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Eichämter werden in der Regel auf Kosten der Gemeinde, in der sie
ihren Sitz haben, eingerichtet und unterhalten. Zur Errichtung bedarf
es ministerieller Genehmigung. Sie bestehen aus einem Mitgliede der
Gemeindebehörde als Vorstand, dessen Stellvertreter und einem oder
mehreren Eichmeistern und führen in ihrem Stempel unter dem all-
gemeinen Stempelzeichen (D. R. Nr. 12) die Ordnungszahlen, s. B0O.
vom 11. Aug. 1871 S. 181 §§ 1, 7—27, Bek. vom 3. Mlärz 1873
S. 225. Das der letzteren beigegebene Verzeichnis der Eichämter ist
abgeändert im GBl. Jahrg. 1883 S. 10 (Marienberg), S. 79 (Leisnig),
Jahrg. 1884 S. 197 und Jahrg. 1887 S. 155 (Bernsbach), Jahrg. 1885
S. 56 (Döbeln), Jahrg. 1887 S. 101 (Aue), Jahrg. 1888 S. 137 (Dresden),
Jahrg. 1892 S. 84 (Leipzig und Dresden), Jahrg. 1893 S. 10 (Leipzig),
S. 11 (Zwickau und Bautzen), S. 78 (Großenhain), Jahrg. 1896 S. 133
(Grünhain), Jahrg. 1897 S. 147 (Waldheim), S. 169 (Aossen), Jahrg.
1898 S. 249 (Zwickau und Oschatz), Jahrg. 1899 S. 6 (Waldheim),
Jahrg. 1901 S. 101 (Zwickau), Jahrg. 1902 S. 4 (Zwickau), S. 335
(Chemnitz). — Die Eichmeister sind Mitglieder der Eichämter, werden
nach vorgängiger Prüfung vor der Obereichungskommission angestellt,
führen vorzugsweise die technischen Geschäfte der Eichämter und haben
bei Maß= und Gewichtsrevisionen Beistand zu leisten (BO. vom 11. Aug.
1871 S. 181 §§ 9, 11—14, 22, 23). Die Eichmeister sind Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft bei Ausübung der gerichtlichen Polizei (s. d.)
und beziehen festen Gehalt. Die eichamtlichen Gebühren sind ihnen
nicht zu überlassen (BO. vom 31. Mai 1881 S. 120). Außerdem können
die Eichmeister als Revisoren der Shiee enb (s. d.) verwendet
werden. — Die Obereichungskommission ist das Ausfsichtsorgan
für das M. u. G. in Sachsen und besteht aus 3 vom Ministerium des
Innern ernannten Alitgliedern. Die Eichung und Stempelung selbst
ist ihr nur für gewisse Gegenstände (Alkoholometer usw.) vorbehalten
(BO. vom 11. Aug. 1871 S. 181 §§ 1—6 und 1. Mai 1872 S. 202,
Bek. vom 3. Aüärz 1873 S. 226 Schlußsatz).
III. Maß= und Gewichtsrevisionen sind von den Wohlfahrts-
polizeibehörden (Stadträte, Bürgermeister, Gemeindevorstände, Guts-
vorsteher) in einer größern Anzahl von Verkaufslokalen“ öfters, in
einzelnen Geschäften nur bei genügendem Verdachte vorzunehmen. Die
Behörden haben hierbei die ihnen durch die Obereichungskommission
zugefertigte Instruktion zum Anhalte zu nehmen und soweit nötig die
Eichämter um Abordnung von Eichmeistern zu ersuchen, denen für ihren
technischen Beistand angemessene Vergütung zu gewähren ist. Gewerbe-
treibende, bei denen nicht geeichte oder unrichtige Maße, Gewichte oder
Wagen vorgefunden werden, oder die sich einer andern Berletzung der
Bestimmungen über Maße und Gewichte schuldig machen, sind mit
Geld bis zu 100 M. oder Haft bis zu 4 Wochen sowie mit Einziehung
der vorschriftswidrigen Aleßwerkzeuge zu bestrafen. Die weggenommenen
Gegenstände sind, wenn sie noch innerhalb der zulässigen Fehlergrenze