 
III. Maß= und Gewichtsrevisionen sind von den Wohlfahrts- 
polizeibehörden (Stadträte, Bürgermeister, Gemeindevorstände, Guts- 
vorsteher) in einer größern Anzahl von Verkaufslokalen“ öfters, in 
einzelnen Geschäften nur bei genügendem Verdachte vorzunehmen. Die 
Behörden haben hierbei die ihnen durch die Obereichungskommission 
zugefertigte Instruktion zum Anhalte zu nehmen und soweit nötig die 
Eichämter um Abordnung von Eichmeistern zu ersuchen, denen für ihren 
technischen Beistand angemessene Vergütung zu gewähren ist. Gewerbe- 
treibende, bei denen nicht geeichte oder unrichtige Maße, Gewichte oder 
Wagen vorgefunden werden, oder die sich einer andern Berletzung der 
Bestimmungen über Maße und Gewichte schuldig machen, sind mit 
Geld bis zu 100 M. oder Haft bis zu 4 Wochen sowie mit Einziehung 
der vorschriftswidrigen Aleßwerkzeuge zu bestrafen. Die weggenommenen 
Gegenstände sind, wenn sie noch innerhalb der zulässigen Fehlergrenze
	        
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