Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zwang= und Bannrechte — Zweikampf 447 
Anträge auf Beitreibung der österreichischen Militärtaxe sind dem 
Finanzministerium vorzulegen (MVO. vom 2. Mlrz 1903, SW. 76). 
5. Was als Verwaltungssache im Sinne des Ges. zu gelten 
hat, ist durch eine allgemeine Vorschrift des Ges. nicht zum Ausdruck 
gebracht. Wollen juristische Personen des öffentlichen Rechts die Be- 
fugnis erlangen, ihre Alitgliederbeiträge nach diesem Ges. beizutreiben, 
so bedarf es hierzu nach Ansicht des O#. gesetzlicher Ermächtigung 
(OV6. 17. März 1902 II S 206, Jahrb. II 112). 
II. In Verwaltungsstreitsachen erfolgt die Z3. nach den Vor- 
schriften unter I. Uber Einwendungen, die den Streitgegenstand be- 
treffen, entscheidet das Berwaltungsgericht erster Instanz, in den Fällen 
der Anfechtungsklage das O. Gegen die Entscheidungen der Kreish. 
ist Beschwerde zulässig (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8 91). 
III. Die Bestimmungen über die Z. bei den Gerichten enthält 
CPO. 88 704—802; sie behandeln die vorläufige Vollstrechbarkeit 
(6§ 708—720), die Vollstrechungsklausel (§ 725), die Z. gegen Miilitär= 
personen (88 752, 790), die Befugnisse des Gerichtsvollziehers (8 758), 
die Widerstandsleistung gegen die Z. (§ 759), die Z. zur Nachtzeit und 
an Feiertagen (§ 761), die Entscheidung über Einwendungen (88 766 
bis 786, insbes. § 771 Einwendungen Dritter) und die Kosten der 3. 
6 788). Die Gerichtsvollzieher (s. d.) nehmen die 3. vor, soweit sie 
nicht den Gerichten vorbehalten sind. Ihre Obliegenheiten regelt 
Gesch. O. §§ 1588—1771. Insbes. auf die Z. in das bewegliche 
Vermögen beziehen sich CPO. 88 803—807 (im allgemeinen), CP. 
§8 808—827 und Gesch. O. §§ 1632—1681 (3. in hörperliche Sachen) 
CPO. §§ 828—863 und Gesch. O. 88 1682—1691, 617, 618 (3. in 
Forderungen und andere Vermögensrechte), CP0. 7 872—882 (Ver- 
teilungsverfahren), CPO. 88 899—915 (Offenbarungseid), Gesch.O. 
88§ 619, 1700—1707, 1717 (Haft). Die Z. in das unbewegliche 
Vermögen ist geregelt durch CPO. §§ 864—871, Res. vom 20. Mai 
1898 S. 713 mit Einführungsges. S. 750, Ges. vom 18. Juni 1900 
S. 312, A#O. vom 19. Juni 1900 S. 319, Gesch. O. § 616. Zur 
Herausgabe einer Sache oder Erwirkung von Handlungen und 
Unterlassungen vollzieht sich die Z. nach CPO. 88 883—915 und 
Gesch. O. §§ 1692—1699. Wegen der bevorzugten Befriedigung öffent- 
licher Lasten s. d. In Strasfsachen ist Gesch. O. §8§8 1717—1721 anzu- 
wenden, wegen Geldleistungen in Berwaltungssachen Gesch.O. 
§§ 1724—1729. 
IV. Uber die Z. in öffentliche Sachen (. d. 
Zwang= und Bannrechte s. Gewerbliche Verbietungerechte. 
Zweiggeschäfte. Uber die Besteuerung s. Doppelbesteuerung A 
I 1, II.1, 3, Gemeindeleistungen VIIl. 
Zweikampf. Die strafrechtlichen Vorschriften gibt StG B. 88 201 
bis 211. Studentische Vereine fallen mit Rüchsicht auf den hierbei 
verfolgten Zwech und die gegen Gefährdung des Lebens üblicherweise
	        
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