Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Gemeinderat — Gesundheitspolizei 455 
1 2: Zur Selbständigkeit gehört volle Geschäftsfähigkeit im Sinne 
des bürgerlichen Rechis und freie Verfügung über die eigene Person, 
beides Voraussetzungen, die durch den Mangel eines dauernden Arbeits- 
verhältnisses und eines eigenen Hausstands, insbes. dadurch, daß jemand 
nur eine Schlafstelle inne hat, nicht ausgeschlossen werden (OVG. 11. Juli 
1903 1 S 178). 
1 3: O GC. 2. Febr. 1903 II 8 252 s. Jahrb. III 244. 
1 4 Zeile 13, 14 muß lauten: O#. 18. April 1901 II S 44, 
Jahrb. I 65. 
Gemeinderat 2: § 65 2 ist nur anwendbar, wenn das Gemeinde- 
ratsmitglied an dem Gegenstande der Beschlußfassung persönlich beteiligt 
ist, dagegen nicht schon bei der Beratung über die geschäftlichen Ver- 
hältnisse eines Konkurrenten oder sonstige Verhältnisse, deren Kenntnis 
für dasselbe ein besonderes Interesse hat (OB. 13. Juni 1903 1 S 131). 
3: Zu § 302: Bei Beschwerden über die Zusammensetzung des 
Gemeinderats ist nur dieser „beteiligt“ und zur Anfechtungsklage be- 
rechtigt (OV. 1. Juli 1903 1 S 163). Zu §§ 34, 371, 432, 56: Zur 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit gehört außer den Erfordernissen 
des § 34 auch die erfolgte Eintragung in die nach §§ 41, 56 an- 
zulegenden Listen. Das Verzeichnis der Stimmberechtigten und Wähl- 
baren kann auch in einer Liste zusammengefaßt werden (O#. 
22. Juli 1903 1 8 139). Zu §§ 40, 51: Die Entscheidung der Amtsh. 
über das Wahlverfahren (§ 51) ist erstinstanzlich; die Erklärung des 
Wahlvorstehers oder Wahlvorstands, ob jemand als gewählt zu be- 
trachten sei, hat nur die Bedeutung einer tatsächlichen Feststellung (obige 
Entsch. vom 22. Juli 1903). 
Gemeindevertretung 2: O#. 18. Okt. (nicht 18. Sept.) 1902 
1 8 258 s. Jahrb. III 211. 
Generalkommission Zeile 8: O#. 24. Jan. 1903 I S 312 
s. Jahrb. III 215. 
Gerichtsschreiber: Anderungen von § 1380; der Gesch.O. ent- 
hält MWBO. vom 2. Juli 1903, Jll. 56. 
Gerichtsstand 1 Zeile 20: OV. 26. Aov. 1902 18 265 f. Jahrb. 
III 213. 
Gesetzgebung IV 3: Das Einführungsges. zum B#. enthält all- 
gemeine Bestimmungen über die zeitlichen Grenzen des alten und neuen Rechts 
nicht, insbes. nicht den Gesichtspunkt der wohlerworbenen Rechte. Als leiten- 
der Gedanke ist jedoch festzuhalten, daß der Tatbestand nach Inhalt und Wir- 
kung nach altem Rechte zu beurteilen ist, wenn er vor der Einführung des 
neuen Rechts liegt (Reichsger. 21. März 1903, Jur.-Ztg. VIII 259). 
Gesundheitspolizei I 2 Zeile 30: Die W##. vom 13. Juni 
1885 gilt auch für Keuchhusten (MWVO. vom 2. Juni 1903, SWB. 167). 
II 1 Zeile 4: Zum RGes. vom 25. Juni 1887: Auch für Be- 
schläge von Bierkrügen und sonstigen Trinkgefäßen sind Metalllegie- 
rungen zu verwenden, die der Bestimmung in § 11 des Ges. entsprechen 
(MGO. vom 15. Mai 1903, SWB. 158).
	        
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