Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Militärgeistliche — Militärgerichtsbarkeit 49 
verbände lll) erklärt worden (Ges. und A#BO. vom 15. Jan. 1875 
S. 21, 22, MVO. vom 12. Alärz 1888, Fischer IX 220). Die Forde- 
rungen aus Darlehnen, die auf Grund des Bes. vom 22. Juni 1871 
S. 271 an Angehörige der Reserve und Landwehr gewährt und später 
zurüchgezahlt worden sind, gehören den Bezirksverbänden, die ein- 
gehenden Beträge zum Stammvermögen (Ges. vom 15. Jan. 1875 
S. 21). Die VO. vom 16. Jan. 1873 über Unterstützung von M. im 
Kriege ist aufgehoben (VO. vom 8. Jan. 1901 S. 14). Sendungen 
auf Grund der Ges. vom 28. Febr. 1888 und 10. Mai 1892 sind 
portofrei (M#. vom 5. April 1902, Fischer XXIV. 164). Die Unter- 
stützungen sind unpfändbar (Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294 §F 62 4, 
CPO. 8§ 850 5T ). 
Militärgeistliche s. Militärseelsorge. 
Militärgerichtsbarkeit. I. Strafgerichtsbarkeit. Einem be- 
sonderen Rechte, Verfahren und Gerichtsstand unterliegen Militär- 
personen nur in bezug auf das Strafrecht: dem Militärstrafgesetz- 
buch und der Militärstrafgerichtsordnung (RGes. vom 2. Mai 1874 
S. 45 § 39). 
1. Das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 S. 174 
umfaßt nur militärische Vergehen und Verbrechen; nichtmilitärische 
werden nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt (§ 3). Ihm unter- 
worfen sind auch nur Personen des Soldatenstandes und Militärbeamte, 
die zum Heer und der Marine gehören (MStGB. 8 4, Verzeichnis der 
Personen des Soldatenstandes S. 204 und die durch RVO. vom 
12. Aug. 1901 S. 283 veröffentlichte Klasseneinteilung der Militär— 
beamten). Personen des Beurlaubtenstandes unterliegen ihm nur, so 
lange sie sich im Dienst befinden (§ 6). Wie lange und für welche 
Personen die darin enthaltenen Vorschriften für strafbare Handlungen 
im Felde (Kriegsgesetze) gelten, besagt § 9. Die Vergehen, die in 
leichteren Fällen im Disziplinarwege geahndet werden können, nennt 
§ 3 des BEinführungsges. vom 20. Juni 1872 S. 173; überdies darf 
im Disziplinarwege keine andere Freiheitsstrafe als Arrest festgesetzt 
werden, und zwar bis zu 14 Tagen strenger, 3 Wochen mittlerer und 
4 Wochen gelinder Arrest (§ 3 d. Ges.). 
2. Die RMilitärstrafgerichtsordnung datiert vom 1. Dez. 
1898 S. 1189. Eine Berichtigung enthält Rl. 1899 S. 132; 
Ausführungsbestimmungen sind: BEinführungsges. vom 1. Dez. 1898 
S. 1289, RGes. vom 1. Dez. 1898 S. 1297 (Disziplinarverfahren gegen 
richterliche Militärjustizbeamte), RGes. vom 9. März 1899 S. 135 (in— 
richtung des Bayr. Senats), RVO. vom 6. Dez. 1900 S. 1035 (Dienst- 
eid der Richter und Anwälte), Centr. B. Jahrg. 1900 S. 441 (Rang 
und Uniform der Beamten), Jahrg. 1901 S. 15 (Dienstverhältnis der 
Obersekretäre), Jahrg. 1902 S. 59 (Geschäftsordnung), Jahrg. 1903 S. 1 
(Disziplinargewalt des Präsidenten). Die auf die sächs. Organisation 
bezüglichen Ausführungsbestimmungen sind enthalten in den Bek. vom 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 4
	        
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