Gemeinderat — Gesundheitspolizei 455
1 2: Zur Selbständigkeit gehört volle Geschäftsfähigkeit im Sinne
des bürgerlichen Rechis und freie Verfügung über die eigene Person,
beides Voraussetzungen, die durch den Mangel eines dauernden Arbeits-
verhältnisses und eines eigenen Hausstands, insbes. dadurch, daß jemand
nur eine Schlafstelle inne hat, nicht ausgeschlossen werden (OVG. 11. Juli
1903 1 S 178).
1 3: O GC. 2. Febr. 1903 II 8 252 s. Jahrb. III 244.
1 4 Zeile 13, 14 muß lauten: O#. 18. April 1901 II S 44,
Jahrb. I 65.
Gemeinderat 2: § 65 2 ist nur anwendbar, wenn das Gemeinde-
ratsmitglied an dem Gegenstande der Beschlußfassung persönlich beteiligt
ist, dagegen nicht schon bei der Beratung über die geschäftlichen Ver-
hältnisse eines Konkurrenten oder sonstige Verhältnisse, deren Kenntnis
für dasselbe ein besonderes Interesse hat (OB. 13. Juni 1903 1 S 131).
3: Zu § 302: Bei Beschwerden über die Zusammensetzung des
Gemeinderats ist nur dieser „beteiligt“ und zur Anfechtungsklage be-
rechtigt (OV. 1. Juli 1903 1 S 163). Zu §§ 34, 371, 432, 56: Zur
Stimmberechtigung und Wählbarkeit gehört außer den Erfordernissen
des § 34 auch die erfolgte Eintragung in die nach §§ 41, 56 an-
zulegenden Listen. Das Verzeichnis der Stimmberechtigten und Wähl-
baren kann auch in einer Liste zusammengefaßt werden (O#.
22. Juli 1903 1 8 139). Zu §§ 40, 51: Die Entscheidung der Amtsh.
über das Wahlverfahren (§ 51) ist erstinstanzlich; die Erklärung des
Wahlvorstehers oder Wahlvorstands, ob jemand als gewählt zu be-
trachten sei, hat nur die Bedeutung einer tatsächlichen Feststellung (obige
Entsch. vom 22. Juli 1903).
Gemeindevertretung 2: O#. 18. Okt. (nicht 18. Sept.) 1902
1 8 258 s. Jahrb. III 211.
Generalkommission Zeile 8: O#. 24. Jan. 1903 I S 312
s. Jahrb. III 215.
Gerichtsschreiber: Anderungen von § 1380; der Gesch.O. ent-
hält MWBO. vom 2. Juli 1903, Jll. 56.
Gerichtsstand 1 Zeile 20: OV. 26. Aov. 1902 18 265 f. Jahrb.
III 213.
Gesetzgebung IV 3: Das Einführungsges. zum B#. enthält all-
gemeine Bestimmungen über die zeitlichen Grenzen des alten und neuen Rechts
nicht, insbes. nicht den Gesichtspunkt der wohlerworbenen Rechte. Als leiten-
der Gedanke ist jedoch festzuhalten, daß der Tatbestand nach Inhalt und Wir-
kung nach altem Rechte zu beurteilen ist, wenn er vor der Einführung des
neuen Rechts liegt (Reichsger. 21. März 1903, Jur.-Ztg. VIII 259).
Gesundheitspolizei I 2 Zeile 30: Die W##. vom 13. Juni
1885 gilt auch für Keuchhusten (MWVO. vom 2. Juni 1903, SWB. 167).
II 1 Zeile 4: Zum RGes. vom 25. Juni 1887: Auch für Be-
schläge von Bierkrügen und sonstigen Trinkgefäßen sind Metalllegie-
rungen zu verwenden, die der Bestimmung in § 11 des Ges. entsprechen
(MGO. vom 15. Mai 1903, SWB. 158).