Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Militärpersonen — Militärvereine 57 
rechnung der Militärjahre bei der Pensionierung im Zivildienst (s. Dienst- 
zeit), den Zivilversorgungsschein der Militäranwärter (s. d.), sowie die 
Unfallversicherung (Al und IV 4). 
Militärpersonen s. Millitär. 
Militärpferde s. Pferdeaushebung. Die Bestimmungen über 
Biehseuchen (s. d.) leiden auf Pferde der Militärverwaltung nur be- 
schränkte Anwendung (Res. vom 23. Juni 1880 § 3 in der Fassung 
vom 1. Mai 1894 S. 410). 
Militärpflicht s. Wehrpflicht. 
Militärseelsorge. In Dresden, Leipzig, Chemnitz und Festung 
Königstein bilden die Garnisonen besondere Garnisongemeinden, in 
den übrigen Garnisonorten sind sie quoad sacra zu Personalgemeinden 
vereinigt. In den Garnisongemeinden wird die evang.-luth. Al. durch 
Miilitärgeistliche, in den übrigen Garnisonen durch besonders dazu be- 
auftragte Parochialgeistliche ausgeübt. Die dienstältesten Divisions- 
pfarrer beider Armeekorps sind zu Militäroberpfarrern ernannt worden. 
Dem Kriegsministerium wird für die Angelegenheiten der M. die Mit- 
wirkung eines aus den Mitgliedern des Landeskonsistoriums gewählten 
Kommissars zur Verfügung gestellt. In den Garnisongemeinden findet 
besondere Kirchenbuchführung statt (VO. vom 15. Sept. 1896, 19. Aug. 
1899. 14. u. 20. Dez. 1899, 26. Okt. 1900 und 16. Febr. 1901, Kons.B. 
Jahrg. 1896 S. 75, 81, Jahrg. 1899 S. 47, 115, 117, Jahrg. 1900 
S. 96, Jahrg. 1901 S. 25). Die preuß. Rirchenordnung ist in Sachsen 
nicht eingeführt (RVerf. Art. 61). Von dem durch die Eisenacher Kon- 
ferenz bearbeiteten Militärgesangbuch ist eine Ausgabe für die sächs. 
Armeekorps veranstaltet worden (Bek. vom 8. Dez. 1886, Kons. B. 93. 
Militärstrafrecht s. Militärgerichtsbarkeit, insbes. I 1. 
Militärtransporte s. Eisenbahnwesen II2 b—d. 
Militärvereine sind als öffentliche Vereine anzusehen, wenn sie 
die Ausbildung ihrer Mitglieder im Waffengebrauche bezwechkhen und 
das Führen von Waffen bei gewissen Zusammenkünften oder Auf- 
zügen im Statut bestimmt ist. Außer der sonstigen Genehmigung be- 
dürfen sie noch der Dispensation von dem in §§ 11, 23 des Vereins- 
ges. enthaltenen Verbote des Erscheinens mit Waffen in Versammlungen 
(Z#B. 1873 S. 100). Die Bestimmungen über Um= und Auf- 
züge, Begräbnisfeierlichkleiten (s. Begräbniswesen V), Gebrauch von 
Waffen (s. d.), Abzeichen (s. d.), Fahnen, Trommeln, Wappen usw. ent- 
hält die MVO. vom 17. Okt. 1876 (SWB. 210). An Aufzügen zu 
Königs= und Kaisersgeburtstag, beim Sedanfest, bei Fahnenweihen 
und hervorragenden Jubilden, nicht bei den alljährlich wiederkehren- 
den Stiftungsfesten, darf eine Gewehrabteilung des Al. in der Stärke 
von 12 Mitgliedern teilnehmen. Zu Rönigs= und Kaisersgeburtstag 
ist die Abhaltung einer Reveille gestattet. Die Truppenabteilung soll 
jedoch nicht mit Musik durch die Stadt ziehen, sondern nur da spielen, 
wo sie sich aufstellt (MVO. vom 2. Dez. 1887, 6. Alrz 1889 und
	        
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