444 Zwangsarbeit — Zwangsvollstreckung
19. Juli 1900 S. 486 § 32). Die Z. bei den Gerichten ist geregelt
durch CPO. §8 166—213, St PO. 88 34—41 und Gesch.O. 8§ 318
bis 332, 1332—1362, 1541—1587, 1772—1787.
Zwangsarbeit s. Strafarten, Korrektionsanstalten I. Armenhäuser,
Strafanstalten.
Zwangsenteignung s. Enteignung.
Zwangserziehung s. Kinder II.
Zwangspaß. Polizeiliche Ausweisungen (l. d.) erfolgen in der
Regel mittels Z. Seine Ausstellung geschieht in Dresden durch die
Polizeidirektion, in Leipzig und Chemnitz durch die Polizeiämter, in
anderen Städten RStO. durch die Stadträte, im übrigen durch die
Amtsh. Zur Behändigung von Z. können aushilfsweise die Gerichts-
diener (s. d.) benutzt werden (VO. vom 13. Okt. 1874 S. 419 88 12,
2—4e, h). Aus Korrektions= und Strafanstalten (s. d.) hat die Aus-
weisung mittels Z. durch die Anstaltsdirektionen unmittelbar zu er-
folgen. Den Auszuweisenden ist nur der Z. auszuhändigen, alle übrigen
Papiere sind der Polizeibehörde des Bestimmungsorts zur Aushän-
digung zuzufertigen (MIO. vom 1. und 16. Aug. 1881, JM B. 51,
WB. 169), im Verkehr mit Osterreich jedoch dem Z. in Abschrift bei-
zufügen (MVO. vom 12. Juni 1877 und 15. April 1893, SWB. 89).
Befindet sich der Auszuweisende nicht im Besitz genügender Heimats-
urkunden, so ist er ohne Zuweisung an einen bestimmten Staat aus
Sachsen oder dem Reichsgebiet auszuweisen und zu diesem Zwecke der
Polizeibehörde zur Verfügung zu stellen (MVO. vom 4. Mov. 1890,
Fischer XII 61). Für BReichsausländer ändern sich die vorstehenden Be-
stimmungen durch die Bestimmungen des Bundesrats über die polizei-
liche Ausweisung (s. d. C II von Ausländern. Die Formulare für den
Z. gibt SWB. 1892 S. 17. Die 2 jährige Frist, in der der Unter-
stützungswohnsitz (s. d. III) verloren wird, unterbricht die Rückhkehr in-
folge Z. nicht (SWB. 1877 S. 122). Als Armenunterstützung ist bei
Ausweisung mittels Z. nur der Reinigungs= und Bekleidungsaufwand,
nicht das Zehrgeld, zu betrachten (s. Unterstützungswohnsitz VI)).
Zwangsstrafen, Zwangsverfahren s. Polizeigewalt III.
Zwangsversteigerung s. Auktionen 2, 3.
Zwangsvollstrechung. 1. 3. in Verwaltungssachen. Die
Berwaltungsbehörden sind berechtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit ihre
Verfügungen durchzuführen, zu diesem Zweche sachgemäße Strafen an-
zudrohen, sie zu vollstrechen und wegen öffentlicher Abgaben und
Leistungen die gesetzlichen Zwangsmittel anzuwenden (Ges. A vom
28. Jan. 1835 S. 55 § 21, kl. StO. Art. IV § 142, RLGO. 8§ 76 2,
84, s. Polizeigewalt ). Bei Z. wegen Geldleistungen regelt sich
das Verfahren nach dem Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294“ und der
A#O. vom 19. Sept. 1902 S. 373. Das Verfahren ist hiernach
folgendes: