50 Militärgerichtsbarkeit
15. Sept. 1900 S. 905, 5. Sept. 1901 S. 145, 14. April 1902 S. 118,
11. Sept. 1902 S. 372 und 23. März 1903 S. 403. Der Militär—
strafgerichtsbarkeit unterliegen hiernach die Aktiven, die zur Disposition,
à la suite gestellten und verabschiedeten Offiziere, die beiden letzteren
Kategorien bei vorübergehender Verwendung, die Personen des Be—
urlaubtenstandes wegen Zuwiderhandlungen gegen das Mlilitärstrafgesetz-
buch, die Aktiven mit gewissen Ausnahmen auch wegen der vor dem
Diensteintritt begangenen Handlungen. Den bürgerlichen Behörden
verbleiben die Zuwiderhandlungen gegen Polizei-, Finanz-, Jagd= und
Fischereigesetze, wenn die Handlung nur mit Geldstrafe oder Einziehung
bedroht ist. Der Vollzug der an Stelle dieser Geldstrafen tretenden
Freiheitsstrafen ist mittels Ersuchens der Militärbehörden zu bewirken.
Die nicht dem Offizierstand angehörigen Aktiven unterliegen der bürger-
lichen Strafgerichtsbarkeit wegen Vergehen im Amte bei einstweiliger
Verwendung im Zivildienst (MStGO. 88 1- 11). Die Gerichtsbarkeit
zerfällt in die niedere, für die Standgerichte bestehen (88 38—48), und
in die höhere, für die erstinstanzlich die Kriegsgerichte (88 49—64),
zweitinstanzlich die Oberkriegsgerichte (§§ 65—70) und als Revisions=
gericht das Reichsmilitärgericht (§§ 71—929 bestellt sind. Die niedere
Gerichtsbarkeit beschränkt sich auf Personen ohne Offiziersrang, auf
Ubertretungen und die nur mit Arrest bedrohten Militärvergehen
(§§ 14, 15). Uber den genannten Gerichten steht als Gerichtsherr für
die niedere Gerichtsbarkeit der Regimentskommandeur, für die höhere
der Divisionskommandeur und kommandierende General (88 12, 13,
19—37). Die Standgerichte bestehen aus 3 Offizieren als Richtern
(§ 38), die Kriegsgerichte aus einem Kriegsgerichtsrat und 4 Offizieren
(# 49), die Oberkriegsgerichte aus 2 Oberkriegsgerichtsräten und 5 Offi-
zieren (§ 66), das Reichsmilitärgericht unter dem Vorsitze eines Generals,
der jedoch an der BRechtsprechung nicht teilnimmt, aus Senaten, die
aus der entsprechenden Zahl von Räten und Offizieren gebildet werden
(§8§ 73, 78). Die Hauptverhandlung (§§ 273—330) ist öffentlich (§ 282).
Die Rechtsmittel sind außer der Rechtsbeschwerde (§§ 373—377): 1. die
Berufung gegen die Urteile der Standgerichte und die erstinstanzlichen
Urteile der Kriegsgerichte (§§ 378—396), 2. die Revision gegen die
Urteile der Oberkriegsgerichte (88 397—415).
3. Sonstiges. Die Bestimmungen über die Disziplinar-
bestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes sind in der V0O.
über die Disziplinarstrafordnung für das Heer enthalten. Disziplinar-
strafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes sind Arreststrafe ge-
mäß § 3 des Einführungsges. vom 20. Juni 1872, Geld bis zu 60 M.
und Haft bis zu 8 Tagen. Die Arreststrafen vollstrecht die Militär-
behörde, bei Strafen unter 8 Tagen event. die Zivilbehörde. Haft
und Geldstrafen werden stets von der Zivilbehörde vollstrecht (Wehr-
ordnung von 1901 S. 191 § 119, BO. vom 2. Dez. 1901 S. 187
Ziff. 13, berichtigt im Jahrg. 1902 S. 5). Die wegen strafbarer Hand-