Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Machtrag. 
Abzeichen 1 Zeile 10: Die Joppe der Gerichtsdiener kann mit 
silbernen Achselschnuren bez. Sternen getragen werden (MGWVO. vom 
12. Mai 1903 zu § 1991 der Gesch.O., J#lB. 40). 
Aktiengesellschaften III 1: Uber die Besteuerung der Aussichts- 
ratsmitglieder s. Gewerbesteuern II 1 a. 
Arbeiterversicherung I 3 Zeile 11—13: Auch die Berufsgenossen- 
schaften können eidliche Zeugenabhörungen von den Gerichten nicht verlangen 
(OL. Kolmar 14. April 1903, Rechtspr. der OL. VI 494). 
V: Mürtt. VH. 29. Jan. 1902 s. Fischer XXVI 67. 
VI Zeile 4—7: Auch für die ANiederlande sind diese Bestim- 
mungen außer Kraft gesetzt (Centr. B. 1903 S. 240, 451). 
VIII: Weitere Entscheidungen zu §§ 82, 82 b: Reichsger. 30. Sept. und 
12. Dez. 1902, Reger XXIII 467, 468. 
Arbeitsbücher: Zu § 1343: Die Unterlassung der Einrichtung von 
Lohnzahlungsbüchern ist straflos (Bayr. Oberst. LG.7. Mai 1902, Reger XXIII 415). 
Arbeitslohn, Arbeitsordnung: In die Arbeitsordnung dürfen 
nur Bestimmungen aufgenommen werden, die mit den aus § 105 der 
GO. folgenden Einschränkungen überhaupt Gegenstand der freien Ver- 
einbarung sein können. § 134b Abs. 3 versteht unter Betrieb nicht 
den technischen Betrieb, sondern das Unternehmen überhaupt, und 
unter Bestimmungen zur Ordnung des Betriebs nicht bloß Verhaltungs- 
maßregeln für die Arbeiter. Die Verabredung einer Lohnverwirkung 
neben dem Schadenersatz fällt weder unter § 342 noch unter § 394 
des BGB., der nur das gesetzliche, nicht das vertragsmäßige Auf- 
rechnungsrecht regelt; das letztere ist jedoch durch das BGes. vom 
21. Juni 1869 (s. Diensteinkommen 10 ausgeschlossen. Lohnverwirkungen 
sind keine Ordnungsstrafen im Sinne von 8 134b Ziff. 4 der GO. 
Aus § 1342 folgt nicht, daß sie nur für den Fall des Vertragsbruchs 
vereinbart werden dürfen (O. 11. Juli 1903 1 S 143). 
Arbeitsvertrag II 1: Zu § 152: Der Rücktritt von einem Kartell ist 
zulässig, wenn die Erreichung des gewollten Zwechs von der Mehrheit der 
Beteiligten unmöglich gemacht wird (BReichsger. 6. Nov. 1902, Reger XXIII 429). 
Armenwesen I1 Zeile 16—22, II Zeile 9: Uber Hilfsbedürftig- 
keit in diesem Sinne s. auch Unterstützungswohnsitz IV. 
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 29
	        
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