Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

52 Militärgesangbuch — Militärkommandos 
der im Kriege Verstorbenen soll kostenfrei expediert werden (VO. vom 
26. Alärz 1867 S. 94). 
III. Für die Gerichte sind die einschlagenden Bestimmungen 
des bürgerlichen Rechts und Verfahrens in folgenden Paragraphen 
der Gesch. O. zusammengestellt: § 424 (Strafvollstreckung gegen Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes), § 618 (Reichsmilitärfiskus als Dritt- 
schuldner), §§ 650—652 (Anzeigen gegen Militärpersonen, Vorunter- 
suchung gegen Militäranwärter, Zuführung Entlassener), § 670 (Einlegung 
von Rechtsmitteln), §§ 680, 687 (Benachrichtigungen zum Zweck der 
militärischen Kontrolle usw.), § 718 s (Verbüßung von Freiheitsstrafen), 
§ 744 (von Vermögensstrafen) §8 929, 925 (Kostenfreiheit), 88 1604, 
1605, 1606, 1646 7r, s, 17 (Zwangsvollstrechung und unpfändbare 
Sachen). 
Militärgesangbuch, Militärgottesdienst s. Militärseelsorge. 
M-ilitärinvaliden s. Militärpensionen. 
Militärische Abzeichen s. Abzeichen. 
AçAilitärische Ehrengerichte s. Ehrengerichte. 
Militärische Geheimnisse. Verrat m. G. gehört vor die Ge- 
richte; mit Ubertretungsstrafe wird jedoch belegt, wer erkennbarer An- 
ordnung zuwider militärische Anstalten, Befestigungsanlagen, Ubungs- 
plätze usw. betritt (RGes. vom 3. Juli 1893 S. 205). 
Militärische Kontrolle. Die m. K. bezweckt, die Erfüllung der 
militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere und zur aktiven 
Marine gehörigen Wehrpflichtigen zu beaufsichtigen. Vom Eintritt in 
das militärpflichtige Alter bis zur endgültigen Entscheidung über das 
Dienstverhältnis wird sie von den Ersatzbehörden nach den Bestim- 
mungen über das Miilitärersatzwesen (s. d.), im übrigen von den Land- 
wehrbehörden (s. d.) ausgeübt, und zwar, soweit sie ohne Ml#twirkung 
der bürgerlichen Behörden erfolgt, nach den Vorschriften des 2. Teiles. 
der Heerordnung, unter Mi#twirkung dieser Behörden dagegen nach 
§8 105—128 der Wehrordnung von 1901 S. 191. Kontrollbezirke 
sind die Landwehrbezirke (s. Landwehrbehörden). Den Polizei= und 
Gemeindebehörden dient zum Anhalt für ihre Alitwirkung die Anlage 
S. 433 zur Wehrordnung. Uber die den Gerichten vorgeschriebenen 
Benachrichtigungen s. Militärgerichtsbarkeit III. Im übrigen s. Wehr- 
pflicht. . 
Militärische Ubungen s. Wehrordnung von 1901 S. 191 §8§ 116, 
118, Militärleistungen II 2, Wehrpflicht. 
Militärische Wachen s. Wachen. 
Militärkirchenordnung s. Militärseelsorge. 
M-Militärkommandos werden zum Forst-, Fischerei-, Flur= und 
Jagdschutz, und zwar für Gemeinden und Private vom Brigade- 
kommando durch Vermittlung der Amtsh. aus den freiwillig sich dazu 
meldenden Personen des Beurlaubtenstandes gegen Gewährung von 
Löhnung usw., für Königl. Forsten und Jagden durch Vermittlung
	        
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