Missionsvereine — Morgenkonzerte 61
der Israeliten (s. d.), der Technischen Hochschule (s. d.), der Bergsachen
(s. Bergbehörden) usw. inzwischen geändert oder erledigt sind.
Missionsvereine. Zu gunsten der Vereine für innere Mission oder
Heidenmission besteht je eine allgemeine Kirchenkollekte (s. d.). Den
beschränkenden Vorschriften über öffentliche Vereine (s. Vereinswesen 1 3)
unterliegen sie nicht; zu Gottesdiensten bei Jahresversammlungen ge-
nügt die Genehmigung des Ephorus (s. Gottesdienste)h. Zu Samm-
lungen (s. d.) unter den Mitgliedern bedürfen sie keiner Genehmigung.
Mitteleuropäische Zeit. Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist
die mittlere Sonnenzeit des 15. Längengrads östlich von Greenwich
(RGes. vom 12. März 1893 S. 93, BO. vom 17. März 1893 S. 71).
Beträgt der Unterschied zwischen gesetzlicher und Ortszeit über 1.4 Stunde,
so kann die höhere Verwaltungsbehörde bei den Zeitbestimmungen
der GO. für gewerbliche Arbeiter Abweichungen zulassen (R es. vom
31. Juli 1895 S. 426).
Mittelhäger sind Inseln der Elbe, auf die man bei Mullwasser-
stand nicht trockenen Fußes gelangen kann. Sie sind Eigentum des
Staats und ebenso wie alle Anhägerungsanstalten an konvexen Ufern
tunlichst zu vertilgen. Die Verbindung der Ml. mit dem Ufer durch
Streichzäune ist bei Strafe zu untersagen (Mandat vom 7. Aug. 1819
S. 197 §§ 13 5, 1 6, 7). Auf die Mulde beziehen sich diese Bestim-
mungen nicht (s. Wasserbau). Die Beseitigung von Hägern, die auf
Stauanlagen (s. d.) zurückzuführen sind, gehört zu den Obliegenheiten
des Wehrbesitzers.
Wittlere Volksschulen sind nach örtlichem Bedürfnis zu er-
richten, haben keine anderen Lehrfächer (s. d.) als die einfache (s. d.)
Volksschule, höheres Ziel, Bierklassensystem, 26 Unterrichtsstunden,
nicht über 50 Schüler pro Klasse und Reine Mlaximalstundenzahl für
die Lehrer. Eine Mötigung zum Besuche der m. V. an Orten,
an denen einfache Volksschulen bestehen, findet nicht statt. Die
einfache Volksschule kann durch Aufsetzung von Selektenklassen zu
einer mittleren, diese durch Umbildung der Ober= und Mittelklassen
und Aufsetzung von Selektenklassen zur höheren (s. d.) Volksschule
entwichelt werden. Der mindestens neunjährige Besuch der m. V.
befreit in der Regel von der Verpflichtung zur Teilnahme an der
Fortbildungsschule (Schulges. §§ 3, 4 Schlußsatz, § 132, 1, 5, 6, A#0.
vom 25. Aug. 1874 S. 155 §§ 31, 112, s, 29—31).
Mobiliarfeuerversicherung s. Feuerversicherung III.
Mobilmachungspferde s. Pferdeaushebung.
Molkereien s. Mlilchverkauf, Landwirtschaft, Gewerbliche An-
lagen III.
Monopole s. Gewerbliche Verbietungsrechte.
Morbidität s. Gesundheitspolizei V.
Morgenkonzerte müssen eine halbe Stunde vor Beginn des
Hauptgottesdienstes beendigt sein (s. Musikaufführungen IE.).