62 Morphium — Mündliches Verfahren
Morphium, Morphin s. Gift, Apotheker 3.
Motore. Zur Aufstellung von Petroleum-, Gas- und Benzin—
motoren ist die Genehmigung der Polizeibehörde (Amtsh., Stadtrat
RStO.) erforderlich. Baupolizeilich können erhöhte Anforderungen ge—
stellt werden (s. Bauwesen XII 6). Die Begutachtung gebührt der Ge—
werbeinspektion. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 M.
oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom 11. Sept. 1894 S. 171).
Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse über Genehmigungsgesuche ist
ausgeschlossen (OB. 8. Okt. 1902 1 § 199). Wotorwagen unterliegen
den Vorschriften für Kraftfahrzeuge (s. d.). Für Motorenbetriebe be-
stehen besondere Arbeiterschutzvorschriften (s. Gewerbliche Anlagen IIIl1.
Mühlen, Müller. Zur Anlegung von Stauanlagen bedarf
es der Konzession. Auf das Wasserbetriebwerk selbst, 9. B. den Einbau
einer Turbine, erstrecht sich diese Genehmigungspflicht nicht (s. Stau-
anlagen). — Für Getreidemühlen bestehen besondere Arbeiter-
schutzvorschriften (RBek. vom 26. April 1899 S. 273, MVO. vom
8. Juli 1899 und 18. Jan. 1901, SWB. Jahrg. 1899 S. 175, Jahrg.
1901 S. 53). Die MVO. vom 18. Jan. 1901 über die Ausrücke-
vorrichtungen enthält kein Verbot mit allgemein bindender Kraft, da
sie nicht im GBl. veröffentlicht ist, bindet vielmehr nur die Gewerbe-
inspektoren und fällt nicht unter § 120e der GO. Die Polizeibehörde
ist nach § 120 d der GO. berechtigt, auf Antrag der Gewerbeinspektion
die Herstellung der Ausrüchevorrichtung im einzelnen Falle zu ver-
langen. Alsdann ist gegen die zweitinstanzliche Entschließung nur Be-
schwerde an das Ministerium möglich, Gehör der Berufsgenossenschaft
(s. Gewerbliche Anlagen III) nicht erforderlich und Bestrafung nach GO.
§ 1474 zulässig (OV. 12. Febr. 1902 1 8 249, OL. 13. Aov. 1902,
AIVO. vom 20. Febr. 1902, SwWB. Jahrg. 1902 S. 150, Jahrg.
1903 S. 126, Annalen XXIV 321). — Uber Streitigkeiten zwischen
Ober= und Untermüller s. Wasserrecht. In Getreidemühlen ist
die Verwendung von Blei verboten (s. Gesundheitspolizei Il). — Das
Zollregulativ für Getreidemühlen und Mlälzereien gibt in der
neuen Fassung Bek. vom 15. Alärz 1900, Centr. B. 131; s. auch Ge-
treidelager.
Mündelmäßigkeit. Der Vormund hat das Mündelgeld ver-
zinslich anzulegen (BGB. § 1806). Die Kassen, Forderungen und
Wertpapiere, in denen dies geschehen darf, nennt BGB. S§ 1807, 1808,
AVDO. vom 6. Juli 1899 S. 203 8 36 (Sparkassen), BO. vom 13. Alärz
1900 S. 48, Ges. vom 22. und ABO. vom 23. Dez. 1899 S. 619,
620 (sonstige Anlage). Das Verfahren und die Grundsätze für die
Abschätzung von Grundstückhen gibt VO. vom 12. Dez. 1900 S. 952.
Uber die Anlegung von Mlündelgeldern in Sparkassen und die Werts-
ermittlung von Grundstücken bei Ausleihung von Sparkassengeldern
s. Sparkassen 4, 5.
Mündliches Verfahren s. Offentliches Verfahren.