Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Aachbarrecht — Nachdruck 67 
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Vachbarrecht. I. Offentliches Recht. Das Recht und die 
Pflicht der Polizeibehörden, zum Schutze des Lebens und der Gesund- 
heit einzuschreiten, Belästigungen und Störungen durch den Gewerbe- 
betrieb anderer, durch ruhestörenden Lärm, Rauch, Ruß, Geruch usw. 
vorzubeugen und ihnen abzuhelfen, ist ausgeschlossen, wenn die Be- 
einträchtigung die Grenzen des Nachbargrundstücks nicht überschreitet, 
nicht zugleich eine Störung der öffentlichen Ordnung enthält und nicht 
das Alaß dessen überschreitet, was der einzelne als unvermeidliche 
Folge des gesellschaftlichen Lebens ertragen muß (s. Polizeigewalt 1, 
insbes. OVG. 1. März 1902 1 8 2, Jahrb. II 238).“ Auch für die 
Baupolizeibehörde besteht eine Verpflichtung, auf Privatrechte des 
Nachbarn Rüchsicht zu nehmen, nicht (s. Bauwesen XII 1b und d, 
insbes. OV. 28. Mai 1902 1 8 71). Gegen die Erteilung von Bau- 
genehmigungen kann daher der Nachbar die Anfechtungsklage nur 
dann erheben, wenn die Genehmigung gegen gesetzliche Vorschriften 
verstößt, die bestimmt sind, subjektive Rechte des Nachbarn zu schützen. 
Bei den Bestimmungen gegen Rauch-, Ruß-, Geruchs= usw. Belästigungen 
(Bauges. § 86, s. Bauwesen XII 6, insbes. OV. 7. Jan. 1903 1 S 269), 
bei den Vorschriften über Wohnräume (Bauges. § 901, s. Wohnräume, 
insbes. OB. 28. März 1903 1 8 34), über Hofräume (s. d.) und über 
das Lichtrecht (s. d.) ist das nicht der Fall. Vorschriften zu Gunsten 
des ANachbarn enthält das Bauges. dagegen in den 8§8 88, 89 (Ab- 
grabung, Absteifung, Aufstellung des Baugerüstes usw.). 
* zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Nachbarn ist ein 
polizeiliches Berfügungsrecht nur behufs Verhinderung eigentlicher Notstände 
sowie dann anzuerkennen, wenn zur Verhinderung von erheblichen Vermögens- 
nachteilen die nach den Gesetzen mögliche H e bei der zuständigen Behörde 
EJ* zu. Wlanen ist (Preuß. O. 22. Jan. und 13. Mai 1901, 
II. Die rurwatrechtlichen Bestimmungen über das A. ent- 
hält BGB. §§8 903—924, 226, 249, 823, 826, 868, 1004.= 
*Im allgemeinen hat das Reichsger. ausgesprochen: Die Schranken, die 
dem Eigentümer im Interesse eines geordneten nachbarlichen Zusammenlebens in 
den bürgerlichen Gesetzen gezogen sind, gehen nicht soweit, daß er eine erlaubte 
Benutzungsart seines Grundstücks unterlassen muß, die, ohne über die Grenzen 
seines Grundstüchs hinauszuwirken, den Wert des Nachbargrundstücks be- 
einträchtigt, es sei denn, daß er damit nur den Zweck verfolgt, dem Nachbar 
zu schaden (Entsch. vom 27. Febr. 1902, Reger XXIII 135). Die Entscheidungen 
u obigen Paragrapden betreffen namentlich die Immission (§8 906, 1004, 
*G/ Ztg. VI 464, Rechtspr. der OLG. IV 59), die Entwertung durch Bordelle 
ahrb. f. Württ. Rechtspfl. XIII 174), durch Leichenhäuser (Rechtspr. IV 61) und 
durch Bodeghstalten (Fischer XXII 301), den Uberbau (s. d.) und die Brand- 
mauern 
Nachdruch s. Urheberrecht, Verlagerecht. 
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