Militärgerichtsbarkeit 51
lungen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und den bürger—
lichen Gerichten zuzuführenden Mannschaften werden der nächsten
Polizeibehörde übergeben (MVWVO. vom 8. Juli 1897, Fischer XIX 45).
Weitere Bestimmungen beziehen sich auf die Unterbringung nach § 217
der MStG. (s. Irrenanstalten) und auf die Behandlung von Fahnen-
flüchtigen, unsicheren Heerespflichtigen und sonstigen Militärarrestanten
(s. Fahnenflucht). Polizeiges. im Sinne der MStö##. ist auch § 179
des Reichsinvalidenges. (OBG. 14. Dez. 1901 I1 8 242, Jahrb.
II 36, Arbeiterversorgung XIX 488, SWB. 1902 S. 193, Reger
XXIII 130).
II. Bürgerliches Recht und Prozeß. Die Bestimmungen über
die Zwangsvollstrechung gibt für Zivilansprüche die CPO., für
Verwaltungssachen das Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294. Hiernach
sind Zwangsvollstreckungen gegen aktive Militärpersonen nur nach
Anzeige an die vorgesetzte Militärbehörde zulässig (Ges. vom 18. Juli
1902 § 6, CPO. 8 572) und in militärischen Gebäuden nur durch die
zuständige Militärbehörde zu bewirken (Ges. § 28, CPO. 8 790). Der
Pfändung nicht unterworfen sind die Besoldung und die Invaliden=
pension der Unteroffiziere und Soldaten, die Unterstützungen an Familien
einberufener Mannschaften und das Diensteinkommen einberufener
Militärpersonen; im übrigen ist das Diensteinkommen und die Pension
der Offiziere und Militärärzte bis zu 1500 Ml. überhaupt, darüber
hinaus bis zu 2/3 der Pfändung entzogen. Dasselbe gilt von baren
Geldbeträgen. Aicht pfändbar sind endlich die zur Berufsausübung
erforderlichen Gegenstände der Offiziere, sowie die zur Bestreitung des
Dienstaufwands bestimmten Einkünfte der Offiziere, Militärärzte und
Militärbeamten (Ges. 88 31 :, s, 62 Abs. 1 4, 5, 7, Abs. 2, 4 und die
entsprechenden Bestimmungen in CPO. 8g8 811, 850). Das Verzeichnis
der Behörden, die den Militärfiskus bei Pfändung von Diensteinkommen
und Pensionen als Drittschuldner zu vertreten haben, gibt Centr. B. 1898
für die preuß. Heeresverwaltung S. 232, für Bayern, Sachsen und
Württemberg S. 363, für die Marine S. 496. Zustellungen der
Verwaltungsbehörden an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven Heeres
erfolgen an den Kompagniechef (VO. vom 3. Sept. 1888 S. 591 § 5).
Zur Beurkundung von BRechtsgeschäften und Tatsachen, Beglaubigung
von Abschriften, Entgegennahme eidesstattlicher Bersicherungen und Er-
ledigung von Rechtshilfegesuchen sind im Felde auch die Kriegs= und
Oberkriegsgerichtsräte zuständig. Aach dem Tode eines Angehörigen
des aktiven Heeres haben sie für die Sicherung des Nachlasses un-
beschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zu sorgen. Für Truppen-
teile im Auslande kann ein inländischer Ort als Garnisonort für An-
gelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit bestimmt werden (Roes. vom
28. Mai 1901 S. 185). Zu sonstigen Beurkundungen (s. d. l 1) sind
die in den BO. vom 22. und 23. März 1901 S. 33, 35 genannten
Beamten ermächtigt. Uber Kriegstestamente s. d. In Angelegenheiten
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