Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

446 Zwangsvollstrechung 
Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe einer beweglichen Sache hat 
die Bollstrechungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen von 
ihr zu beauftragenden Vollstrechungsbeamten herauszugeben sei (8 60). 
Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, 
ordnet die Vollstrechungsbehörde die Herausgabe der Sache an einen 
auf ihren Antrag vom Amteger. zu bestellenden Sequestor an; die 
Z. in die herausgegebene Sache erfolgt alsdann nach den Grundsätzen 
für die Z. in unbewegliche Sachen (8 61). Uber Einwendungen des 
Schuldners oder Dritter gegen den Anspruch oder die Zulässigkeit der 
Anordnung der Z. entscheidet die Verwaltungsbehörde (§8 10, 122, 
72 4, über Einwendungen gegen das Verfahren oder die Verpflichtung 
des Dritten das Amtsgericht (Ges. §§ 11, 122, ABO. 8 2). Die Zu- 
ständigkeit des Amtsger. tritt ferner ein in den Fällen von § 8 des 
Ges. (Widerspruch des Dritten wegen eines ihm zustehenden Rechts an 
dem Gegenstand der Z.), von § 25 (Ansprüche Dritter auf vorzugs- 
weise Befriedigung), von §§ 27, 53 (Abnahme des Offenbarungseides), 
von §§ 48, 69 8 des Ges. und § 4 der AB0O. (Eintragung der Pfän- 
dung in das Grundbuch bei Ausschluß des Hypothekenbriefs), von 
§8§ 57, 68 des Ges. (Einklagung der Forderung und Streitverkündigung 
durch den Gläubiger), von §§ 61, 67 des Ges. (Bestellung eines Se- 
questors), von §8§ 65, 66 (Pfändung einer Geldforderung durch mehrere 
Vollstrechungsbehörden), endlich von § 72 (Z. in das unbewegliche Ver- 
mögen). Im übrigen entsprechen die Vorschriften des Ges. im wesent- 
lichen denen der CPO. Insbes. gilt das von den unpfändbaren 
Gegenständen und Forderungen (Ges. §§ 31, 32, 62—64, CP. 
§§ 811, 812, 850—853), namentlich von der Pfändung des Dienst- 
einkommens (s. d. I) und des Arbeitslohnes (s. d.), von der Z. gegen 
Ailitärpersonen (s. Militärgerichtsbarkeit II 2), vom Offenbarungseid 
(s. d.), von der Versteigerung (s. Auktionen 3) usw. Die Zustellung 
(s. d. 1 1) ist gemäß § 5 des Ges. durch § 1 der A#0. geregelt, das 
Kostenwesen gemäß § 13 des Ges. durch §§ 3, 5 der A#. und den 
beigegebenen Tarif S. 375. Die Muster für den Vordruck zu Ver- 
fügungen an den Drittschuldner und zur Benachrichtung des Schuld- 
ners gemäß §§ 47, 60 des Ges. gibt MVO. vom 16. Okt. 1902, 
WB. 239. Findet der Vollstrechungsbeamte Widerstand (Ges. § 17 ), 
so ist in erster Linie die Ortspolizei zur Hilfeleistung verpflichtet, die 
Gendarmerie dagegen nur dann heranzuziehen, wenn sie schneller 
und leichter erreicht werden kann (MVO. vom 28. März 1903, 
SWB. 96). 
4. Rechtshilfe. Die Verpflichtung zur Leistung von Rechts— 
hilfe bestimmt sich gegenüber den Behörden anderer Bundesstaaten 
nunmehr nach der VO. vom 1. Mai 1903 S. 492 und dem RGes. 
vom 9. Juni 1895 S. 256 (s. Rechtshilfe V). Anträgen auf Beitreibung 
von Stempel= und Portogebühren für österreichische Konsulate kann 
nicht entsprochen werden (MWVO. vom 26. Febr. 1903, SWB. 84).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.