Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Missionsvereine — Morgenkonzerte 61 
der Israeliten (s. d.), der Technischen Hochschule (s. d.), der Bergsachen 
(s. Bergbehörden) usw. inzwischen geändert oder erledigt sind. 
Missionsvereine. Zu gunsten der Vereine für innere Mission oder 
Heidenmission besteht je eine allgemeine Kirchenkollekte (s. d.). Den 
beschränkenden Vorschriften über öffentliche Vereine (s. Vereinswesen 1 3) 
unterliegen sie nicht; zu Gottesdiensten bei Jahresversammlungen ge- 
nügt die Genehmigung des Ephorus (s. Gottesdienste)h. Zu Samm- 
lungen (s. d.) unter den Mitgliedern bedürfen sie keiner Genehmigung. 
Mitteleuropäische Zeit. Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist 
die mittlere Sonnenzeit des 15. Längengrads östlich von Greenwich 
(RGes. vom 12. März 1893 S. 93, BO. vom 17. März 1893 S. 71). 
Beträgt der Unterschied zwischen gesetzlicher und Ortszeit über 1.4 Stunde, 
so kann die höhere Verwaltungsbehörde bei den Zeitbestimmungen 
der GO. für gewerbliche Arbeiter Abweichungen zulassen (R es. vom 
31. Juli 1895 S. 426). 
Mittelhäger sind Inseln der Elbe, auf die man bei Mullwasser- 
stand nicht trockenen Fußes gelangen kann. Sie sind Eigentum des 
Staats und ebenso wie alle Anhägerungsanstalten an konvexen Ufern 
tunlichst zu vertilgen. Die Verbindung der Ml. mit dem Ufer durch 
Streichzäune ist bei Strafe zu untersagen (Mandat vom 7. Aug. 1819 
S. 197 §§ 13 5, 1 6, 7). Auf die Mulde beziehen sich diese Bestim- 
mungen nicht (s. Wasserbau). Die Beseitigung von Hägern, die auf 
Stauanlagen (s. d.) zurückzuführen sind, gehört zu den Obliegenheiten 
des Wehrbesitzers. 
Wittlere Volksschulen sind nach örtlichem Bedürfnis zu er- 
richten, haben keine anderen Lehrfächer (s. d.) als die einfache (s. d.) 
Volksschule, höheres Ziel, Bierklassensystem, 26 Unterrichtsstunden, 
nicht über 50 Schüler pro Klasse und Reine Mlaximalstundenzahl für 
die Lehrer. Eine Mötigung zum Besuche der m. V. an Orten, 
an denen einfache Volksschulen bestehen, findet nicht statt. Die 
einfache Volksschule kann durch Aufsetzung von Selektenklassen zu 
einer mittleren, diese durch Umbildung der Ober= und Mittelklassen 
und Aufsetzung von Selektenklassen zur höheren (s. d.) Volksschule 
entwichelt werden. Der mindestens neunjährige Besuch der m. V. 
befreit in der Regel von der Verpflichtung zur Teilnahme an der 
Fortbildungsschule (Schulges. §§ 3, 4 Schlußsatz, § 132, 1, 5, 6, A#0. 
vom 25. Aug. 1874 S. 155 §§ 31, 112, s, 29—31). 
Mobiliarfeuerversicherung s. Feuerversicherung III. 
Mobilmachungspferde s. Pferdeaushebung. 
Molkereien s. Mlilchverkauf, Landwirtschaft, Gewerbliche An- 
lagen III. 
Monopole s. Gewerbliche Verbietungsrechte. 
Morbidität s. Gesundheitspolizei V. 
Morgenkonzerte müssen eine halbe Stunde vor Beginn des 
Hauptgottesdienstes beendigt sein (s. Musikaufführungen IE.).
	        
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