Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

64 Musikaufführungen 
Goldgeld der zur Zeit der Rückzahlung geltenden Reichswährung zu erfolgen 
hat. Ob bei Wiederaufnahme oder Freigabe der Ausprägung von Silbergeld 
der Wert des Goldgeldes sich höher stellt, ist dabei einflußlos (Kammerger. 
22. Sept. 1902, Bayr. Oberst. LG. 12. Dez. 1901, Rechtspr. der OLG. V 317, 
Jur.-Ztg. VII 128). 
II Die Behandlung verfälschten, beschädigten oder ab- 
genutzten Metall= und Papiergeldes regelt VWO. vom 23. Mai 1899 
S. 112 mit Beilagen. Geld dieser Art ist hiernach von den Beichs- 
und Landeskassen anzuhalten. Zweifellos unechte Stücke sind der 
Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde zu übersenden, bei Zweifeln ist 
das Gutachten des Münzmetalldepots (in Sachsen zunächst der Münze 
der Muldener Hütten), bei Reichskassenscheinen der Reichsschuldenver- 
waltung, bei Reichsbanknoten des Reichsbankdirektoriums einzuholen. 
Falsche Stüche sind, mag das Strafverfahren eingeleitet worden sein 
oder nicht, an das Münzmetalldepot (in Sachsen zunächst an die Polizei- 
direktion Dresden) einzusenden. Im Gewicht verringerte Münzen sind, 
wenn hein Verdacht vorliegt, unbrauchbar zu machen und dem Ein- 
zahler zurüchzugeben. Reichsgoldmünzen, die bis über das Passier- 
gewicht (s. o.) abgenutzt sind, haben die BReichs= und Landeskassen zum 
vollen Wert anzunehmen. Ahnlich regelt sich das Verfahren bei Reichs- 
kassenscheinen und Reichsbanknoten. Die Münzverbrechen und Münz- 
vergehen behandelt StS B. §88 146—152. Die übrigen Strafbestim- 
mungen sind: Alit Geld bis zu 150 M. oder Haft wird bestraft, wer 
ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel Siegel, Stiche, Platten 
oder andere Formen, die zur Anfertigung von Geld oder dem gleich- 
stehender Papiere, Stempelmarken, Post= und Telegraphenwertzeichen usw. 
dienen können, anfertigt oder verabfolgt, oder ohne schriftlichen Auftrag 
einer Behörde den Abdruck der Stempel usw. unternimmt, oder Ab- 
drücke hiervon an andere als an Behörden verabfolgt, oder Empfehlungs- 
karten, Ankündigungen oder andere Drucksachen und Abbildungen, die 
in der Form oder Verzierung dem Papiergeld ähnlich sind, anfertigt 
oder verbreitet, oder Stempel, Stiche, Platten oder Formen hierzu an- 
fertigt; mit Geld bis 150 Al. wird bestraft, wer bereits verwendete 
Postwertzeichen, Stempelmarken usw. nach Entfernung des Verwertungs- 
zeichens veräußert oder feilhält (StE# B. § 360 4, § 364 in der Fassung 
des RGes. vom 13. Mai 1891 S. 107, VO. vom 4. Nov. 1885 
S. 137). Die Ubertretung in § 360 s hann auch fahrlässig begangen 
werden (Fischer IV 232). Die Anbringung von Münznachbildungen. 
auf Warenverpachungen wird nicht genehmigt (s. Warenzeichen). 
Musikaufführungen. I. Gewerbepolizeilich bedarf es zu 
Darbietungen, bei denen ein höheres Runstinteresse obwaltet, abgesehen 
von den Bestimmungen für Schauspielunternehmer (s. GO. 8 32) keiner 
Erlaubnis (s. Kunst 1). Soweit dagegen ein höheres Kunstinteresse 
(s. Kunst 1) nicht vorliegt, ist zu unterscheiden zwischen dem Wirte, der 
die Darstellung veranstaltet (GO. § 33 a, unten 1) und demjenigen, der 
sie ausführt (GO. 8 33b, unten 2).
	        
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