Militär 45
schriften betreffen die Heeresverfassung (s. d.), die Präsenzstärke, die
Wehrordnung und die Wehrpflicht (s. d.), das Miilitärersatzwesen (s. d.),
die militärische Kontrolle (s. d.), die Militärbehörden (s. d.), insbes. das
Kriegsministerium (s. d.), die Militärgerichtsbarkeit (s. d.), die Mlilitär-
leistungen (s. d.), den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte
(s. Militärleistungen II 1), die Wohnungsgeldzuschüsse (s. d.), die Pensions=
verhältnisse, Verstümmelungszulagen, Invalidenversorgung usw. (s. Militär=
pensionen), die Unfallfürsorge (s. Unfallversicherung Ah), die Unterstützung
von Familien Einberufener (s. Militärfamilien), die Verhältnisse der
Militäranwärter (s. d.), die Anrechnung der Kriegsjahre (s. Dienstzeit),
die Pferdeaushebung (s. d.) und Remonte (s. d.), die Kriegsdenkmünze
(s. d.) und übrigen Orden (s. d.), die Kriegsgebräuche, die Genfer Kon-
vention und Haager Konferenz (s. Rotes Kreuz), den Belagerungszustand
(s. d.), das Verhalten des Militärs bei A#uhestörungen (s. d.), insbes.
der Wachen (s. d.) und das Recht zum Gebrauch der Waffen (s. d.).
II. Bürgerliche Verhältnisse. Für aktive Militärpersonen ruht
die Berechtigung zum Wählen bei BReichs= und Landtagswahlen. So-
weit hiernach wahlberechtigt, bedürfen Militärpersonen zur Annahme
von Landtagsmandaten dienstlicher Genehmigung (Rees. vom 2. Mai
1874 S. 45 § 49, Ges. vom 19. Okt. 1861 S. 286 § V). Dasselbe
gilt von der Annahme von Amtern in der Verwaltung der kirchlichen
und politischen Gemeinden (RGes. vom 2. Mai 1874 8 47). Zum
Gewerbebetrieb bedarf es dienstlicher Genehmigung (8 43). Zur Er-
werbung des Bürgerrechts sind sie, so lange sie sich weder ansässig
machen, noch bei mindestens 3 jährigem wesentlichen Aufenthalte in der
Stadt ein stehendes Gewerbe betreiben, nicht verpflichtet (RSt O. 8 208,
W. 1875 S. 3). Die sächs. Staatsangehörigkeit (s. d.) erwerben sie
durch den Eintritt in den sächs. Offiziersdienst. Die Teilnahme an
politischen Vereinen und Versammlungen sowie der Zusammentritt zu
Vereinen und Versammlungen, um über öffentliche Angelegenheiten oder
militärische Anordnungen sich zu beraten, ist ihnen untersagt (Bes.
vom 2. Mai 1874 § 492, Ges. vom 22. Nov. 1850 S. 264 § 28).
Uber Zwangsvollstrechung, Pfändbarkeit des Diensteinkommens, Be-
urkundung von Bechtsgeschäften, Kriegstestamente, Sicherstellung des
Nachlasses, Zustellungen usw. s. Militärgerichtsbarkeit. Bei Entlassung
hilfsbedürftiger Mannschaften zur Disposition der Ersatzbehörden haben
sich die Intendanturen mit der Ortsbehörde des Garnisonorts in Ver-
bindung zu setzen. Von der Entlassung von Mannschaften, die an
einer anstechenden Krankheit gelitten haben, ist die Landespolizei-
behörde von dem Truppenteil zu benachrichtigen (MVO. vom 3. Aug.
1902, SWB. 244). Weitere Vorschriften betreffen die Auswanderung
(. d.), die Erteilung von Pässen (s. d.), den Ehekonsens (s. d.), die Be-
gräbnisfeierlichkeiten (s. Begräbniswesen V), die Aufhebungen (s. d.), die
Geburtsanzeigen (s. d.) und Todesanzeigen (s. d.), die Unterbringung in
Irrenanstalten (s. d.), die gegenseitige Verständigung bei gemeingefähr-