Mineralwässer 59
zu Brennzwecken verwendbar“" tragen. Die Entflammbarkeit ist von
der Ortsbehörde mittels des Abelschen Probers durch verpflichtete Sach-
verständige festzustellen, die von der Kreish. ernannt, auf Antrag durch
die Normaleichungskommission unterwiesen werden und den Prober
auf ihre Kosten zu beschaffen haben (RBO. vom 24. Febr. 1882 S. 40,
A#O. vom 4. Nov. 1882 S. 254, Bek. von 1882, Centr. B. 196 bis
205, 344, mit Nachträgen im Jahrg. 1883 S. 1, Jahrg. 1884 S. 250,
Jahrg. 1888 S. 931, MWVO. vom 22. Dez. 1882, SWB. 1883 S. 3,
und 4. çAMärz 1883, SW. 79). Wiederholung der Prüfung
empfiehlt sich, da Einkauf nach „.Beichsattest“ nicht vor Bestrafung
schützt (M.VO. vom 9. Juli 1883, SWB. 126). Die Ausdehnung der
Borsichtsmaßregeln auf Ligroin, Benzin, Petroleumäther usw. ist em-
pfohlen durch MVO. vom 4. Mai 1883, SWB. 140, Fischer Vi 79).
Gelagert und aufbewahrt werden dürfen M. unter dem Normal-
entflammungspunkte in Quantitäten über 200 kg nur in Glas= und
Metall= (nicht Stein-) Gefäßen in Keller= und Parterreräumen (V0O.
vom 6. NVov. 1882 S. 256, obige MWVO. vom 4. Mai 1883). — Für
-M. über dem Entflammungspunkt gelten die Bestimmungen über
vegetabilische Ole (s. Entzündliche Stoffe). Zuwiderhandlungen gegen
die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld bis zu 150 Ml. oder
Haft bestraft (§ 1 der VO. vom 4. und 6. Nov. 1882). — Fabriken
zur Destillation und zum Raffinieren von Ml. gehören zu den
gewerblichen Anlagen (s. d. ) im Sinne von 8§ 16 der GO. und unter-
liegen außerdem den Bestimmungen in § 14 Abs. 1, 2 und 4 der
VoO. vom 6. Juli 1867 S. 181 (MVO. vom 18. Vov. 1882, Fischer
IV 61). Die Bestimmungen über zollfreie Ablassung von M. zu
gewerblichen Zwecken enthält der Bundesratsbeschluß vom 19. Juni
1902 (Centr. B. 202) und Schreiben vom 9. Aug. 1902 (SWB. 209).
Uber Petroleummotore s. Motore.
Mineralwässer. Rünstlich bereitete M. dürfen, wenn sie nicht
die in § 1b der RV. vom 22. Okt. 1901 S. 380 aufgeführten
Stoffe enthalten, außerhalb der Apotheken verkauft werden. Die
Fabrikation ist nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern lediglich
Anmeldegewerbe, jedoch haben mindestens aller 3 Jahre MRevisionen
durch den Apothekenrevisor und den Bezirksarzt zu erfolgen. Bei ge-
sundheitsgefährlicher Beschaffenheit sind die Fabrikate, Alaterialien
oder Apparate von der Ortspolizeibehörde in Beschlag zu nehmen und
die Zuwiderhandelnden mit Geld bis zu 1500 M. zu bestrafen (VO.
vom 22. Nov. 1875 S. 418, auf Selterswasser ausgedehnt durch B0O.
vom 12. März 1896 S. 34, BO. vom 25. Nov. 1862 S. 645 § 6 ff.,
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 25, BO. vom 29. Okt. 1898
S. 249, MVO. vom 28. Mçov. 1898, Fischer XX 74, MV0O. vom
25. Mai 1900, SWB. 140, letztere die Verwendung von Mischkugeln
betr.). Wegen der Gebühren der Bezirksärzte und Apothekenrevisoren
s. Bezirksärzte IV. Zu Selters= und Sodawasser darf auch Brunnen-