450 Arzte — Bauwesen
Arzte I Anm. 1: Die Zurüchknahme der Approbation für die Dauer
des Ehrenrechtsverlusts hat in der Regel stattzufinden (Preuß. O. 20. Okt.
1902, Reger XXIII 383
Arzte I 2a, Bezirksärzte IlII. Geheimmittel. Personen, die,
ohne approbiert zu sein, die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, haben
dies vor Beginn des Gewerbebetriebs unter Angabe ihrer Wohnung
und Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse dem Bezirksarzte
des Niederlassungsorts anzuzeigen und ihm jede Wohnungsveränderung
zu melden. Offentliche Anzeigen dieser Personen sind verboten, wenn
sie über ihre Vorbildung zu täuschen geeignet sind oder prahlerische
Versprechungen enthalten (MVO. vom 21. Juli 1903, SWB. 184).
Die weiteren Bestimmungen dieser VO. regeln die Voraussetzungen,
unter denen die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrich-
tungen, Al#thoden oder Mitteln zur Heilung von Mienschen= oder
Tierkrankheiten verboten ist.
Aufhebung Zeile 65—71, Militärgerichtsbarkeit II: Bei der
Leichenschau ist die Zuziehung des Gerichtsschreibers erforderlich im
Falle von § 22411 der Militärstrafgerichtsordnung, entbehrlich im Falle
von § 2232 (MV0O. vom 23. Mai 1903, Jm. 58).
Auktionatoren 1 Zeile 5—7: Auf Grund von § 381 der GO.
sind die Vorschriften vom 8. Juni 1903 S. 486 über den Geschäfts-
betrieb der Versteigerer erlassen worden.
1 Zeile 19—21, 2 Zeile 5—9: Wenn jemand außerhalb seines
Wohnorts Waren versteigern läßt, so ist die Frage, ob Gewerbebetrieb
im Umherziehen vorliegt, nach der Person des Beauftragten, nicht des
Auftraggebers zu beurteilen. Für den Wanderlagerbetrieb ist die Frage
bedeutungslos (OB. 4. Juni 1903 I S 78 von 1902).
Ausweisung B II Zeile 11—14, C I Zeile 21, 22: Eine Zu-
sammenstellung der für die A. zuständigen Kantonalbehörden der Schweiz
enthält MVO. vom 3. Juni 1903, SWB. 146.
C II, III: Bei der Heimschaffung kranker Ausländer ist, wenn es
sich um gemeingefährliche Krankheiten handelt, den Vorschriften des
Röoes vom 3. Juni 1900 nachzugehen (MVO. vom 11. Mai 1903,
SWB. 123).
Automaten Anm. 2: In der Entsch. vom 26. März 1903 (ur.-Ztg.
VIII 299) rechnet das KRammerger. die Bahnhofsautomaten zum Eisenbahnbetrieb.
Dasselbe gilt nach Bad. Ministerium 4. Okt. 1902 von den Postkartenautomaten
auf Bahnhöfen (Reger XXIII 351).
Bauwesen I 1, VII: Zu §8 2, 31 des Bauges.: Die Bauver-
pflichtung wird nicht dadurch zur vertragsmäßigen, daß sie vor der
Amtsh. im Laufe der Verhandlung abgegeben worden ist. BE.
§8 119 ff., 125 ff. gilt auch für einseitige Willenserklärungen. Irrtum
in den Beweggründen, z. B. eine Landabtretungserklärung in der
Meinung, dadurch einer gesetzlichen Verpflichtung zu genügen, fällt
nicht unter § 119 (O#. 15. Juli 1903 1 S 360).