42 Meilengebühren — Mendestiftung
Meilengebühren s. Reisekosten, Marschgebührnisse.
Meisterprũüfung, Meistertitel s. Handwerksmeister.
Meldewesen. I. Polizeiliche Anmeldung Fremder. Die
Bestimmungen über die Anmeldung Fremder und Meuanziehender sind
durch das Res. über die Freizügigkeit und das Paßwesen nicht be-
rührt worden, jedoch darf die Unterlassung der Anmeldung nur mit
Polizeistrafen, nicht mit dem Verluste des Aufenthalts geahndet und
dürfen Aufenthaltskarten nicht mehr erteilt werden (R.Ges. vom 12. Okt.
1867 S. 33 § 10, Bes. vom 1. Nov. 1867 S. 55 8 12 2). Das
M. ist durch örtliche Regulative (s. Polizeigewalt II) zu ordnen. Die
Abmeldung hat gebührenfrei zu erfolgen, für die Anmeldung können
Gebühren bis zu 25 Pf. erhoben werden. Jeder Angemeldete ist mit
einem Anmeldeschein zu versehen; von der Behörde sind Anmelderegister
zu halten (38B. Jahrg. 1869 S. 74, Jahrg. 1868 S. 72). Zur Ver-
vollständigung des Führungsnachweises können Postkarten verwendet
werden (MG. vom 16. Juli 1895, Fischer XVI 341). Auch die Kon-
fessionszugehörigkeit (s. Kirchenbücher IV) sowie Zeit und Ort der
Trauung (s. d.) ist bei der Anmeldung festzustellen. Zu der allgemeinen
Meldepflicht Kkommt in Landgemeinden die durch § 15 der RLö0.
begründete. Die zuständigen Polizeibehörden sind die Stadträte (Polizei-
ämter, Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände, A#O. vom 22. Aug.
1874 S. 125 8§ 7).
II. Aeben dieser allgemeinen besteht die besondere Melde-
pflicht der Gewerbetreibenden zum stehenden Gewerbebetrieb (s. d. Ih),
des Gesindes (s. d.), des ärztlichen Personals (s. Bezirksärzte III), die
Meldepflicht für die Zwecke der militärischen Kontrolle (s. d.), die An-
zeigepflicht für Standesamts-, kirchliche, VBormundschafts-, Militärersatz-,
gerichtspolizeiliche und medizinische, insbes. Impfzwecke (s. Geburte-
anzeigen, Todesanzeigen, Eheschließungsbescheinigung, Geburtsregister,
Heiratsregister, Sterberegister), zu statistischen Zwecken (s. Bevölkerungs-
statistik, Justizstatistik, Erntestatistik), zu Versicherungszwecken (s. Kranken-
versicherung B IX, Unfallversicherung IV, V 1, Invalidenversicherung VI 1,
Feuerversicherung h, die Verpflichtung der Anmeldung zum Handels= usw.
Register (s. Registerwesen), die Anzeigepflicht bei anstechenden Krank-
heiten (s. Gesundheitspolizei 1), Biehseuchen (s. d.) usw.
Mendestiftung. Die im Jahre 1881 verstorbene Frau M. P.
verw. Mende hat dem sächs. Staat den unvermindert zu erhaltenden
Betrag von 4 659 159 M. 90 Pf. vermacht, dessen Jahreserträgnisse
nach gewissen Abzügen 1. zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und 2. zu
gemeinnützigen Zwecken bestimmt sind. Uber die Verwendung wird
zu 1 von den Kreish. vornehmlich zur Förderung der Erwerbsfähig-
keit, zu 2 vom Gesamtministerium bestimmt. Das Porto bis zu 30 M.
trägt die Kasse (Statut vom 5. Dez. 1882, MV0O. vom 14. Juni 1884).
Zur staatlichen Einkommensteuer sind Unterstützungen aus der M. in
der Hand des Empfängers nicht heranzuziehen (Witt. V 128).