Musikaufführungen 65
1. Der Wirt, der gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen, oder thea-
tralische Vorstellungen in seinen Wirtschafts= oder sonstigen Räumen
öffentlich veranstaltet oder seine Räume hierzu benutzen läßt, bedarf
zum Betrieb dieses Gewerbes der Erlaubnis der Amtsh. mit Bezirks-
ausschuß, in Städten RStO. des Stadtrats. Die Erlaubnis ist zu
versagen und zurückhzunehmen, wenn das Lokal nicht genügt, kein Be-
dürfnis vorliegt oder durch Tatsachen die Besorgnis vor Gesetz= und
Sittenwidrigkeiten gerechtfertigt wird (GO. 88 33a, 40 2, 54, A##.
vom 28. MAMärz 1892 S. 28 8§88 26, 34, 39 3, 16). Anzeigepflicht oder
Erlaubniseinholung für den einzelnen Fall ist von der GO. nicht vor-
geschrieben, Kkann aber aus allgemeinen polizeilichen Gründen, auch
wenn es sich nicht nur um gelegentliche Aufführungen handelt, orts-
gesetzlich eingeführt werden (OLG. 17. Mai 1900, SWB. 1901 S. 77).
Dem Konzessionsgesuche ist nur dann weitere Folge zu geben, wenn
der Nachsuchende nach Erlangung baupolizeilicher Erlaubnis unter
Beifügung der genehmigten Zeichnungen die Räume für den Gewerbe-
betrieb genau bezeichnet und gegen diese keine Bedenken vorliegen
(MVWBO. vom 23. Dez. 1896, Fischer XVIII 304). Dagegen kann nach
dem Bauges. die Baugenehmigung von dem Nachweise abhängig ge-
macht werden, daß die gewerbepolizeiliche Genehmigung erfolgt oder
gesichert ist; baupolizeilich sind an Lokale dieser Art erhöhte Anforde-
rungen zu stellen (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 88 932, 156). § 49
der GO. (Erlöschen der Konzession infolge Betriebseinstellung) findet
auf die Fälle von § 33 a keine Anwendung (Fischer XVIII 232).
* Ahnlich OLG. Darmstadt 23. Juni 1899: Zur Ausführung von In-
strumentalmusik bedarf der Wirt, abgesehen von § 33b, der polizeilichen Er-
laubnis nicht; landesrechtlich Kkann jedoch nicht nur die Anzeigepfticht eingeführt,
sondern zu Steuerzwecken (s. Lustbarkeiten) auch die Verpflichtung zur Er-
laubniseinholung auferlegt werden (Reger 2. Erg. Bd. 20). Ob es neben der
Konzession nach § 33 a noch der nach § 32 bedarf, ist bestritten; dafür Land-
mann und Preuß. OV. 15. Mai 1902, dagegen Braunschw. BöH. 28. Mati
1902 (Reger XXIII 208, 209).
2. Der Ausführende bedarf vorgängiger Erlaubnis der Orts-
polizeibehörde, wenn er gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schau-
stellungen, theotralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten ge-
nannter Art von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen und
Plätzen darbieten will (GO. 8§ 33b, 148 5, A#. vom 28. März 1892
S. 28 § 2 3). Unter öffentlichen Plätzen sind nur solche Räume zu
verstehen, die, gleichviel ob im Privateigentum befindlich oder nicht,
dem Gemeingebrauch bestimmungsgemäß dienen, nicht aber solche, die
bloß vorübergehend und nur zu bestimmten Zwecken dem Publikum
zugänglich gemacht sind (OV. 19. Aug. 1902 1 S 126, Jahrb. III 187).
§ 33b setzt das Auftreten als selbständiger Unternehmer voraus; wer
auf vorgängige Bestellung von Schankwirten“ auftritt, fällt nicht unter
die Bestimmung (MVWV0O. vom 21. Febr. 1897, Fischer XVIII 305). Die
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 5