Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

46 Militärabsenten — Militäranwärter 
lichen Krankheiten (s. Gesundheitspolizei Il) und bei Biehseuchen (s. Militär- 
pferde), die Armutszeugnisse (s. d.) usw. 
III. Besteuerung. Zu Staatssteuern haben Militärpersonen nach 
den Landesgesetzen beizutragen, jedoch ist das Militäreinkommen der 
Unteroffiziere und Gemeinen stets, für den Mobilmachungsfall auch das- 
jenige aller Angehörigen des aktiven Heeres außer Betracht zu lassen 
(RGes. vom 2. Ml## 1874 S. 45 § 46, Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 
8 64, 5). Bei der Verbrauchsbesteuerung (s. d.) ist das steuerfreie 
Militärdiensteinkommen in Abzug zu bringen (Ges. vom 24. Juli 1900 
§ 15 0). Mit dem Eintritt in das Heer ist das Einkommen Dienst- 
pflichtiger in Wegfall zu stellen, wenn ihnen nach dem Eintritte ein 
steuerpflichtiges Einkommen über 400 Ml. nicht verbleibt; sonst kKann 
Ermäßigung nur im Falle von § 47à2 des Ges. vom 24. Juli 1900 
beansprucht werden (MVO. vom 18. Juni 1901 und 29. Okt. 1898, 
Mitt. V 335). Im übrigen s. wegen der staatlichen Einkommensteuer 
Diensteinkommen I 1, insbes. Mitt. IV 408 (Aufwand für Dienstpferde), 
und Doppelbesteuerung A·l.2, insbes. Mitt. 1 405 (Besteuerung von 
Pension und Wartegeld). — Zu den Gemeindeleistungen (s. d. IX 
1 und 3, IV) sind Militärpersonen nur mit ihrem außerdienstlichen 
Einkommen, und auch mit diesem nur beschränkt (Ges. vom 10. Febr. 
1888 S. 21) heranzuziehen. Zu den Kirchenanlagen ((. d. III) und 
Schulanlagen haben sie vom Hauptmann aufwärts beizutragen. 
Militärabsenten s. Auswanderung ! 2, Fahnenflucht. 
Militäranwärter ist jeder Inhaber des Zivilversorgungsscheins. 
Der Anspruch darauf wird begründet 1. für Unteroffiziere und Gemeine 
des Soldatenstandes, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder ohne 
solche nach mindestens 8jähriger Dienstzeit invalid geworden sind, für 
nicht invalide Unteroffiziere nach mindestens 12jähriger, für nicht in- 
valide Gemeine nach mindestens 18jähriger Dienstzeit, für Unteroffiziere 
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes nur auf Grund erlittener 
Dienstbeschädigung; 2. für ehemalige Unteroffiziere, die nach mindestens 
9jähriger aktiver Dienstzeit in eine militärisch organisierte Gendarmerie 
oder Schutzmannschaft eingetreten und dort als invalid ausgeschieden 
sind oder unter Einrechnung der aktiven Militärzeit mindestens 12 Jahre 
gedient haben. Unter gewissen Voraussetzungen kann 3. den unter 2 
Aufgeführten ein nur für den Einzelstaat gültiger Schein nach nur 
6 jähriger aktiver Militärdienstzeit gewährt werden. Unbeschadet der 
weitergehenden Bestimmungen der Einzelstaaten zerfallen die Unter- 
beamtenstellen bei Reichs= und Staatsbehörden in solche, die aus- 
schließlich, solche, die mindestens zur Hälfte, und solche, die je nach den 
Anforderungen des Dienstes mit M. zu besetzen sind (Bundesrats- 
grundsätze vom Jahre 1882“ in der VO. vom 22. Juni 1882 S. 117, 
Bek. vom 15. Febr. 1895 S. 30, VO. vom 8. Okt. 1895 S. 109, Bek. 
vom 19. Dez. 1899, GBl. 1900 S. 9, VO. vom 20. Dez. 1901 S. 454). 
Die Grundsätze für die Anstellung im Gemeindedienst enthält V0O.
	        
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