Rohrleitungen — Sittenpolizei 461
fahrens im Sinne von § 76 des Ges. über die Verwaltungsrechtspflege
(OB. 23. Juli 1903 II. S 104).
Rohrleitungen. Die Einlegung von R. in einen öffentlichen
Weg bedarf der Genehmigung des Wegebaupflichtigen, die durch Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde nicht ersetzt werden kann (s. Offentliche
Wege 3, insbes. O##. 8. Okt. 1902 1 8 155, Jahrb. III 202). Im
übrigen s. Straßenbau A.
Schankwesen I 1: Auch Bayr. VEH. 4. März 1903 betrachtet den
Ausschank von Kaffee und nichtmedizinischen Mineralwässern als konzessions-
pflichtig (Reger XXIII 372). Verlegung des Ausschanks einzelner Getränke in
ein anderes Gebäude ist die Begründung einer zweiten Wirtschaft (Württ.
VeH#. 28. Jan. 1903, Reger X/XIII 369).
I1 2: Verkauf von Bier auf dem öffentlichen Wege an vorübergehende
Touristen ohne Mitverkauf der Flasche ist Schankbetrieb (OL. Breslau 28. Dez.
1900, Reger XXIII 368).
I1 4: 60. 8 42 as bezieht sich nur auf das Feilbieten im Gemeinde-
bezirkt des Wohnorts (Bayr. Oberst. LG. 20. März 1902, Reger XXIII 381).
7 a: Auch der Verkauf von Ansichtspostkarten durch die An-
gestellten des Wirts fällt unter § 41 a der GO. (OLG. 18. Dez. 1902,
Fischer XXVI 102, Annalen XXIV 490, Reger XXIII 406).
!1 9 Anm. 1: Förderung der Völlerei liegt auch dann vor, wenn der
Wirt einer Animierkneipe seiner Aufsichtspflicht nicht nachtommt, zumal wenn
die Kellnerinnen keinen Gehalt beziehen, sondern nur auf Tantiemen und
Trinkgelder angewiesen sind (Preuß. O. 17. NAov. 1902 und 5. Febr. 1903,
Reger XXIII 390, 391). Bestrafungen aus länger zurückliegender Zeit haben
unter Umständen außer Betracht zu bleiben (Bayr. V05. 4. Alärz 1903,
Reger XXIII 372).
Schauspiel II: Eine Gefährdung der Sittlichkeit ist noch nicht durch
die Tatsache begründet, daß sittenwidrige Zustände in dem Stücke dargestellt
werden. Wenn aber die Darstellung -einerlei sittlichen Zwecken dient, ist sie
geeignet, öffentliches Argernis zu geben und die Sittlichkeit des sittlich nicht
efestigten Teils des Publikums zu schädigen (Preuß. O. 29. Jan. 1903,
Hur..34 VIII 371).
Schleppschiffahrt: Es begründet noch keine zum Schadenersatz ver-
pflichtende mißbräuchliche Ausübung, wenn der Schleppzug aus zehn Kähnen
besteht (Reichsger. 9. Mai 1903, Jur.-Ztg. VIII 345).
Sittenpolizei 1 1, II: Das SteE. überläßt in § 361 s die
Regelung der sittenpolizeilichen Kontrolle der Landesgesetzgebung, die
sie in Sachsen den Polizeibehörden überwiesen hat. Soweit die letzteren
infolgedessen Polizeiregulative erlassen haben, bestimmt sich der Umfang
der polizeilichen Befugnisse nach diesen Regulativen; andernfalls ent-
scheidet darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei-
behörden die Ausübung des Unzuchtgewerbes dulden können, das
pflichtmäßige Ermessen derselben. — Eine Frauensperson treibt gewerbs-
mäßige Unzucht, wenn sie aus der Vollziehung des Beischlafs eine
Erwerbsquelle macht oder den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt mit
einer nicht individuell begrenzten Zahl von Männern in Aussicht ge-
nommen hat (OVS. 17. Juli 1903 1 S 114).