58 Militärverfassung — Mineralöle
28. Okt. 1895, Fischer IX 216, X 193, XVII 161). An Stelle der
Schießgewehre dürfen sie ihre Gewehrabteilungen mit Säbeln aus-
rüsten (M#O. vom 5. Juni 1897, Fischer XVIII 346). Schießübungen
dürfen sie nicht abhalten (M#O. vom 6. Mlärz 1902, Ziff. VII., SWB.
189, MVO. vom 17. Dez. 1895, Fischer XVII 160). Gesuche um
Unterstützungen, um Erlaubnis zur Führung des königl. oder kaiserl.
Wappens, Namenszugs usw., zur Führung von Vereins= oder anderen
Abzeichen (s. d.) sind von den Amtsh. und Stadträten dem Direktorium
des sächs. Militärvereinsbundes zur Begutachtung vorzulegen. Das
Protektorat über neue Vereine übernimmt der König nur dann, wenn
sie dem Bunde beitreten (MVO. vom 5. MAlärz 1879). Vereinsstatuten
sind dem Bundespräsidium zur Begutachtung zuzufertigen (MWVO. vom
16. Okt. 1895, Fischer XVII 159). Aur dem Bunde angehörige M.
haben das BRecht, sich „königl. sächs.“ M. oder Kriegervereine zu
nennen (MVO. vom 29. Juni und 8. Juli 1893, SWB. 143). Die
im Gegensatze zu dem Bunde gegründeten Vereine haben keinen An-
spruch auf die Führung von Adbzeichen, Gewehren und, wo bereits
Bundesvereine unter dem Namen Miilitärvereine bestehen, auf Füh-
rung dieses Namens (MVO. vom 25. Sept. 1890, Fischer XII 136).
Über Krankenversicherung f. d. C V.2.
Militärverfassung s. Heeresverfassung.
MWilzbrand. Die Bestimmungen hierüber enthält Roes. vom
1. Mai 1894 S. 410 §§ 31—33, 41, 65 8, R nstr. vom 27. Juni
1895 S. 357 88 5—15 und ABO. vom 30. Okt. 1900 S. 930 8 12.
Die Schutzmaßregeln sind hiernach Absonderung, Bewachung und Ver-
bot des Schlachtens verdächtiger Tiere, Unschädlichmachung der Ka-
daver und Abfälle. Blutige Operationen (§ 32)“ sind nur approbierten
Tierärzten gestattet. Von der allgemeinen Anzeigepflicht kann ent-
bunden werden (§ 11). Die Entschädigung beträgt sowohl bei M.
als bei Rauschbrand ½ des gemeinen Werts der gefallenen oder ge-
töteten Tiere (Ges. und ABO. vom 17. Aärz 1886 S. 63, 64, Ges.
vom 29. Febr. 1896 S. 31). Feststellung, Taxation und unschädliche
Beseitigung des Kadavers muß an einem Tage erfolgen (MVO. vom
4. Mai 1894, Fischer XV 233). Die Vermehrung der Sachverständigen
ist empfohlen durch MBO. vom 31. Mai 1886 (DEB. 39, Z8B. 121).
* Aur an lebenden Tieren können sie vorgenommen werden (Bayr.
V65P. 21. Okt. 1901, Reger XXII 118).
Minderjährige s. Kinder, Jugendliche Arbeiter, Bolljährigkeit.
AMineralöle unterliegen verschiedener Behandlung je nachdem
sie auf dem Normalentflammungspunkt (Erwärmung auf weniger als
210 C bei 760 mm Barometerstand) entflammbare Dämpfe entweichen
lassen oder nicht. Berkauf und Feilbieten von Rohpetroleum und
seinen Destillationsprodukten unter diesem Normalentflammungspunkt
ist außerhalb der Apotheken nur in Gefäßen gestattet, welche die Auf-
schrift „Feuergefährlich" bez. „Nur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln