Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

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schriften betreffen die Heeresverfassung (s. d.), die Präsenzstärke, die 
Wehrordnung und die Wehrpflicht (s. d.), das Miilitärersatzwesen (s. d.), 
die militärische Kontrolle (s. d.), die Militärbehörden (s. d.), insbes. das 
Kriegsministerium (s. d.), die Militärgerichtsbarkeit (s. d.), die Mlilitär- 
leistungen (s. d.), den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte 
(s. Militärleistungen II 1), die Wohnungsgeldzuschüsse (s. d.), die Pensions= 
verhältnisse, Verstümmelungszulagen, Invalidenversorgung usw. (s. Militär= 
pensionen), die Unfallfürsorge (s. Unfallversicherung Ah), die Unterstützung 
von Familien Einberufener (s. Militärfamilien), die Verhältnisse der 
Militäranwärter (s. d.), die Anrechnung der Kriegsjahre (s. Dienstzeit), 
die Pferdeaushebung (s. d.) und Remonte (s. d.), die Kriegsdenkmünze 
(s. d.) und übrigen Orden (s. d.), die Kriegsgebräuche, die Genfer Kon- 
vention und Haager Konferenz (s. Rotes Kreuz), den Belagerungszustand 
(s. d.), das Verhalten des Militärs bei A#uhestörungen (s. d.), insbes. 
der Wachen (s. d.) und das Recht zum Gebrauch der Waffen (s. d.). 
II. Bürgerliche Verhältnisse. Für aktive Militärpersonen ruht 
die Berechtigung zum Wählen bei BReichs= und Landtagswahlen. So- 
weit hiernach wahlberechtigt, bedürfen Militärpersonen zur Annahme 
von Landtagsmandaten dienstlicher Genehmigung (Rees. vom 2. Mai 
1874 S. 45 § 49, Ges. vom 19. Okt. 1861 S. 286 § V). Dasselbe 
gilt von der Annahme von Amtern in der Verwaltung der kirchlichen 
und politischen Gemeinden (RGes. vom 2. Mai 1874 8 47). Zum 
Gewerbebetrieb bedarf es dienstlicher Genehmigung (8 43). Zur Er- 
werbung des Bürgerrechts sind sie, so lange sie sich weder ansässig 
machen, noch bei mindestens 3 jährigem wesentlichen Aufenthalte in der 
Stadt ein stehendes Gewerbe betreiben, nicht verpflichtet (RSt O. 8 208, 
W. 1875 S. 3). Die sächs. Staatsangehörigkeit (s. d.) erwerben sie 
durch den Eintritt in den sächs. Offiziersdienst. Die Teilnahme an 
politischen Vereinen und Versammlungen sowie der Zusammentritt zu 
Vereinen und Versammlungen, um über öffentliche Angelegenheiten oder 
militärische Anordnungen sich zu beraten, ist ihnen untersagt (Bes. 
vom 2. Mai 1874 § 492, Ges. vom 22. Nov. 1850 S. 264 § 28). 
Uber Zwangsvollstrechung, Pfändbarkeit des Diensteinkommens, Be- 
urkundung von Bechtsgeschäften, Kriegstestamente, Sicherstellung des 
Nachlasses, Zustellungen usw. s. Militärgerichtsbarkeit. Bei Entlassung 
hilfsbedürftiger Mannschaften zur Disposition der Ersatzbehörden haben 
sich die Intendanturen mit der Ortsbehörde des Garnisonorts in Ver- 
bindung zu setzen. Von der Entlassung von Mannschaften, die an 
einer anstechenden Krankheit gelitten haben, ist die Landespolizei- 
behörde von dem Truppenteil zu benachrichtigen (MVO. vom 3. Aug. 
1902, SWB. 244). Weitere Vorschriften betreffen die Auswanderung 
(. d.), die Erteilung von Pässen (s. d.), den Ehekonsens (s. d.), die Be- 
gräbnisfeierlichkeiten (s. Begräbniswesen V), die Aufhebungen (s. d.), die 
Geburtsanzeigen (s. d.) und Todesanzeigen (s. d.), die Unterbringung in 
Irrenanstalten (s. d.), die gegenseitige Verständigung bei gemeingefähr-
	        
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