Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Musikaufführungen 65 
1. Der Wirt, der gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und 
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen, oder thea- 
tralische Vorstellungen in seinen Wirtschafts= oder sonstigen Räumen 
öffentlich veranstaltet oder seine Räume hierzu benutzen läßt, bedarf 
zum Betrieb dieses Gewerbes der Erlaubnis der Amtsh. mit Bezirks- 
ausschuß, in Städten RStO. des Stadtrats. Die Erlaubnis ist zu 
versagen und zurückhzunehmen, wenn das Lokal nicht genügt, kein Be- 
dürfnis vorliegt oder durch Tatsachen die Besorgnis vor Gesetz= und 
Sittenwidrigkeiten gerechtfertigt wird (GO. 88 33a, 40 2, 54, A##. 
vom 28. MAMärz 1892 S. 28 8§88 26, 34, 39 3, 16). Anzeigepflicht oder 
Erlaubniseinholung für den einzelnen Fall ist von der GO. nicht vor- 
geschrieben, Kkann aber aus allgemeinen polizeilichen Gründen, auch 
wenn es sich nicht nur um gelegentliche Aufführungen handelt, orts- 
gesetzlich eingeführt werden (OLG. 17. Mai 1900, SWB. 1901 S. 77). 
Dem Konzessionsgesuche ist nur dann weitere Folge zu geben, wenn 
der Nachsuchende nach Erlangung baupolizeilicher Erlaubnis unter 
Beifügung der genehmigten Zeichnungen die Räume für den Gewerbe- 
betrieb genau bezeichnet und gegen diese keine Bedenken vorliegen 
(MVWBO. vom 23. Dez. 1896, Fischer XVIII 304). Dagegen kann nach 
dem Bauges. die Baugenehmigung von dem Nachweise abhängig ge- 
macht werden, daß die gewerbepolizeiliche Genehmigung erfolgt oder 
gesichert ist; baupolizeilich sind an Lokale dieser Art erhöhte Anforde- 
rungen zu stellen (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 88 932, 156). § 49 
der GO. (Erlöschen der Konzession infolge Betriebseinstellung) findet 
auf die Fälle von § 33 a keine Anwendung (Fischer XVIII 232). 
* Ahnlich OLG. Darmstadt 23. Juni 1899: Zur Ausführung von In- 
strumentalmusik bedarf der Wirt, abgesehen von § 33b, der polizeilichen Er- 
laubnis nicht; landesrechtlich Kkann jedoch nicht nur die Anzeigepfticht eingeführt, 
sondern zu Steuerzwecken (s. Lustbarkeiten) auch die Verpflichtung zur Er- 
laubniseinholung auferlegt werden (Reger 2. Erg. Bd. 20). Ob es neben der 
Konzession nach § 33 a noch der nach § 32 bedarf, ist bestritten; dafür Land- 
mann und Preuß. OV. 15. Mai 1902, dagegen Braunschw. BöH. 28. Mati 
1902 (Reger XXIII 208, 209). 
2. Der Ausführende bedarf vorgängiger Erlaubnis der Orts- 
polizeibehörde, wenn er gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schau- 
stellungen, theotralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten ge- 
nannter Art von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen darbieten will (GO. 8§ 33b, 148 5, A#. vom 28. März 1892 
S. 28 § 2 3). Unter öffentlichen Plätzen sind nur solche Räume zu 
verstehen, die, gleichviel ob im Privateigentum befindlich oder nicht, 
dem Gemeingebrauch bestimmungsgemäß dienen, nicht aber solche, die 
bloß vorübergehend und nur zu bestimmten Zwecken dem Publikum 
zugänglich gemacht sind (OV. 19. Aug. 1902 1 S 126, Jahrb. III 187). 
§ 33b setzt das Auftreten als selbständiger Unternehmer voraus; wer 
auf vorgängige Bestellung von Schankwirten“ auftritt, fällt nicht unter 
die Bestimmung (MVWV0O. vom 21. Febr. 1897, Fischer XVIII 305). Die 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 5
	        
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