Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Militärgerichtsbarkeit 51 
lungen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und den bürger— 
lichen Gerichten zuzuführenden Mannschaften werden der nächsten 
Polizeibehörde übergeben (MVWVO. vom 8. Juli 1897, Fischer XIX 45). 
Weitere Bestimmungen beziehen sich auf die Unterbringung nach § 217 
der MStG. (s. Irrenanstalten) und auf die Behandlung von Fahnen- 
flüchtigen, unsicheren Heerespflichtigen und sonstigen Militärarrestanten 
(s. Fahnenflucht). Polizeiges. im Sinne der MStö##. ist auch § 179 
des Reichsinvalidenges. (OBG. 14. Dez. 1901 I1 8 242, Jahrb. 
II 36, Arbeiterversorgung XIX 488, SWB. 1902 S. 193, Reger 
XXIII 130). 
II. Bürgerliches Recht und Prozeß. Die Bestimmungen über 
die Zwangsvollstrechung gibt für Zivilansprüche die CPO., für 
Verwaltungssachen das Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294. Hiernach 
sind Zwangsvollstreckungen gegen aktive Militärpersonen nur nach 
Anzeige an die vorgesetzte Militärbehörde zulässig (Ges. vom 18. Juli 
1902 § 6, CPO. 8 572) und in militärischen Gebäuden nur durch die 
zuständige Militärbehörde zu bewirken (Ges. § 28, CPO. 8 790). Der 
Pfändung nicht unterworfen sind die Besoldung und die Invaliden= 
pension der Unteroffiziere und Soldaten, die Unterstützungen an Familien 
einberufener Mannschaften und das Diensteinkommen einberufener 
Militärpersonen; im übrigen ist das Diensteinkommen und die Pension 
der Offiziere und Militärärzte bis zu 1500 Ml. überhaupt, darüber 
hinaus bis zu 2/3 der Pfändung entzogen. Dasselbe gilt von baren 
Geldbeträgen. Aicht pfändbar sind endlich die zur Berufsausübung 
erforderlichen Gegenstände der Offiziere, sowie die zur Bestreitung des 
Dienstaufwands bestimmten Einkünfte der Offiziere, Militärärzte und 
Militärbeamten (Ges. 88 31 :, s, 62 Abs. 1 4, 5, 7, Abs. 2, 4 und die 
entsprechenden Bestimmungen in CPO. 8g8 811, 850). Das Verzeichnis 
der Behörden, die den Militärfiskus bei Pfändung von Diensteinkommen 
und Pensionen als Drittschuldner zu vertreten haben, gibt Centr. B. 1898 
für die preuß. Heeresverwaltung S. 232, für Bayern, Sachsen und 
Württemberg S. 363, für die Marine S. 496. Zustellungen der 
Verwaltungsbehörden an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven Heeres 
erfolgen an den Kompagniechef (VO. vom 3. Sept. 1888 S. 591 § 5). 
Zur Beurkundung von BRechtsgeschäften und Tatsachen, Beglaubigung 
von Abschriften, Entgegennahme eidesstattlicher Bersicherungen und Er- 
ledigung von Rechtshilfegesuchen sind im Felde auch die Kriegs= und 
Oberkriegsgerichtsräte zuständig. Aach dem Tode eines Angehörigen 
des aktiven Heeres haben sie für die Sicherung des Nachlasses un- 
beschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zu sorgen. Für Truppen- 
teile im Auslande kann ein inländischer Ort als Garnisonort für An- 
gelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit bestimmt werden (Roes. vom 
28. Mai 1901 S. 185). Zu sonstigen Beurkundungen (s. d. l 1) sind 
die in den BO. vom 22. und 23. März 1901 S. 33, 35 genannten 
Beamten ermächtigt. Uber Kriegstestamente s. d. In Angelegenheiten 
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