Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

462 Sonntagsruhe — Wurmkrankheit 
III: Das Verbot des Bordellbetriebs kann sowohl auf 88 903, 906, 
1000 4 als auch auf g8 8231, 826 des BGB. gestützt werden (OLG. Kolmar 
28. Juni 1901, Jur.-Ztg. VIII 348). 
Sonntagsruhe III Anm. 1: Kammerger. 30. Juni 1902 (nicht 1901) 
s. Reger XXIII 47. 
Staatsangehörigkeit 11 Zeile 46—58: Die Korpsintendanturen 
sind höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 91 des Bes. vom 
1. Juni 1870 (MVWVO. vom 21. Juli 1903, SWB. 180). 
Stadtverordnete 1 Zeile 44—46: Auch OV. 22. Juli 1903 
1 §8 139 spricht aus, daß der Kreishauptmann im Falle von § 62 
I. Instanz ist. 
Testamente: Uber Abschriften von Privattestamenten s. MVO. 
vom 17. Juli 1903, JllB. 58. 
Unfallversicherung A II 2 Zeile 32: O#. 4. Aug. 1902 
s. Reger XXIII 471. 
A II 3. Zu § 25: Die Uberweisung von Rentenbeträgen kann nur 
mit Zustimmung des Rentenberechtigten erfolgen. § 25 bezieht sich nur auf 
solche Krankheiten, die mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehen 
(Preuß. OV. 30. März und 6. April 1903, Arbeiterversorgung XX 539, 565). 
B Anm. Zeile 3—7: Ebenso Preuß. O#. 12 Febr. 1903 (Arbeiter- 
versorgung XX 538). Feststellungsklage ist hiernach im Falle von § 292 zulässig. 
Unterstützungswohnsitz XI Zeile 11—14: Nach Reichsger. 27. ipril 
1898 und Kammerger. 4. März 1903 entscheiden die ordentlichen Gerichte 
über den von einem andern als einem öffentlichen Armenverband erhobenen 
Erstattungsanspruch aus nützlicher Verwendung oder Geschäfteführung ohne 
Auftrag gegen den verpflichteten Armenverband, und zwar, wie das Kammerger. 
annimmt, über alle einschlagenden Fragen, auch die öffentlichrechtlichen 
Gur-T VIII 370). 
rheberrecht 1 Zeile 2: Lies Vorträgen (statt Verträgen). 
Verwaltungsstreitsachen 1 1 zu § 21 4: Unter Verband ist eine 
Vereinigung selbständiger Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht 
ein für privatrechtliche Zwecke errichteter, nur aus Einzelpersonen be- 
stehender Verein zu verstehen (OB. 11. Juli 1903 1 8 121). Zu 
§ 212 s. Feststellungsklage, Nachtrag. 
Wandergewerbe I zu § 59 1: Die zuständige Behörde ist die des 
Orts, wo die Truppenzusammenziehung und das Feilbieten stattfindet (Bayr. 
Oberst. LG. 9. Mai 1903, Reger XXIII 399). 
II zu § 57 s: Gewinnsucht liegt auch bei der Absicht vor, Schaden 
abzuwenden (Preuß. O. 13. Nov. 1902, Reger XXIII 395). 
Wurmkrankheit. Maßregeln zur Verhütung der W. veröffent- 
licht MB. vom 1. Juli 1903, SWB. 185. 
Hbgeschlossen den 15. KRugust 1903. 
  
Ruoßbergssche Buchdrucherel, Leipzig.
	        
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