Machtrag.
Abzeichen 1 Zeile 10: Die Joppe der Gerichtsdiener kann mit
silbernen Achselschnuren bez. Sternen getragen werden (MGWVO. vom
12. Mai 1903 zu § 1991 der Gesch.O., J#lB. 40).
Aktiengesellschaften III 1: Uber die Besteuerung der Aussichts-
ratsmitglieder s. Gewerbesteuern II 1 a.
Arbeiterversicherung I 3 Zeile 11—13: Auch die Berufsgenossen-
schaften können eidliche Zeugenabhörungen von den Gerichten nicht verlangen
(OL. Kolmar 14. April 1903, Rechtspr. der OL. VI 494).
V: Mürtt. VH. 29. Jan. 1902 s. Fischer XXVI 67.
VI Zeile 4—7: Auch für die ANiederlande sind diese Bestim-
mungen außer Kraft gesetzt (Centr. B. 1903 S. 240, 451).
VIII: Weitere Entscheidungen zu §§ 82, 82 b: Reichsger. 30. Sept. und
12. Dez. 1902, Reger XXIII 467, 468.
Arbeitsbücher: Zu § 1343: Die Unterlassung der Einrichtung von
Lohnzahlungsbüchern ist straflos (Bayr. Oberst. LG.7. Mai 1902, Reger XXIII 415).
Arbeitslohn, Arbeitsordnung: In die Arbeitsordnung dürfen
nur Bestimmungen aufgenommen werden, die mit den aus § 105 der
GO. folgenden Einschränkungen überhaupt Gegenstand der freien Ver-
einbarung sein können. § 134b Abs. 3 versteht unter Betrieb nicht
den technischen Betrieb, sondern das Unternehmen überhaupt, und
unter Bestimmungen zur Ordnung des Betriebs nicht bloß Verhaltungs-
maßregeln für die Arbeiter. Die Verabredung einer Lohnverwirkung
neben dem Schadenersatz fällt weder unter § 342 noch unter § 394
des BGB., der nur das gesetzliche, nicht das vertragsmäßige Auf-
rechnungsrecht regelt; das letztere ist jedoch durch das BGes. vom
21. Juni 1869 (s. Diensteinkommen 10 ausgeschlossen. Lohnverwirkungen
sind keine Ordnungsstrafen im Sinne von 8 134b Ziff. 4 der GO.
Aus § 1342 folgt nicht, daß sie nur für den Fall des Vertragsbruchs
vereinbart werden dürfen (O. 11. Juli 1903 1 S 143).
Arbeitsvertrag II 1: Zu § 152: Der Rücktritt von einem Kartell ist
zulässig, wenn die Erreichung des gewollten Zwechs von der Mehrheit der
Beteiligten unmöglich gemacht wird (BReichsger. 6. Nov. 1902, Reger XXIII 429).
Armenwesen I1 Zeile 16—22, II Zeile 9: Uber Hilfsbedürftig-
keit in diesem Sinne s. auch Unterstützungswohnsitz IV.
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 29