68 Aacheile — Aachschätzung
Nacheile s. Gerichtliche Polizei, Gendarmerie J.
Nachlaßwesen. Nächst den erbrechtlichen Bestimmungen des
BE. (§§8 1922—2385, sf. Erbfolge) sind hier zu nennen die Be-
stimmungen über Nachlaßgerichte und Behandlung von Nachlaßsachen
im R es. vom 20. Mai 1898 S. 771 8§ 72—99, Ges. vom 18. Juni
1898 S. 191 und 15. Juni 1900 S. 269 §§ 16—18, Gesch.O. 88 524
bis 541, 1507—15197).
Nachschätzung, Nachzahlung. I. Einkommensteuer. 1. Nach-
schätzung. Wer erst im Laufe des Steuerjahres einkommensteuer-
pflichtig wird, ist von der Gemeindebehörde in die Klasse seines mut-
maßlichen Einkommens einzustellen. Tritt während des Steuerjahrs
Erhöhung des Einkommens um mehr als zwei Steuerklassen durch
Erwerbung von Todes wegen oder Schenkung, oder Verminderung
um mehr als ¼ ein, so erfolgt Aachschätzung durch die Kataster-
behörde (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 47, 47a, AVO. vom
25. Juli 1900 S. 589 § 60, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 43,
MVDO. vom 6. Juli 1901 Nr. 506, 3. Sept. 1901 Nr. 953 und
25. Nov. 1901 Nr. 1270). Nachschätzung nach §§ 47 und 101 ist
auch in den Fällen von § 4a des Ges. nicht ausgeschlossen (s. Juristische
Personen III 13). Bei der Verbrauchsbesteuerung (s. d.) ist die Nach-
schätzung nicht anwendbar.
2. Der Nachzahlung unterliegt, wer der Veranlagung ent-
gangen oder zu niedrig eingeschätzt worden ist; auch die A. wird durch
die Katasterbehörde bewirkt (Ges. § 77, A#VO. 8§§ 71, 72). Es ist
unzulässig, die Veranlagung bloß deshalb dem Nachzahlungsverfahren
zu überlassen, weil die Einführungskommission über die Modalität der
Besteuerung sich nicht einigen konnte (OV. 25. Nov. 1901 II S 147,
Jahrb. 1 272), oder weil sie auf Steuerfreiheit erkannt hatte; in
diesem Falle ist vielmehr das geordnete BRechtsmittelverfahren durch
Berufung des Bezirkssteuerinspektors einzuleiten. Ubergangen ist nur
derjenige, über den die Einschätzungskommission überhaupt keinen
Beschluß gefaßt hat, obwohl diese nach den Gesetzen erforderlich und
ausführbar war (O#. 13. Aärz 1902 II 8 153, 20. MAlärz 1902
II 8 168 und Al. vom 2. Jan. 1902 Ar. 1484, Jahrb. II. 248,
270). Auf die Einleitung des Nachzahlungsverfahrens kann das in
der Entsch, vom 25. Aov. 1901 aufgestellte Erfordernis einer zwingenden
Veranlassung nicht übertragen werden. Die Nachzahlung wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß die ursprüngliche Einschätzung nach dem Ver-
brauche erfolgt war, die Nachforderung dagegen auf das Einkommen
gestützt ist (OVe 7. Mai 1903 U §S 69, 70). Von später erst fest-
gestellten Ergebnissen darf bei der Nachzahlung nicht zu dem Zweche
Gebrauch gemacht werden, um die ursprüngliche Schätzung, die vor-
schriftemäßig nach anderen Gesichtspunkten und Unterlagen zu erfolgen.
hatte, umzustoßen (OV0. 24. Juni 1901 HI 83, 84, Jahrb. 1 280). Eine
Verpflichtung des Nachzahlungspflichtigen, sein Einkommen während