Zwang= und Bannrechte — Zweikampf 447
Anträge auf Beitreibung der österreichischen Militärtaxe sind dem
Finanzministerium vorzulegen (MVO. vom 2. Mlrz 1903, SW. 76).
5. Was als Verwaltungssache im Sinne des Ges. zu gelten
hat, ist durch eine allgemeine Vorschrift des Ges. nicht zum Ausdruck
gebracht. Wollen juristische Personen des öffentlichen Rechts die Be-
fugnis erlangen, ihre Alitgliederbeiträge nach diesem Ges. beizutreiben,
so bedarf es hierzu nach Ansicht des O#. gesetzlicher Ermächtigung
(OV6. 17. März 1902 II S 206, Jahrb. II 112).
II. In Verwaltungsstreitsachen erfolgt die Z3. nach den Vor-
schriften unter I. Uber Einwendungen, die den Streitgegenstand be-
treffen, entscheidet das Berwaltungsgericht erster Instanz, in den Fällen
der Anfechtungsklage das O. Gegen die Entscheidungen der Kreish.
ist Beschwerde zulässig (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8 91).
III. Die Bestimmungen über die Z. bei den Gerichten enthält
CPO. 88 704—802; sie behandeln die vorläufige Vollstrechbarkeit
(6§ 708—720), die Vollstrechungsklausel (§ 725), die Z. gegen Miilitär=
personen (88 752, 790), die Befugnisse des Gerichtsvollziehers (8 758),
die Widerstandsleistung gegen die Z. (§ 759), die Z. zur Nachtzeit und
an Feiertagen (§ 761), die Entscheidung über Einwendungen (88 766
bis 786, insbes. § 771 Einwendungen Dritter) und die Kosten der 3.
6 788). Die Gerichtsvollzieher (s. d.) nehmen die 3. vor, soweit sie
nicht den Gerichten vorbehalten sind. Ihre Obliegenheiten regelt
Gesch. O. §§ 1588—1771. Insbes. auf die Z. in das bewegliche
Vermögen beziehen sich CPO. 88 803—807 (im allgemeinen), CP.
§8 808—827 und Gesch. O. §§ 1632—1681 (3. in hörperliche Sachen)
CPO. §§ 828—863 und Gesch. O. 88 1682—1691, 617, 618 (3. in
Forderungen und andere Vermögensrechte), CP0. 7 872—882 (Ver-
teilungsverfahren), CPO. 88 899—915 (Offenbarungseid), Gesch.O.
88§ 619, 1700—1707, 1717 (Haft). Die Z. in das unbewegliche
Vermögen ist geregelt durch CPO. §§ 864—871, Res. vom 20. Mai
1898 S. 713 mit Einführungsges. S. 750, Ges. vom 18. Juni 1900
S. 312, A#O. vom 19. Juni 1900 S. 319, Gesch. O. § 616. Zur
Herausgabe einer Sache oder Erwirkung von Handlungen und
Unterlassungen vollzieht sich die Z. nach CPO. 88 883—915 und
Gesch. O. §§ 1692—1699. Wegen der bevorzugten Befriedigung öffent-
licher Lasten s. d. In Strasfsachen ist Gesch. O. §8§8 1717—1721 anzu-
wenden, wegen Geldleistungen in Berwaltungssachen Gesch.O.
§§ 1724—1729.
IV. Uber die Z. in öffentliche Sachen (. d.
Zwang= und Bannrechte s. Gewerbliche Verbietungerechte.
Zweiggeschäfte. Uber die Besteuerung s. Doppelbesteuerung A
I 1, II.1, 3, Gemeindeleistungen VIIl.
Zweikampf. Die strafrechtlichen Vorschriften gibt StG B. 88 201
bis 211. Studentische Vereine fallen mit Rüchsicht auf den hierbei
verfolgten Zwech und die gegen Gefährdung des Lebens üblicherweise