Zustellung 443
kirchliche Angelegenheiten (VO. vom 29. Nov. 1902, Kons. B. 131,
SWB. 1903 S. 4). «
1. Allgemeines. Die Z. kann hiernach erfolgen: durch Post,
durch verpflichtete Boten oder öffentliche Bekanntmachung. Durch die
Post erfolgt sie an Personen, die außerhalb des Sitzes, bei den Unter—
behörden außerhalb des Verwaltungsbezirks, wohnen. Die Z. kann
an jedem Orte bewirkt werden, wo der Adressat angetroffen wird,
außerhalb der Wohnung und des Geschäftslokals jedoch nur, wenn
die Annahme nicht verweigert wird. Ist die Z. hiernach nicht aus-
führbar, so erfolgt Aiederlegung bei der Post oder der Gemeinde-
behörde unter gleichzeitigem Anschlag an der Tür der Wohnung. Bei
grundloser Weigerung ist das Schriftstück am Zustellungsorte zurüch-
zulassen (s. insbes. § 18). Bei der die Regel bildenden vereinfachten 3.
sind die blauen Zustellungsurkunden zu benutzen (MVO. vom
26. Febr. 1900, SWB. 70). Die Zustellungsgebühr ist in dem Bausch-
betrag inbegriffen (s. Gebühren II 1). Die Verwendung von Tinten-
stiften zur Beurkundung der 3Z. ist zulässig (M.MO. vom 9. Jan. 1903,
WB. 29).
2. Z. von befristeten Zufertigungen. Hängt von der gehörigen
Z. der Eintritt eines Rechtsnachteils für den Fall des Ungehorsams
ab, so hat sie mittels Zustellungsurkunde zu erfolgen, die jedoch durch
Berichtsniederschrift, eingeschriebenen Brief oder in anderer Weise ge-
führten Aachweis ersetzt werden kann (VO. vom 3. Sept. 1888 88 13
bis 16 und vom 25. Jan. 1902 S. 5, MEntsch. vom 19. Nov. 1901,
W. 1902 S. 7). JIst nicht in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen
zugestellt, so Kann die 4 wöchige Frist für den Ausschluß der Anfechtungs-
klage nicht zu laufen beginnen (OVS. 16. März 1901 1 S 17, Jahrb.
1 26). Im Verkehr zwischen amtlichen Stellen genügt als Zustellungs-
nachweis die pflichtmäßige Eingangsbemerkung (VO. vom 25. Jan.
1902 S. 5 Ziff. III, O#. 4. Sept. 1901 1 8 169). Eine mündliche
Eröffnung genügt bei zweitinstanzlichen Entscheidungen nur dann, wenn
der Berechtigte auf schriftliche Zufertigung verzichtet hat (OVC. 7. Mai
1902 1 S 32, Jahrb. II 333), bei erstinstanzlichen Entscheidungen dann,
wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist (OB. 31. Dez. 1902
1 8 270). Vach Befinden kann auch die Aktennotiz über Postnachnahme
als Zustellungsnachweis dienen (O. 5. Juli 1902 I S 144, Jahrb.
III 76). Uber die Zustellung kostenpflichtiger Entscheidungen s. MW.
vom 16. Nov. 1900, SWB. 281.
II. Z. bei den übrigen Behörden. In Einkommen= und
Ergänzungssteuersachen gelten rücksichtlich des Orts und der Person
die Vorschriften der CPO. (A##. vom 25. Juli 1900 S. 589 § 2 und
2. Febr. 1903 S. 259 § 1). Das Verfahren vor den Gewerbe-
gerichten wird nach §88 32—34 des BEes. vom 29. Sept. 1901
S. 353 zugestellt (s. auch MWVO. vom 20. Jan. 1892, Fischer XIII 230).
Für die Verwaltungsgerichte gilt das Verfahren unter I (Ges. vom