Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lachsichtserteilung 69 
des maßgebenden Zeitraums darzulegen, besteht nicht; hierüber und 
über den Begriff „bekannt“ s. O. 20. Juni 1901 I S 77. Zur 
Einleitung des Nachzahlungsverfahrens genügt schon das Bekannt- 
werden von Tatsachen, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine 
Steuerverkürzung zu schließen ist; einer genauen und sichern Kenntnis 
bedarf es nicht. Andrerseits sind die vom Steuerpflichtigen angebotenen 
Beweismittel in diesen Fällen besonders eingehend zu würdigen (O. 
3. Mai 1902 UI 8S 64, Jahrb. II 358, s. auch Rechtsmittel Uh. 
3. Die Rechtsmittel (s. d. Uh) gegen Nachschätzung und Nach- 
zahlung sind dieselben, wie gegen die Einschätzung (Ges. §8 48, 77 . 
Insbes. ist die Anfechtungsklage auch gegen die Nachzahlung zulässig. 
(OVG. 1. Nov. 1901 II S 171, Jahrb. I 2760). 
II. Bei der Ergänzungssteuer regelt sich die Nachschätzung 
(Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 8§ 29, 30, ABO. vom 2. Febr. 1903 
S. 259 §8 26, 27) und die Nachzahlung (Ges. § 47, A#O. 8§ 32) 
analog den Vorschriften unter I. Dasselbe gilt für die Rechtsmittel 
(Ges. §§ 31, 32, 34, 36, 40, 47 h. 
III. Auf Gemeindeleistungen leiden die Nachzahlungsgrund- 
sätze des Einkommensteuerges. schon deshalb nicht ohne weiteres An- 
wendung, weil hier die Berufung des Bezirkesteuerinspektors fehlt 
(OV. 7. Mai 1903 U 8 69). Nachzahlungsbestimmungen sind Aus- 
nahmebestimmungen, haben daher rüchwirkende Kraft nur dann, wenn 
das durch Ortsges. ausdrücklich ausgesprochen ist (OV. 19. Alärz 
1903 U S 52). 
BNachsichtserteilung (Dispensation). Von den Bestimmungen 
der Gemeindegesetze kann entbunden werden nach erfolgter Begut- 
achtung der Gemeindeaufsichtsbehörde (s. d.) auf Antrag der Gemeinde- 
vertretung durch das Mlinisterium des Innern (RStO. 8 136, RL00. 
§ 98), von den Bestimmungen des Volbsschulgesetzes durch das Mini- 
sterium des Kultus (A#VO. vom 25. August 1874 S. 155 § 171), von 
den Bestimmungen des Bauges. je nach Lage des Falls durch das 
MAinisterium des Innern, die Kreish. oder die Polizeibehörde (s. Bau- 
wesen I)), von den Ehehindernissen durch das Ministerium des Innern 
(s. Ehedispens), von den Bestimmungen über Feiertagsheiligung durch 
die Ministerien des Kultus und des Innern (Ges. vom 10. Sept. 1870 
S. 313 § 4 Schlußsatz), von den gewerbepolizeilichen Bestimmungen 
über die Sonntagsruhe (s. d.) durch die Ober= und Unterbehörden. 
In der bloßen Genehmigung eines Ortsgesetzes (s. d. D liegt noch keine 
Dispensationserteilung zu den darin enthaltenen Ausnahmebestimmungen 
(OV. 2. Alärz 1903 II S8 252). In Sachen der Einkommensteuer 
Kkann das Finanzministerium zwar Steuererlaß und Steuerermäßigung 
(s. d.) bewilligen, aber nicht von den Vorschriften über das Verfahren 
dispensieren (OBG. 11. Jan. 1902 II S8 299 und 14. Aug. 1902 
II § 138, Jahrb. 1 355). Sonstige Dispensationsfälle sind die N. bei 
Grundstückhsteilungen (s. d.) in Sachen der Jagd (s. d. Uh), der Fischerei
	        
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