Object: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

  
selben Straftaten in dem in Kriegszustand erklärten 
land nur auf die Todesstrafe erkannt werden könnte. 
Denn der in Betracht kommende $ 160 Mil.StGB. be- 
droht von den in $4 EGStGB. aufgeführten Verbrechen 
nur den auf dem Kriegsschauplatz begangenen Landes- 
verrat mit dem Tode, aber auch nur dann, wenn er die 
Merkmale des Kriegsverrats (8 58 Mil.StGB.) enthält. 
Dies Ergebnis ist aber derartig widersinnig, daß der 
Gesetzgeber es unmöglich gewollt haben kann. 
  
  
  
führung des StGB. die Todesstrafe auch für die anderen 
in 84 EGStGB. bezeichneten ebenso höchst staatsgefähr- 
lichen Verbrechen für notwendig erachtete, mit einem 
Male beim Erlaß des Mil.StGB darauf verzichtet haben 
und anderer Gesinnung geworden sein? 
Über solche Absichten hätten die Motive zu den 
s$ 155ff. Mil.StGB, Aufschluß geben müssen; aus diesen 
scheint aber gerade das Gegenteil hervorzugehen!). 
Auch 8 2 EGMil.StGB. steht der Fortgeltung des $ 4 
EGStGB. nicht entgegen. Er bezieht sich lediglich auf 
militärstrafrechtliche Vorschriften, während $ 4 Bestim- 
mungen darüber trifft, inwieweit das allgemeine Straf- 
recht bei Begehung strafbarer Handlungen auf dem Kriegs- 
schauplatz Verschärfung erfährt. 
Gl. M. Oppenhoff-Delius $ 4 EGStGB., Nr. I, Grütz- 
macher in Dietz’ Handwörterbuch des Militärrechts 
S. 441. 
  
  
  
  
1) Vgl. Motive $. 88, 121. 
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