Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Menselblätter — Methodisten 43 
Menselblätter. Dem Dismembrationsanbringen ss. d.) sind Mensel- 
blattkopien zu grunde zu legen (VO. vom 8. Aug. 1856 S. 190 Pkt. 8 
und das beigegebene Verzeichnis der Fluren, über die M. nicht oder 
nur unvollständig vorhanden sind). 
Messe. Die Meßordnung für den Handel mit Meßgütern in 
der Stadt Leipzig ist erlassen unter dem 4. Dez. 1833 S. 347 und ab- 
geändert durch die BO. vom 24. März 1834 S. 74, 26. März 1834 
S. 81, 26. April 1834 S. 105, 23. April 1834 S. 109, 23. Juli 1834 
S. 164, 27. Dez. 1834 (GBl. 1835 S. 2), 25. Mai 1861 S. 80, 10. Nov. 
1866 S. 230, 10. Juli 1878 S. 169. Sovweit zollrechtlichen Inhalts, 
modifizieren sich diese Bestimmungen durch die neueren reichsgesetzlichen 
Bestimmungen über Konten, Aiederlagen, Privatlager usw. Abände- 
rungen der Meßordnung, die sich auf die Zeit und Dauer der Al. und 
auf Einrichtungen beziehen, die mit der Zollverfassung in Wechsel- 
wirkung stehen, können nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung 
erfolgen (AVO. vom 28. Alärz 1892 S. 28 § 57). An den Bestim- 
mungen über den Mießverkehr an Sonn= und Feiertagen ist durch 
Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 nichts geändert (s. dieses Ges. 8§ 3 
Schlußsatz). Im übrigen s. Alarktverkehr. 
Weßzmaschinen der Textilindustrie dürfen nur für die inneren 
Zwecke des Geschäftsbetriebs, nicht im Verkehr mit dem Publikum 
verwendet werden (MVO. vom 6. Aug. 1886, D. 54). 
Metallgießereien sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne 
von § 16 der GO.- 
Tiegelgießereien gehören dazu nicht (Preuß. O. 23. Juni 1900, 
Neger XXI 2). 
Meteorologisches Institut. Seine Mitwirkung beim Hochwasser- 
beobachtungs= und Meldedienst und bei der Vorbereitung des Hoch- 
wasservoraussagedienstes regelt MB O. vom 3. März 1903, SWB. 100). 
Methodisten. Mitglieder der M.-Gemeinden sind nur solche 
Personen, die nach Vorschrift des Dissidentenges. aus ihrer zeitherigen 
Konfession ausgetreten sind. Um auch die Kinder ausscheiden zu lassen, 
bedarf es ausdrücklicher Erklärung der Eltern zu Protokoll. Offent- 
liche Gottesdienste dürfen die M. nur an den ihnen hierzu ausdrüchklich 
eingeräumten Plätzen abhalten; an andern Orten ist ihnen nur die 
Abhaltung von Hausandachten, jedoch ohne Zulassung anderer Kon- 
fessionsverwandter und ohne vorherige öffentliche Ankündigung gestattet. 
Die Namen der Vorsteher und Prediger, sowie die Orte für gottes- 
dienstliche Zusammenkünfte sind der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Mit- 
glieder vom Staate anerkannter Konfessionen dürfen zur Abendmahls- 
feier der Ml nicht zugelassen werden. M.-Prediger dürfen nur solchen 
Kindern Religionsunterricht erteilen, die auf Antrag ihrer Eltern in 
das Dissidentenregister eingetragen sind (Bestätigungsdekret vom 27. Juni 
1871, Ges. vom 20. Juni 1870 S. 215’.8 20, 3#B. Jahrg. 1873 S. 28, 
86, Jahrg. 1874 S. 1, 42). Jm übrigen s. Konfessionelle Verhältnisse 1 3.
	        
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