Aundraub — Münzwesen 63
Wundraub s. Entwendung.
Munition s. Waffen.
Münzwesen. I. Münzverfassung. Das Al. ist geordnet durch
RGes. vom 9. Juli 1873 S. 233 (Münzgesetz), RGes. vom 1. Juni
1900 S. 250 (Abänderung desselben) und Mes. vom 4. Dez. 1871
S. 404 (Goldmünzgesetz). Die geltende Währung ist hiernach die Gold-
währung (Münzges. Art. 1).“ Reichssilbermünzen brauchen nur im Be-
trage bis zu 20 M, Aickhel= und Kupfermünzen nur bis zu 1 M. an-
genommen zu werden (Art. 9). Die Talerstüchke sind noch unbeschränkt
anzunehmen, jedoch insoweit einzuziehen, als es nötig ist, um den
Kopfbetrag der Reichssilbermünzen durch Neuprägung auf 15 M. zu
bringen (Münzges. Art. 15 1, Ges. von 1900 Art. IV). Die bis zum
Jahre 1867 geprägten österr. Vereinstaler und Doppeltaler gelten in-
folgedessen nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel (RBek. vom 8. Vov.
1900 S. 1013, BO. vom 15. Dez. 1900 S. 957, Bek. vom 13. Alärz
1903, Centr. B. 101). Die Talerstüchke aus den Jahren 1823—1856
sind von den Staatskassen zwar noch anzunehmen, aber nicht wieder
auszugeben und gegen Gold nicht mehr umzuwechseln (VO. vom 25. Okt.
1901 S. 166). Goldmünzen werden zu 10 und 20 Ml ausgeprägt
(Goldmünzges. §§ 1, 3, Ges. von 1900 Art. lI. Das Miischungsver-
hältnis der Goldmünzen beträgt 900:1000 Gold und 100:1000 Kupfer,
so daß 62,775 Zwanzigmarkstücke 1 Pfd. wiegen (Goldmünzges. § 4).
Goldmünzen, die nicht um mehr als 5 Tausendstel hinter diesem Nor-
malgewicht zurüchbleiben (Passiergewicht), gelten als vollwichtig (Ges.
von 1871 § 9, Ges. von 1873 Art. 10). Die Bestimmungen über
Münzgewichte enthält die Eichordnung (Rl. 1885 S. 14 88 48—51,
VO. vom 1. Mai 1872 S. 202, Ges. von 1900 Art. VI). — Als
Reichssilbermünzen werden ausgeprägt 5 M.-, 2 M.-, 1 M.= und 50 Pf.=
Stüche, als A-ickhelmünzen 10 Pf.“= und 5 Pf.-Stücke, als Kupfermünzen
2 Pf.= und 1 Pf.-Stücke (Münzges. Art. 3, Ges. von 1900 Art. II, IID.
Die 20 Pf.-Stücke aus Silber und Aickhel gelten nicht mehr als gesetz-
liches Zahlungsmittel (RBek. vom 31. Okt. 1901 S. 486 und 16. Okt.
1902 S. 267, VO. vom 28. Nov. 1901 S. 173 und 14. Nov. 1902
S. 482). Im amtlichen Verkehr ist das 10 M.-Stück Krone, das
20 M.-Stüchk Doppelkrone zu nennen (VO. vom 10. Mlärz 1875 S. 169).
Der Umlauf fremder Scheidemünze, ausgenommen im Grenzverkehr mit
Osterreich, ist verboten (RBek. vom 30. April 1888 S. 171). Die säch-
sische Münze befindet sich in den Muldener Hütten (Bek. vom 23. Mai
1887 S. 76). — Privatrechtliche Bestimmungen darüber, in welchen
Aünzsorten zu zahlen ist, gibt BGB. 88 244, 245, Vorschriften für
den gerichtlichen Kassenverkehr Gesch. O. §8 472, 1307—1317. Im
übrigen s. Geldverpackhung.
*Die Eintragung der Goldklausel im Grundbuche ist auf Grund statt-
gefundener Vereinbarung zulässig, wenn sie nicht die Wirkung einer Währungs-
änderung ausschließt, sondern nur ausdrücken soll, daß die Rüchkzahlung in