Zimmerhöhe — Zinsen 439
Die Zimbelträger werden vom Kirchenvorstande frei gewählt und von
der Kircheninspektion verpflichtet (KVO. 8 25 6).
Zimmerhöhe s. Wohnräume, Schulgebäude.
Zimmerplätze s. Bauplätze.
Zimmervermieter. Das Einkommen aus der Vermietung möb—
lierter Zimmer ist als gewerbliches Einkommen (s. Gewerbesteuern I 1)
zu veranlagen; der Mietzins, den der Vermieter seinem Hauswirte zahlt,
ist dann zulässiger Abzug (OVG. 25. Juli 1901 II S 105).“ Uber das
Schlafstellenwesen s. Wohnräume. «
* Solange sie lediglich ein Akt der Vermögensverwaltung bleibt, ist die
fortgesetzte Bermietung von Wohnungen im eigenen Grundstücke kein Gewerbe-
betrieb (Reichsger. 16. Juni 1899, Reger 2. Erg. Bd. 87, Fischer XXIII 322).
Zink, Zinn s. Gesundheitspolizei Il, Farben, Gewerbliche An-
lagen III.
Zinsen. I. Zivil= und Strafrecht. Die privatrechtlichen Vor-
schriften enthält BEb B. 8§ 246—248, 288—291, 301, die handelsrecht-
lichen 56B. 88 352—354. Der Zinsfuß beträgt 4% (BGB. F 246,
Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 § 3), und zwar auch bei Verzugs-
zinsen (BEB. 8 288), für beiderseitige Handelsgeschäfte 5 % (HGB.
§ 352). Die Vereinbarung von Zinseszins ist nur bei Banken, Spar-
kassen usw. zulässig (BGB. 8 248). Wuchergeschäfte sind zivilrechtlich
ungültig (BGB. 8 138 2) und strafrechtlich verfolgbar. Die Straf-
bestimmungen gibt StGB. §§ 301, 302, R es. vom 24. Mai 1880
S. 109 §8§ 302 b, c, 360 12, RGes. vom 19. Juni 1893 S. 197
§8 302 d, e, 367 16. Art. III dieses Ges. ist in § 35 s der GO. über-
gegangen; dagegen sind die hier nicht genannten Bestimmungen der
Res. vom 24. Mai 1880 und 19. Juni 1893 aufgehoben (Res. vom
18. Aug. 1896 S. 604 Art. 47).-7
* Näheres Aeubecker, Jur.-Ztg. VII 568.
II. Für öffentlichrechtliche Ansprüche gelten die zivilrechtlichen
Vorschriften über Verzugszinsen nicht ohne weiteres. Insbes. ist das
ausgesprochen für Nentenansprüche, Auseinandersetzungen über das
Bezirksvermögen (s. Bezirksverbände ll) und Unterstützungswohniitz-
sachen (OV. 29. Nov. 1902 II S 181, Fischer V 211, XVI 84). Uber
A-ückkaufshändler und Pfandleiher s. d.
III. Steuerrecht. 1. Der Einkommensteuer unterliegen die
Kapitalzinsen nach Alaßgabe von §§ 17b, 19 des Ges. vom 24. Julie
1900 S. 562 (s. Rentensteuern |). Schuldzinsen kommen in Abzug
(Ges. 58 151, 16 3, 4b, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8§ 18 2,
sind jedoch nur von dem in Sachsen steuerpflichtigen Einkommen zu
kürzen (Ges. § 152). Sie sind von der Deklaration nachzuweisen
(Ges. § 40) und von der Einschätzungskommission zu berüchsichtigen
(Instr. § 15), dagegen ohne Nachweis nicht zu erörtern (Ges. 8 43 5).
Die Kürzung hat stets vom Gesamteinkommen zu erfolgen (s. Ein-
kommensteuer I, Gemeindevermögen IV); Tilgungsbeiträge dürfen nur