48 Militärerziehungsanstalten — Militärfamilien
der Ministerialinstanz stehen die Ersatzbehörden UI. Instanz, die
Oberersatzkommissionen und die Ersatzkommissionen. Die Ersatzbehörden
III. Instanz setzen sich aus dem kommandierenden General und dem
Kreishauptmann zusammen. Die Oberersatzkommissionen sind die Er-
satzbehörden lI. Instanz und werden für jeden Infanteriebrigade-
bezirk aus einem höheren Offizier, in der Regel dem Brigadekommandeur
und einem Miitgliede der Kreish. gebildet. Zur Entscheidung über
Reklamationen wird die Kommission durch ein bürgerliches Mitglied
verstärkt, das nebst einem Stellvertreter für jeden Aushebungsbezirk
von der Kreish. gewählt wird; jedoch sind die außerordentlichen
Zivilmitglieder außerhalb des ständigen Sitzes der Kommission nur
während des eigentlichen Ersatzgeschäftes zuzuziehen. Die Ersatz-
kommissionen sind die Ersatzbehörden J. Instanz und werden für
jeden Aushebungsbezirk aus einem Offizier, in der Regel dem Land-
wehrbezirkskommandeur, und dem Amtshauptmann gebildet. Zur
Entscheidung über Reklamationen wird jede Ersatzkommission durch
1 Offizier und 4 bürgerliche Mitglieder verstärkt. Die letzteren sind
nebst ebensoviel Stellvertretern von 3 zu 3 Jahren durch die Bezirks-
versammlung, für die eximierten Städte (s. d.) durch die dortigen Ge-
meindevertretungen zu wählen (Wehrordnung 8 2, Ersatzinstruktion
vom 26. Alärz 1868 S. 525 § 15 3 Anm. 1, § 154 Anm. 2, Ges.
vom 21. April 1873 S. 275 § 92, VO. vom 15. Okt. 1874 S. 395
Abs. 1, 21. Nov. 1885 S. 138, 24. Dez. 1890, GBl. 1891 S. 6 und
31. Dez. 1892, GBl. 1893 S. 9). Das Verzeichnis der Zivilvorsitzenden
des Reichs veröffentlicht Centr. B. 1902 S. 249, 251. — Die Kosten für
das Fortkommen der bürgerlichen Mitglieder sind nach § 9 der Instr.
zur Ausführung des Bes. vom 23. Dez. 1875 zu berechnen. Bei
mehr als eintägiger Dauer des Ersatzgeschäftes an einem Orte wird
nur die Hin= und Rückreise vergütet, für Nachtquartier auf die da-
zwischen liegenden Tage aber diesfalls außer der Auslösung von 3 M.
noch 1,50 M. gewährt (MVO. vom 6. Mai 1876). Die Vorschriften
über Einrechnung des in Ersatzangelegenheiten erwachsenden, aus Zivil—
fonds zu bestreitenden Aufwandes gibt MVO. vom 26. Jan. 1876. —
Im übrigen s. Wehrpflicht.
Militärerziehungsanstalten s. Unteroffiziersschule Kleinstruppen.
Militärfamilien. Die Familien zum Dienst einberufener Mann-
schaften der Reserve und Landwehr erhalten Unterstützung, und zwar
im Falle der Mobilmachung nach Maßgabe des es. vom 28. Febr.
1888 S. 59, bei Friedensübungen nach Alaßgabe des Bes. vom
10. Mai 1892 S. 661 und der dazu ergangenen Bestimmungen
(RBek. vom 2. Juni 1892 S. 668, 12. Dez. 1898 S. 1305 und
15. Nov. 1902 S. 278, Schreiben vom 29. Aug. 1892 und MIW.
vom 28. Juli 1892, SWB. 154, Fischer XIV 36). Die Unterstützung
liegt den Lieferungsverbänden des Gesetzes über die Kriegsleistungen ob
(s. Landlieferungen) und ist in Sachsen zum Bezirkszweck (s. Bezirks-