Landarmenverband 3
seiner Organe, denen er den hierdurch erwachsenden Aufwand abzüglich
des allgemeinen Verwaltungsaufwands (s. Unterstützungswohnsitz V.)
vergütet (BO. vom 6. Juni 1871 S. 82 §8 2, 53, 6, 10, VO. vom
14. Juni 1876 S. 268 § 2 2). Die Erstattungspflicht erstreckt sich in
Sachsen auch auf die Unterstützung von Ausländern; die Fürsorge-
pflicht der Ortsarmenverbände für Ausländer ist daher nur eine vor-
läufige (OV. 9. Nov. 1901 1 8 190 und 22. April 1903 1 S 44,
Jahrb. 1 323). Die öffentliche Unterstützung liegt demjenigen L.
ob, in dessen Bezirke der Unterstützte sich beim Eintritte der Hilfs-
bedürftigkeit befand, bei den aus Straf-, Kranken-, Bewahr= und
Heilanstalten Entlassenen dem L., aus dem die Einlieferung erfolgte
(Ges. § 30 1b), bei Ubernahme Deutscher aus dem Auslande dem L.
des letzten Unterstützungswohnsitzes (Ges. § 33), bei Ausländern dem
L. des Orts der vorläufigen Unterstützung (Ges. § 60). Befinden sich
Mitglieder landarmer Familien in verschiedenen Bundesstaaten, so ist
der L., der die erste Unterstützung gewährt hat, auch bezüglich der
übrigen zuständig (MVO. vom 26. Juni 1884, Fischer VI 167, SW.
1883 S. 90). Liegt der Ort der Einlieferung in einem andern sächs.
Regierungsbezirke, als der Ort der Anstalt, so ist der zu Entlassende
trotzdem dem Orte der Anstalt zuzuweisen (M BO. vom 19. Nov. 1881,
Fischer III 69). Mangels fürsorgepflichtiger Angehöriger wird von der
Kreish. mit der Ubernahme entlassener Landarmer ein Ortsarmenverband
beauftragt (MVO. vom 26. Sept. 1885, Fischer VI 340). Bedient sich
der Landarme eines Ortsarmenverbandes, der nicht schon an sich (s. Unter-
stützungswohnsitz IV) zur vorläufigen Unterstützung verpflichtet ist, so ist
ihm der volle Verpflegungsaufwand (einschließlich der allgemeinen Ver-
waltungskosten) zu erstatten. Die Zuständigkeit der Verwaltungs-
gerichte (unten III ist auch in solchen Auftragsfällen nicht ausgeschlossen
(OV. 18. März 1903 1 S8 32, SWB. Jahrg. 1879 S. 162, Jahrg.
1878 S. 194). Es erscheint daher nicht wünschenswert, daß die Kreish.
bei Ausübung dieser Berechtigung sich der Bezirksarmenhäuser (s. d.)
bedient (MWVO. vom 4. Jan. 1878). Die Entschließung, ob Unter-
stützung an sächs. Staatsangehörige außerhalb des Landes gewährt
werden soll, ist den Kreish. überlassen; es soll namentlich nur dann
geschehen, wenn in der Uberführung eine besondere Härte zu erblichen
sein würde (MVO. vom 7. Juni 1899, Fischer XX 358). Den Auf-
wand für Erörterungen, die ein Ortsarmenverband im Auftrage des
L. darüber veranstaltet, ob sich für den Staatsfiskus Ersatz seiner Ver-
läge beschaffen läßt, erstattet der L. nicht zurück (MEntsch. vom 1. VAov.
1881, Fischer III 67). Die Untersuchung Landarmer auf ihre Arbeits-
und Zurechnungsfähigkeit hat der Bezirksarzt gegen Erstattung des
Reiseaufwands, im übrigen aber unentgeltlich zu bewirken (Instr. vom
10. Juli 1884 S. 210 § 292). Fahrtvergünstigungen werden Land-
armen auf den sächs. Staatsbahnen nicht gewährt (MVO. vom 23. Mai
1900, Fischer XXI 311).
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