Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

438 Ziehkinderwesen — Zimbel 
Sprungböcken Staatsbeihilfen in Aussicht gestellt hat (MVO. vom 
19. Febr. 1894, SWB. 75). 
Ziehkinderwesen. Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt 
unterliegt der GO. nicht (GO. 8§ 6), sondern ist polizeilich zu regeln. 
Die Frauenvereine sind ermächtigt, bei der Beaufssichtigung sich zu be- 
teiligen (M O. vom 18. April 1877 und 19. April 1879, Fischer V 
324, 326). Die Regulative für den Bezirk der Amtsh. Dresden und 
für das mit der Armenanstalt Leipzig verbundene Institut veräöffent- 
licht SW B. 1877 S. 26 und Ar. 88 der wissenschaftlichen Beilage zur 
Leipz. Ztg. von 1886. 
Ziemer s. Drosseln. 
Zigarrenfabriken. Auf Grund von 88 120e, 139 a der GO. 
(s. Gewerbliche Anlagen Ul) gibt RBek. vom 8. Juli 1893 S. 218 be- 
sondere Arbeiterschutzvorschriften für 3. 
Zigarrenhandel an Sonn= und Feiertagen ist auf die reichs- 
gesetzlichen 5 Stunden zu beschränken (s. Sonntagsruhe I 1, insbes. die 
dort aufgeführte MVO. vom 17. Alai# 1892 unter K). 
Zigeuner. Ausländischen Z. ist der Eintritt in das Reichsgebiet 
nicht zu gestatten, der Wandergewerbeschein (s. Wandergewerbe IV) 
zu versagen und mit Ausweisung zu begegnen. BReichsangehörigen 
Z. gegenüber ist die Auflösung der Bande und die Zurüchführung der 
einzelnen zur Seßhaftigkeit anzustreben. Schul= oder militärpflichtige 
Z. sind in der Regel nicht sofort festzunehmen, sondern zur Anzeige zu 
bringen. Die Legitimationspapiere sind streng zu prüfen und die Be- 
stimmungen über das Wandergewerbe streng zu handhaben. Die 
Banden sind bis zur Grenze unausgesetzt durch Polizeibeamte zu be- 
gleiten. Als Strafe empfiehlt sich nicht Haft, sondern Geldstrafe mit 
darauffolgender Abpfändung der Habe (MBO. vom 16. Juli 1886, 
15. Juni 1887, 14. Sept. 1889, 18. Juni 1894, 10. Okt. 1894, 20. Jan. 
1902 und 5. Febr. 1902 (Fischer VII 311, VIII 255, XI 21, XV 342, 
XVI 31, XIX 43, SWB. 1902 S. 55, 59).“ 
* Dazu Preuß. Ministerium 30. Dez. 1901 (SWB. 1902 S. 63, Reger 
XXII 282). 
Zimbel. Die Abschaffung des Z. bedarf der Genehmigung des 
Evang.-luth. Landeskonsistoriums und wird unter der Voraussetzung 
genehmigt, daß an den KRirchentüren verschlossene Büchsen zu Einlegung 
des Zimbelgeldes angebracht, an den Kollektentagen (s. Kirchenkollekten) 
aber außerdem Becken aufgestellt werden (MWV O. vom 1. Sept. 1868, 
Cod. S. 390). In die allgemeine Kirchenkollekte (s. d.) ist der Ertrag 
des 3Z. nicht einzurechnen (VO. vom 12. Febr. 1875, Kons. B. S. 7). 
Der Anspruch des Pfarrers auf den Ertrag des Z. an gewissen Tagen 
ist bei der allgemeinen Fixation der kirchlichen Gebühren (s. d.) zur 
Ablösung gelangt. Wo es hergebracht ist, daß der Ertrag des 3. 
ganz oder teilweise an die Armenkasse abzugeben ist, hat es hierbei 
zu bewenden (Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 88 13 B;l, 15).
	        
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